Pferd auf Koppel von einem ausgebrochenen Pferd verletzt

20. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
sabirnchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Pferd auf Koppel von einem ausgebrochenen Pferd verletzt

Liebes Forum, angenommen ein privater Pferdehalter möchte seine zwei eigenen Pferde und ein ihm anvertrautes Pferd von der Koppel herein holen. Dazu wurde der Strom ausgemacht. Auf der Koppel stehend beobachtet und hört der Halter wie auf einem Nachbargehöft ein Pferd wegrennt. Das Pferd schafft es Richtung des Pferdehalters Koppel (trotz Bauzäunen, Hecken, ...) und zerstört die Koppel. Das Pferd rennt in die Koppel. Des Pferdehalters Pferde werden „gejagt". Dabei rennt ein eigenes Pferd aufgrund des zerstörten Zaunes weg (Halter hat es später eingefangen, unverletzt) und das anvertraute Pferd verletzt sich schwer. Pferdehalter informiert Tierarzt. Rechnung geht an Pferdehalter (Beauftragte Person, Eigentümer des anvertrauten Pferdes liefert Futter und Halter pflegt Pferd etc.). Es entstehen derzeitige und künftige Behandlungskosten.
Das fremde, entlaufene Pferd war ein Pensionspferd, welches vorab zum folgenden Tag gekündigt und von der Eigentümerin abgeholt wurde. Eigentümerin wurde vom Vorfall informiert. Keine Rückmeldung.
Laut Info Rechtsschutzversicherung haften der Pensionsgeber und Eigentümerin gesamtschuldnerisch für die entstandenen Kosten. (Diese müssen sich einig werden und bisher schieben es sich beide gegenseitig zu, Infos bzgl Pferdehalter- oder Hütehaftpflicht sind nicht erfolgt)
Wie würde nun der Schadensersatzanspruch an beide bezüglich der derzeitigen und folgenden Kosten formuliert?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von sabirnchen):
Wie würde nun der Schadensersatzanspruch an beide bezüglich der derzeitigen und folgenden Kosten formuliert?

Vorzugsweise in deutscher Schriftsprache, mit Fristsetzung zur Anerkenntnis / Zahunlg und möglichst gerichtsfestem Zustellnachweis (z.B. per Boten oder Gerichtsvollzieher).

Wenn dann nichts kommt, zum Anwalt und den das regeln lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von sabirnchen):
Laut Info Rechtsschutzversicherung haften der Pensionsgeber und Eigentümerin gesamtschuldnerisch für die entstandenen Kosten. (Diese müssen sich einig werden und bisher schieben es sich beide gegenseitig zu, Infos bzgl Pferdehalter- oder Hütehaftpflicht sind nicht erfolgt)
Wie würde nun der Schadensersatzanspruch an beide bezüglich der derzeitigen und folgenden Kosten formuliert?


Man fordert (wenn ich mich nicht irre!) von beiden die gesamte Summe u. sucht sich den raus von dem am ehesten zu erwarten ist das er die Forderung erfüllen/befriedigen kann - Wie die Gesamtschuldner sich untereinander verständigen, muss die Geschädigte nicht interessieren u. er muss auch nicht abwarten bis diese sich einig sind!
Ich würde beiden die Forderung zukommen lassen, jeweils den entsprechenden Gesamtschuldner als erstes benennen u. darauf hinweisen das man ansonsten den zivilrechtlichen Weg (Anwalt, Klage...) geht u. hierdurch noch höhere Kosten entstehen.

Ps.: Ich, als Laie, bezweifel aber irgendwie die gesamtschuldnerische Haftung u. würde die Rechtsschutzversicherung od. einen Anwalt noch einmal um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
Ich denke hier kommt es sehr genau auf den Einstellvertrag des Schuldners/Pferdehalters an.
Je umfangreicher der Vertrag bzw. die dort vereinbarten Leistungen sind/waren, desto höher wird er die Haftung auf den Stallbetreiber schieben können - So das ggf. sogar nur der Stallbetreiber in der Haftung ist u. eigentlich gar keine gesamtschuldnerische Haftung besteht.

-- Editiert von pOtH am 21.10.2018 13:19

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sabirnchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Lieben Dank für die Antwort. Ich gehe stark davon aus, dass zwischen beiden Parteien kein schriftlicher Vertrag bestand. Von beiden kommt auch keine Reaktion bzgl. der Frage nach einer evtl. Pferdehaftpflicht zwecks §833 BGB oder einer Hütehaftpflicht nach §834 BGB . Schwierige Konstellation, wenn beide Parteien schweigen und sich nicht verantwortlich fühlen. Das führt zu mehr Kosten und im Zweifel zu einer Klage.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Du bist der Eigentümer des verletzten Tieres?

Dann braucht Dich doch ein möglicherweise bestehender Vertrag zwischen dem Stallbetreiber und dem Eigentümer des "jagenden" Pferdes nicht interessieren.

Du hast einen Vertrag mit dem Stallbetreiber und kannst (je nachdem was in dem Vertrag drinsteht) den Stallbetreiber für die Kosten verantwortlich machen oder halt nicht. Ob der dann im Innenverhältnis mit dem eigentlichen Verursacher seine Kosten geltend machen kann oder nicht - sein Problem.

Wenn Du aus Deinem Vertrag keine Ansprüche herleiten kannst, kannst Du versuchen, den Eigentümer des verursachenden Pferdes in Regress zu nehmen. Das wird vermutlich schwerer, weil Du beweisen müsstest, das dieser verantwortlich ist.

Und ob Stallbetreiber oder Pferdehalter eine Haftpflichtversicherung haben oder nicht, geht Dich schlicht nichts an.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sabirnchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich verfüge über bzw. versorge das verletzte Pferd unentgeltlich und der Eigentümer versorgt uns mit Heu/Stroh und einer Weide im Gegenzug. Das abgehauene Pferd war von einem Nachbargehöft und dort mündlich untergestellt bis zum Folgetag des Schadenvorfalles (wurde gekündigt, bevor der Unfall passiert ist).
Somit haben beide keine Haftung untereinander geregelt. Ich werde an beide herantreten und hoffen, dass die bereits entstandenen und noch folgenden Kosten ersetzt werden bzw. der Regress anerkannt wird. Ansonsten Anwalt. Es gibt laut Auskunft die §§833 und 834 BGB und dann sollen die das klären. So habe ich das jetzt verstanden.

2x Hilfreiche Antwort

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