Pferdeverkauf: Keine weitere Zahlungen der Restschuld – Pfändung?

31. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Clinny
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Pferdeverkauf: Keine weitere Zahlungen der Restschuld – Pfändung?

Liebe Community,

am 01.01.2018 habe ich meine Stute an meine Reitbeteiligung (genannt "Käufer") verkauft. Ursprünglich sollte sie zum Züchten an eine andere Person gehen, doch meine Reitbeteiligung hat sich so sehr verliebt, dass ich mich natürlich überreden ließ. Da sie den Kaufpreis i.H.v. 3000€ (inkl. Zubehör (Gebrauchtwert von etwa 1500€), welches die Käuferin bereits verkauft hat) nicht zahlen konnte, gewährte ich ihr eine 100% zinsfreie, flexible Ratenzahlung. Abmachung war lediglich, dass der Kaufpreis bis zum 01.08.18 beglichen sein muss – heißt keine festen Raten.

Das Pferd wurde unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung (Ausnahme: arglistige Täuschung) verkauft, eine Beschaffenheit wurde nicht vereinbart. Die Käuferin verzichtete auf eine Ankaufsuntersuchung. Vertraglich wurde festgehalten, dass das Pferd bereits 2 bekannte Mängel aufweist. Im Anschluss bekam sie sogar alle Unterlagen mit, die ich je für dieses Pferd bekommen habe. Somit wurde also wirklich zu 100% mit offenen Karten gespielt.

Nun ist es so, dass sie das Pferd, welches schon bei mir nahezu gar nicht reitbar war, nicht mehr reiten kann. Auf sie kamen immense Kosten durch die Diagnostik zu, sodass sie es nicht schaffte, die Schuld zu begleichen. Selbstverständlich verlängerte ich daher die Zahlungsfrist, natürlich wieder zinsfrei. Bislang hat sie etwa 15% der Gesamtschuld gezahlt und die aktuelle Frist läuft im Februar 2019 ab.

Plötzlich bekomme ich viele bitterböse Nachrichten, dass sie nichts mehr zahlen wird, weil wir hier von einem "versteckten Mangel" sprechen und sie somit auch gegen mich vor Gericht ziehen könne. Sie besteht darauf die Restschuld erlassen zu bekommen, das Pferd zurückgeben möchte sie auf gar keinen Fall. Ich persönlich kann in Anbetracht der Tatsache, dass sie a) das Pferd lange kannte, b) bei allen wichtigen Untersuchungen anwesend war, c) die gesamte Patientenakte samt Diagnosen vorliegen hat und d) das Pferd auch bei mir nur sehr eingeschränkt reitbar war keine wirkliche arglistige Täuschung erkennen.

Ich bin nun wirklich kein übler Mensch und mit mir kann man über alles reden – gerade wenn es um mein Pferd geht. Das Problem an der Sache ist aber der Ton, denn die Käuferin fragt nicht, sondern fordert und fordert und fordert. Als sei sie im Recht und das wirklich im Zusammenspiel mit Beleidigungen.

Im Anhang findet ihr ein paar Ausschnitte meines Vertrages, welche die Beschaffenheit und Ratenzahlung beschreiben.

Meine Fragen sind nun:

1. Seht ihr eine Chance, dass ich ihr die Schuld erlassen MUSS (weil arglistige Täuschung oder versteckter Mangel)?
2. Was passiert, wenn sie die Frist versäumt und die Schuld nicht bis zum 01.02.19 zahlt?
-> Im Vertrag steht, dass die Restschuld dann sofort fällig wird (s.u.)
Aber: Was sind die Sanktionen, wenn sie diese eben nicht zahlen KANN? Zug um Zug Geld und Pferd zurück? Pferd zurück ohne Rückzahlung der bisherigen Raten? Sollte ich das einer Mahnabteilung übergeben?
3. Was würdet ihr generell tun?

Ich danke euch!

(Randanmerkung: Bitte keine Diskussion über den Kaufpreis. Dieser war mehr als angebracht, wenn man die tolle Abstammung, Erfolge und ähnliches beachtet – demnach sollte sie ja auch in die Zucht verkauft werden. Die Käuferin bekam sogar einen hohen Rabatt und das gesamte Zubehör, dessen Gebrauchtwert bei um die 1500€ lag.)

