Pflegestelle behandelt kranken Hund - richtig?

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lucilla123
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflegestelle behandelt kranken Hund - richtig?

Hallo!

Nehmen wir an eine Pflegestelle P schließ einen Pflegestellenvertrag mit einer Tierschutzorganisation T über einen Hund.

P wird von T zugesichert, dass der Hund - der aus Spanien kommt - gesund ist.

Schnell stellt sich heraus, dass der Hund Symptome einer Krankheit zeigt. T versichert, der Hund wäre gesund. Er wäre getestet worden auf diverse Krankheiten.

Dennoch zeigt der Hund Symptome und P geht mit ihm zu einem Tierarzt.

Dieser diagnostiziert eine schwere Krankheit und setzt eine Behandlung an.

P informiert T über die bevorstehende Behandlung.

T verbietet P die Behandlung des Hundes. Weil T aufgrund der o. g. Tests glaubt, der Hund ist gesund.

P bittet T mit dem Tierarzt zu sprechen. Oder ihm eine andere Möglichkeit zu nennen den Hund nochmals untersuchen zu lassen, um die Diagnose des Tierarztes zu bestätigen oder zu widerlegen.

2 Wochen lang kümmert sich T nicht darum. Macht nur Versprechungen sich demnächst darum zu kümmern.

P geht erneut zum Tierarzt. Schildert die Einwände von T. Der Tierarzt teilt die Einwände von T nicht und bleibt bei der Behandlung. Rät dazu die Behandlung dringend zu starten, da der Hund schwer krank ist. Auch gegen den Willen von T.

P startet mit der Behandlung.

T erfährt davon. Macht P schwere Vorwürfe. Verweist auf den Pflegestellenvertrag, in dem stünde, dass P den Hund nicht behandeln dürfe ohne die Zustimmung von T.

P kann im Pflegevertrag einen solchen Passus nicht finden.

T meint, sie müsse die Behandlung nicht bezahlen, da sie nicht abgesprochen war.

Im Pflegestellenvertrag steht, dass P verpflichtet ist sich um die tierärztliche Behandlung des Hundes bei Krankheit zu kümmern.

Handelt P richtig oder falsch?

Wer trägt die Kosten für die Behandlung?

Bin gespannt auf eure Antworten und vielen Dank schon mal vorab

:)

Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?

Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?

Ein erfahrener Anwalt im Tierrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Tierrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120287 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Lucilla123):
Handelt P richtig oder falsch?

Eine Behandlung kann geboten sein, Denn P wäre durchaus verpflictet Leiden von dem Tier abzuwenden.



Zitat (von Lucilla123):
P kann im Pflegevertrag einen solchen Passus nicht finden.

Eventuell verklausuliert?
Und dann müsste man auch prüfen, ob eine solche Klausel überhaupt rechtlich haltbar wäre.



Zitat (von Lucilla123):
Wer trägt die Kosten für die Behandlung?

Kommt ganz darauf an, was genau alles vertraglich vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lucilla123
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Lucilla123):
Handelt P richtig oder falsch?

Eine Behandlung kann geboten sein, Denn P wäre durchaus verpflictet Leiden von dem Tier abzuwenden.



Zitat (von Lucilla123):
P kann im Pflegevertrag einen solchen Passus nicht finden.

Eventuell verklausuliert?
Und dann müsste man auch prüfen, ob eine solche Klausel überhaupt rechtlich haltbar wäre.



Zitat (von Lucilla123):
Wer trägt die Kosten für die Behandlung?

Kommt ganz darauf an, was genau alles vertraglich vereinbart wurde.


Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe mal den Pflegestellenvertrag kopiert und anonymisiert:

Zitat:
Zwischen xxx und der Pflegestelle gelten folgende Pflegebedingungen als vereinbart:
1. Die Weitergabe und der Verkauf des Hundes an Dritte (auch Verwandte) ist untersagt. Sollten
irgendwelche Gründe zur Abgabe des Hundes zwingen, ist er unverzüglich an xxx
entschädigungslos zurück zu bringen. Der Hund wird in seinem heutigen gesundheitlichen Zustand
übernommen.
2. Die Einschläferung des Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung von xxx und nur durch einen
Tierarzt zulässig. Dringende Notfälle (wenn dem Hund durch sofortige Tötung schwere Schmerzen
erspart bleiben) sind von dieser Regelung ausgenommen.
3. Die Pflegestelle verpflichtet sich:
a) Den Hund dem Tierschutzgesetz entsprechend zu halten, insbesondere ihm ordnungsgemäße
Pflege und Unterkunft im Hause zu bieten.
Geschäftsbedingungen Pflegevertrag gültig ab 01.02.2018
- Seite 2 von 2 -
b) Für eine ausreichende, artgerechte Fütterung und ständige Bereitstellung von Wasser zu sorgen,
für ein sauberes und zugfreies Lager, ausreichend Auslauf, Pflege des Felles und bei Krankheit
für tierärztliche Behandlung.
c) Den Hund mit einem Sicherheitsgeschirr zu führen.
d) Jede Quälereien und Misshandlungen zu unterlassen und auch durch andere nicht zu dulden, den
Hund nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbesondere nicht zu Tierversuchen und
Hundekämpfen zu verwenden oder ihn zum Schutzhund ausbilden zu lassen.
e) Den Hund nicht im Zwinger oder an der Kette zu halten.
f) Sollte der Hund abhanden kommen, ist der Verlust xxx zu melden.
4. Futter wird nach Absprache von xxx gestellt. Ausnahme: Siehe Punkt 5.
5. Sollte es sich - gemäß Bemerkungsfeld auf Seite 1 - um einen Pflegevertrag mit Option auf
Übernahme des Hundes handeln, werden folgende Vereinbarungen getroffen:
a) Die Futter oder Tierarztkosten werden nur dann von xxx übernommen, sofern kein
Schutzvertrag zustande kommt. Dennoch werden rückwirkend keine Kosten übernommen. Die
entsprechende Erstattung der Kosten erfolgt somit erst nach Rückgabe des Hundes an xxx
und nur nach Vorlage entsprechender Quittungen/Rechnungen. Jeder Tierarzt-Besuch muss
vorher mit xxx abgestimmt werden.
b) Der/Die Unterzeichner verpflichtet/verpflichten sich, zur Abgeltung xxx bereits
entstandenen Kosten (Impfungen, eventueller Mittelmeertest, eventuelle Kastration, Anbringung
eines Transponder-Chips sowie den Transport/Flug nach Deutschland) eine Anzahlung auf die
spätere Schutzgebühr zu zahlen. Diese Anzahlung beträgt 100,00 €. Bei Abschluss des
Tierschutzabgabevertrages wird lediglich noch die Differenz zur Schutzgebühr zur Zahlung
fällig. Sollte es nicht zu einer Adoption kommen, so bleibt die Anzahlung Eigentum von xxx.
Die Anzahlung in Höhe von 100,00 wird dem Vertreter von xxx
a) in bar übergeben.
b) bis zum ____________ auf das Konto xxx überwiesen.
6. xxx hat eine Haftpflichtversicherung für die Pflegehunde abgeschlossen. Bei Eintritt eines
Schadenfalles ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die Pflegestelle den Schaden hätte vermeiden
können. Sämtliche Schäden die im Haus/Wohnung der Pflegestelle stattfinden, werden von der
Versicherung nicht abgedeckt, da eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Sollte dies nicht der
Fall sein, übernimmt die Versicherung des Vereins den Schadenfall, sofern er berechtigt ist.
7. Der Hund darf außerhalb des Hauses nicht von der Leine gelassen werden. Auch im Garten darf
der Hund nur freigelassen werden, wenn dieser komplett eingezäunt ist und der Zaun für den
Hund unüberwindbar ist. Für eventuelle Schäden ist die Pflegestelle selber haftbar.
8. Bis zur endgültigen Vermittlung bleibt das Tier Eigentum von T und kann, ohne Angabe von
Gründen, jederzeit aus der Obhut der Pflegestelle zurückgeholt werden. Mit der Rückholung des
Tieres erlischt dieser Vertrag.
9. Mit Abschluß eines Vermittlungsvertrages erlischt dieser Pflegevertrag und es gelten die
Bestimmungen des Schutzvertrages.
10. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien regelt sich ausschließlich nach diesem Vertrag und den
Bestimmungen des Gesetzbuches, mündliche Abkommen wurden nicht getroffen. Sollte ein Teil des
Vertrages nichtig sein, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen davon unberührt.


:)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Was bitte ist denn das für eine T?
Die werde ich dann nämlich niemals unterstützen. So ein Getue da in dem Vertrag, was man alles mit dem Hund nicht machen darf - aber wenn ein Tier nachweislich krank ist und Hilfe braucht sich nicht mehr kümmern? Ist ja wohl das Letzte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Na ja, mal ganz abgesehen davon, was das für eine ORGA ist. Sie haben das Tier ohne Rücksprache dem TA vorgestelltm der hat eine Krankheit diagnostizieret, Sie haben die Diagnose weitergegeben, die wurde nicht anerkannt .... zu diesem Zeitpunkt hätte ich das Tier der Orga zurück gegeben.Es ist bekannt, dass die meisten Tiere aus dem Mittelmeerraum diverse Erkrankungen haben.

Aber was ist nun Ihr Ziel?

ME tragen Sie die Kosten der Behandlung ab dem Zeitpunkt wo die Orag eine Weiterbehandlung unteragt hat, Sie hätten das Tier zurück geben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich sehe das anders. Wir haben die Pflegestelle, Besitzer des Hundes, die Tierschutzorga als Eigentümer des Hundes, den Tierarzt als Sachverständigen und als übergeordnetes Recht das Tierschutzgesetz.
Die Pflegestelle bemerkt, dass es dem Hund nicht gut geht und geht zum Tierarzt. Die Tierschutzorga behauptet, ohne eigene Inaugenscheinnahme, dass der Hund gesund ist und beruft sich auf ein Attest, welches schon einige Zeit zurück liegt und im Ursprungsland erstellt wurde. Der Tierarzt, als Sachverständiger, bestätigt eine Erkrankung und möchte eine Behandlung einleiten. (Tierschutzgesetz) Die Tierschutzorga behauptet weiterhin, dass der Hund gesund sei, stellt somit die Sachkenntnis des Tierarztes in Frage.
Wenn ich diesen Hund behalten wollte, würde ich sofort eine Behandlung einleiten lassen und das Geld von der Orga nötigenfalls einklagen. Dabei sollte jeder einzelne Behandlungsschritt und jede Untersuchung genauestens dokumentiert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Crazy Horse):
Wir haben die Pflegestelle, Besitzer des Hundes, die Tierschutzorga als Eigentümer des Hundes, den Tierarzt als Sachverständigen und als übergeordnetes Recht das Tierschutzgesetz.


Wer ist "wir"? Legislative, Judikative oder Exekutive?

"Wir" haben hier in erster Linie einen Vertrag den es einzuhalten gilt. Dass man nicht immer glücklich ist mit eingegangenen Verträgen, dass man "helfen" will ohne Rücksprache ist auch nachvollziehbar, aber eben nicht immer richtig.

Schon bei der ersten Mängelanzeige hat die ORGA die Hinzuziehung eines TA negiert. Man hat es dann trotzdem getan ... gefällt mir auch nicht die Handhabung der ORGA, aber ich bezweifel, dass die wird die TA-Kosten stemmen müssen, aus tatsächlichen Gründen.