Zitiert aus dem Kaufvertrag:

Beschaffenheit

"Der Käufer verzichtet auf eine Ankaufsuntersuchung jeder Art und wurde über folgende Vorerkrankungen aufgeklärt: (...) . Neben einer futterbedingten Kolik sind keinerlei weiteren (Vor- )Erkrankungen bekannt.

Die Parteien sind sich einig, dass die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung z.B. als Dressur-/Spring-/Vielseitigkeitspferd stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich besonderer, dauerhafter Fähigkeiten des besprochenen Pferdes hiermit nicht verbunden. Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt. Hinsichtlich der reiterlichen bzw.sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer."


Ratenzahlungsvereinbarung

"1. Der Käufer erkennt an, dem Verkäufer einen Betrag in Höhe von (in Worten ) seit dem (...) zu schulden.
2. Der anerkannte Betrag folgt aus dem Übrigen des vorliegenden Kaufvertrags.
3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer für die Rückzahlung des unter Abs. 1 genannten
Gesamtbetrags eine Ratenzahlung nach folgender Maßgabe:
Die Gesamtschuld muss bis zum (...) auf dem unten genannten Konto in voller Summe eingegangen sein, genaue Raten werden nicht vorgegeben.
4. Gerät der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, so wird die Restschuld sofort fällig.
5. Der Käufer hat die Zahlung auf folgendes Konto zu überweisen:"


Gewährleistungsausschluss

"Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.

Mängelansprüche des Käufers verjähren in 3 Monaten nach Ablieferung des Pferdes."


Sonstiges

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer das Eigentum am Pferd bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält. Insbesondere ist er
2
verpflichtet, das Pferd pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist."

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Clinny):
1. Seht ihr eine Chance, dass ich ihr die Schuld erlassen MUSS (weil arglistige Täuschung oder versteckter Mangel)?

Auch 1% sind eine Chance ...



Zitat (von Clinny):
2. Was passiert, wenn sie die Frist versäumt und die Schuld nicht bis zum 01.02.19 zahlt?

Nichts.



Zitat (von Clinny):
Sollte ich das einer Mahnabteilung übergeben?

Man hat eine Mahnabteilung? Ist das nicht von privat zu privat gehandelt worden.



Zitat (von Clinny):
Gewährleistungsausschluss

Man hat 2x die Haftung ausgeschlossen und gewährt dann doch 3 Monate Sachmängelhaftung
Das könnte diese Klauseln nichtig machen, mit der Folge, das man die vollen 2 Jahre haftet.



Zitat (von Clinny):
3. Was würdet ihr generell tun?

1. Keine Sachen an Leute verkaufen, die nur in Raten zahlen können.
2. Keine Verträge zusammenbasteln bzw. zusammengebastelte Verträge verwenden.
3. So wichtige Sachen dass sie a) das Pferd lange kannte, b) bei allen wichtigen Untersuchungen anwesend war, c) die gesamte Patientenakte samt Diagnosen vorliegen hat und d) das Pferd auch bei mir nur sehr eingeschränkt reitbar war in die vertragliche Vereinbarung aufnehmen
4. Prüfen wie man die Behauptung dass sie a) das Pferd lange kannte, b) bei allen wichtigen Untersuchungen anwesend war, c) die gesamte Patientenakte samt Diagnosen vorliegen hat und d) das Pferd auch bei mir nur sehr eingeschränkt reitbar war im Falle des Falles beweisen könnte
5. Sich darauf vorbereiten, dass man bei Nichtbezahlung die offene Summe oder die Rückgabe des Pferdes einklagen müsste.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von Clinny):
Die Gesamtschuld muss bis zum (...) auf dem unten genannten Konto in voller Summe eingegangen sein, genaue Raten werden nicht vorgegeben.
Zitat (von Clinny):
4. Gerät der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, so wird die Restschuld sofort fällig.

Sowas kommt davon, wenn man sich im Web einen Vertrag zusammenklickt. Ich würde einen Anwalt einschalten, ganz ehrlich. Wenn sie in Verzug ist, dann sind die Kosten zu ersetzen....

Ansonsten wurde sie ja schon in Verzug gesetzt (hoffentlich rechtswirksam), dann bei Nicht-Zahlung einen Mahnbescheid und hoffen, daß die Dame nicht widerspricht. Wenn sie nicht zahlen kann, wird halt ggf der Gaul gepfändet. Dann könnten Sie die Stute vielleicht doch noch gewinnbringend verkaufen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)


Zitat (von Clinny):
Beschaffenheit

"Der Käufer verzichtet auf eine Ankaufsuntersuchung jeder Art und wurde über folgende Vorerkrankungen aufgeklärt: (...) . Neben einer futterbedingten Kolik sind keinerlei weiteren (Vor- )Erkrankungen bekannt.

Die Parteien sind sich einig, dass die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung z.B. als Dressur-/Spring-/Vielseitigkeitspferd stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich besonderer, dauerhafter Fähigkeiten des besprochenen Pferdes hiermit nicht verbunden. Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt. Hinsichtlich der reiterlichen bzw.sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist.


Zitat (von Clinny):
Nun ist es so, dass sie das Pferd, welches schon bei mir nahezu gar nicht reitbar war, nicht mehr reiten kann. Auf sie kamen immense Kosten durch die Diagnostik zu, sodass sie es nicht schaffte, die Schuld zu begleichen. Selbstverständlich verlängerte ich daher die Zahlungsfrist, natürlich wieder zinsfrei. Bislang hat sie etwa 15% der Gesamtschuld gezahlt und die aktuelle Frist läuft im Februar 2019 ab.


Wenn ein Pferd schon vor dem Verkauf nahezu nicht mehr reitbar war hatte es bereits gravierende gesundheitliche Mängel. Es sei denn charakterlich ist es schwierig. Das kann jeder Reiter aus Erfahrung bestätigen. Eine Kolik ist eine relativ harmlose Vorerkrankung und nach Behandlung hat diese keine Folgeschäden. Das erklärt auf keinen Fall die nun enormen Tierarztkosten und Unreitbarkeit. Die zweite Vorerkrankung wurde hier nicht genannt. Wenn man als Reiter weiß, dass das Pferd nahezu nicht reitbar ist, darf das nicht verschwiegen werden und hätte meines Erachtens in den Vertrag gehört. Zumal jeder gute Reiter den Grund kennen müsste, warum sein Pferd nicht mehr reitbar ist. Die Symptome treten nicht von heute auf morgen auf sondern sind ständiger Begleiter bis das Pferd nicht mehr reitbar ist.
Die anderen Punkte zur Beschaffenheit beziehen sich auf Eignung als Turnierpferd usw. die kann man sowieso nicht zusichern. Denn das talentierteste Pferd kann unter einem schlechten Reiter zu einem traurigen Geschöpf werden. Siehe Totilas.


Ich wäre mir nicht sicher ob das Recht wirklich auf meiner Seite steht. Hat sich das Pferd zum Zeitpunkt der Besichtigung als reitbar dargestellt? Verkäufer wußte zu diesem Zeitpunkt das es nahezu nicht reitbar ist. Das könnte vielleicht jemand beantworten, der in vertraglichen Angelegenheiten kompetenter ist als ich.
Zitat (von Clinny):
Hinsichtlich der reiterlichen bzw.sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Von was für gravierenden Mängeln reden wir hier denn eigentlich?

Warum hat die RB ein bekannter Maßen fast nicht mehr reitbares Pferd zu einer kostentreibenden Diagnostik geschickt?

1. Welche Mängel waren bekannt?

2. Welche sind hinzugekommen?

3. Wieso meint die Dame, dass die hinzugekommenen nun eine deratige Verhaltensweise rechtfertigt?

... btw ... eine Kolik ist keine "Vorerkrankung" sondern das Auftreteten einer Darmfehlfunktion die viele Ursachen haben kann. Eine Kolik kann von jetzt auf gleich auftreten, oder langsam dahindümpelnd ankommen, alles möglich.

0x Hilfreiche Antwort

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