Zitat (von Lucilla123):
a) Die Futter oder Tierarztkosten werden nur dann von xxx übernommen, sofern kein
Schutzvertrag zustande kommt. Dennoch werden rückwirkend keine Kosten übernommen. Die
entsprechende Erstattung der Kosten erfolgt somit erst nach Rückgabe des Hundes an xxx
und nur nach Vorlage entsprechender Quittungen/Rechnungen. Jeder Tierarzt-Besuch muss
vorher mit xxx abgestimmt werden
.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Altes Haus, da drängt sich mir die Frage auf, was ist höher anzusiedeln, Tierschutzgesetz oder Vertragsrecht? Lässt die Pflegestelle den Hund nicht behandeln, macht sie sich strafbar. (Verstoß gegen Tierschutzgesetz) Lässt sie ihn behandeln, gegen den Willen der Orga, verstößt sie gegen ihr Vertragsrecht. Sie hat den Hund als "gesund" übernommen. Diese Beschaffenheit wurde nicht erfüllt, da der Hund sich im Nachhinein als krank erwiesen hat. Da der Hund aber weiterhin im Eigentum der Tierschutzorga steht, macht auch diese sich strafbar, wenn sie eine durch einen Sachverständigen (Tierarzt) verordnete Behandlung verweigert.
Auf der ganz anderen Seite, sollte ein Anruf beim für die Orga zuständigen Veterinäramt Abt. Tierschutz, mit einer detaillierten Schilderung des Sachverhalts, ganz schnell Bewegung in diese Sache bringen.

-- Editiert von Crazy Horse am 13.11.2018 13:35

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Crazy Horse):
Lässt die Pflegestelle den Hund nicht behandeln, macht sie sich strafbar.


Und wer will das anzeigen?

Die Pflegestelle hätte den Hund zurück in die Obhut der Orga geben müssen, aber lieber weiter Kosten produziert.

Zitat (von Crazy Horse):
Sie hat den Hund als "gesund" übernommen


Und? Es ist ein Lebewesen das krank werden kann, kommt häufig vor (ich habe zwei von der Sorte "wird gerne mal krank"), ändert aber nix, das man hätte den TA Besuch vorher mit der ORGA abstimmen müssen, hat man nicht. Und solange keine akute Lebensgefahr bestand (wovon ich jetzt mal ausgehe), war auch keine Notwendigkeit. Man hätte den Hund schlicht der Orga zurück geben müssen. Finde ich jetzt auch nicht toll, aber ebensowenig toll finde ich es Kosten zu produzieren und zu meinen, dass andere dafür hinhalten müssen.

Zitat (von Crazy Horse):
Auf der ganz anderen Seite, sollte ein Anruf beim für die Orga zuständigen Veterinäramt Abt. Tierschutz, mit einer detaillierten Schilderung des Sachverhalts, ganz schnell Bewegung in diese Sache bringen.


Echt jetzt? Was soll das Vet Amt denn da sagen können? Na heute komm ich ja vor Lachen wieder nicht in den Schlaf.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Altes Haus, wegen dem 11er. Er wird durch die Vetämter erteilt und ermächtigt diese Organisationen Hunde zu importieren, und zu vermarkten, kann aber bei Zuwiderhandlungen und darin besteht aus meiner Sicht das Nichtbehandeln eines erkrankten Tieres jederzeit widerrufen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Kein Vet AMt wird sich drum kümmern.

Die werden hier genausowenig eine Zuwiderhandlung sehen wie ich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Na, das käme auf einen Versuch an. Ich weiß, dass sie sich kümmern, da ihnen diese Tierschutzorgas generell ein Dorn im Auge sind. Hatte selbst mal einen ähnlichen Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Crazy Horse):
Na, das käme auf einen Versuch an. Ich weiß, dass sie sich kümmern, da ihnen diese Tierschutzorgas generell ein Dorn im Auge sind. Hatte selbst mal einen ähnlichen Fall.


Und ich weiß, dass die sich überhaupt nicht kümmern, weil die ganz andere Dinge haben um die die sich kümmern müssen.

ME muss der Hund sofort wieder der ORGA übergeben werden, wenn man nicht weiter für die Kosten aufkommen will.

Es reicht eben nicht retten zu wollen. Man muss sich auch schlau machen, bevor man sich eines Lebewesens in Not annimmt. Auch sollte bekannt sein, dass solche ORGAs (meistens) privat durch Spenden finanziert werden, sich dann also zu erhoffen, dass man aberhundete Euronen erstattet bekommt ist lebensfremd. Schlimmstenfalls (mE bestenfalls) wird die ORGA zerstört ... und dann? Nix, wird immer wieder Menschen geben, die abertausende Tiere aus ihrem Ursprungsland nach Deutschland "retten", und weiter geht die fröhliche Produktion neuer "Rettungstiere".

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.212 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen