Reservierungsgebühr komplett einbehalten?

22. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
MariaLuna
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Reservierungsgebühr komplett einbehalten?

Hallo-

ich hoffe sehr das mir jemand helfen kann, ich habe folgenden Schadensfall:
Ich wollte mir ein Pferd ansehen welches Verkauft werden sollte. Der Verkäufer war ein Zuchtgestüt. Da es weit weg lag und ich unter der Woche arbeiten musste bot mir die Verkäuferin aufgrund meines Interesses und zahlreicher anderer Interessenten an, das Tier gegen eine Gebühr von 1000€ für drei Tage zu reservieren. Der Kontakt erfolgte schriftlich via Chat. Es wurde sich nie was darüber gesagt das sie das Geld bei nicht zustandekommen des Kaufvertrags einbehält. Auch nicht eine Teilsumme. Lediglich das das gezahlte Geld beim Kauf verrechnet würde. Ich war nun dort und das Tier hatte gesundheitliche Mängel und war teilweise aggressiv gegenüber dem Reiter (das entsprach auch nicht der Anzeige). Natürlich habe ich mich dagegen entschieden- nun will sie mein komplettes Geld einbehalten obwohl keine Leistung erfolgt ist und kein Vertrag zustande kam! Sie hätte einen Schaden durch abgesagte Kunden (wo nicht sicher gewesen wäre ob diese das Tier in diesem Zustand genommen hätten). Der Schaden ist niemals so hoch wie der Zahlbetrag. Es wurde sich wie gesagt nie dazu veräußert was bei nicht Kauf damit passiert. Ich hatte bereits schonmal ein Pferd gegen Gebühr reserviert und erhielt mein Geld dann zurück, von daher bin ich davon ausgegangen, dass sie wenn nur eine Teilsumme behält.
Wer kann helfen? Lohnt sich ein Anwalt oder der Verbraucherschutz?
Das ist doch unverhältnismäßig!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

ich versuche mal den langen Text auf die Fakten einzukürzen.

Du hast eine Reservierung eines Pferdes beantragt/gewünscht.

Diese hat man Dir gegen Zahlung einer Summe X zugestanden. Zusätzlich wurde vereinbar, dass bei einem Kauf die bereits gezahlte Summe X angerechnet wird.
Für den (jetzt eingetretenen) Fall, dass kein Kauf zu Stande kommt, gibt es keine Vereinbarung die Summe X betreffend.

Dass Pferd wurde für Dich reserviert, der Reservierungsvertrag somit eingehalten.
Du hast Dich gegen einen Kauf entschieden, die Option der Anrechnung somit nicht gezogen.

Wo ist jetzt das Problem?

Wie kommst Du darauf, das Dir die Resservierungsgebühr zu erstatten Sei?

Berry

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

sehe ich auch so, die Leisstung "Reservierung" wurde voll erbracht.

Das Verrechnen bei einem Kauf ist ein gutes entgegenkommen, was nicht mal hätte sein müssen.

Zitat:
Sie hätte einen Schaden durch abgesagte Kunden
Diesen braucht sie noch nichtmal. Es wäre absolut irrelevant, auch wenn sich nicht ein weiterer Interessent gemeldet hätte.

Zitat:
Der Schaden ist niemals so hoch wie der Zahlbetrag.
Es braucht nichtmal einen Schaden! Du hast NUR für die Leisstung RESERVIERUNG gezahlt, mehr nicht.

Zitat:
Ich hatte bereits schonmal ein Pferd gegen Gebühr reserviert und erhielt mein Geld dann zurück
Freu dich lieber im Nachhinein darüber, denn so hätte das evtl damals absolut nicht sein müssen.

Zitat:
Das ist doch unverhältnismäßig!
Es bestand kein Zwang oder dergleichen. Eine Unverhältnissmässigkeit kan ich auch nicht erkennen, immerhin warst du ja ohne weiteres bereit diesen Betrag zu zahlen...

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von MariaLuna):
das Tier gegen eine Gebühr von 1000€ für drei Tage zu reservieren.


Das war das Angebot, das hast du angenommen.

Wie kommst du auf die Idee, dass die Gebühr zurück zu erstatten wäre?

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#4
 Von 
MariaLuna
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wusste um ehrlich zu sein nicht, dass das dann so endet. Ich bin das Angebot eingegangen, da alle anderen Fälle dergleichen immer bereit waren das Geld zurück zu zahlen. Da sie nichts dazu gesagt hat habe ich das als selbstverständlich angesehen. Es ist nicht klar vereinbart, was mit dem Geld geschieht wenn ich das Tier nicht nehme und das ist für mich der Punkt! In Bezug auf Immobilien steht sogar aus, ob eine solche Gebühr überhaupt zulässig ist. Ich finde trotzdem, dass das einfach hinterhältig ist. Als seriöses Unternehmen hätte man den Kunden aufklären sollen, woher soll man das denn Wissen (Gewohnheitsrecht, Risiko ?!). Ich habe einen Termin mit einem Pferderechtsanwalt vereinbart und hoffe das er vielleicht zumindest einen Teil des Geldes zurückholen kann. Allerdings wird das angesichts der Aussagen hier wohl eher weniger klappen. Furchtbar :(


-- Editiert von MariaLuna am 23.12.2019 18:03

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119361 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von MariaLuna):
bot mir die Verkäuferin aufgrund meines Interesses und zahlreicher anderer Interessenten an, das Tier gegen eine Gebühr von 1000€ für drei Tage zu reservieren.

Was genau wurde denn über haupt vereinbart?
Wie hoch ist der Kaufpreis des Pferdes?



Zitat (von MariaLuna):
ch habe einen Termin mit einem Pferderechtsanwalt vereinbart

Der Fall spielt nicht in Deutschland? Den in Deutschland gibt es kein "Pferderecht".
Allerdings gibt es Anwälte die sich auf das Spezialgebiet über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Pferden spezialisiert haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
Da sie nichts dazu gesagt hat habe ich das als selbstverständlich angesehen.
Und ich sehe es als selbstverständlich an, dass Jeder der hier Antworten auf seine Fragen bekommt eine grosse Spende ans Forum entrichtet.
Was ich damit eigentlich sagen will, was DU als selbstverständlich ansiehst, sehen andere nicht als selbstverständlich an ;)
Zitat:
Es ist nicht klar vereinbart, was mit dem Geld geschieht wenn ich das Tier nicht nehme und das ist für mich der Punkt!
Soweit du geschrieben hast gibt es gar keine Vereinbarung im Fall des nichtkaufes. Somit ist die Sache sogar ganz klar vereinbart, es gibt einfach nichts!

Zitat:
In Bezug auf Immobilien
Immobilien, dass ist eine ganz andere Sache, die nicht dem ganz normalen Kauf und Vertragsrecht unterliegt.

Zitat:
Als seriöses Unternehmen hätte man den Kunden aufklären sollen, woher soll man das denn Wissen
Sorry, aber dqas weiss sogar schon jedes Kind, wenn es zu etwas KEINE vereinbarung gibt, dann gibt es einfach nichts.

Zitat:
Gewohnheitsrecht, Risiko
Wie kommst du bitte auf Gewohnheitsrecht? Sowas gibt es absolut gar nicht! Die deutsche Rechtssprechung kennt kein gewohnheitsrecht, da es sowas noch nie gegeben hat.

Zitat:
Ich habe einen Termin mit einem Pferderechtsanwalt vereinbart
Ehrlich gesagt rausgeschmissenes Geld.

Zitat:
und hoffe das er vielleicht zumindest einen Teil des Geldes zurückholen kann.
Daran solltest du eher nicht golauben. Vielmehr solltest du daran glauben, dass du dann noch Gerichtskosten zahlen darfst, und auch die Kosten für den Anwalt deiner Gegnerin, die wirst du am Ende auch noch bezahlen dürfen...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MariaLuna
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Mir geht es eigentlich um Hilfe und Ideen was man eventuell noch machen könnte, nicht darum wie dumm das von mir war, wie wenig und was ich weiß bzw. nicht weiß usw.
Ich weiß mittlerweile das es dumm war!
Der Kaufpreis Betrug 4000€. Eigentlich (und wahrscheinlich wird mir auch das gleich abgestritten) ist die Reservierungsgebühr dafür zu hoch. In Bezug auf den Kaufpreis und die Gebühr komme ich in Zugzwang, und fühle mich quasi erpresst das Tier zu kaufen- was ich auch gemacht hätte, wäre es nicht sichtlich so krank gewesen das jegliche andere Zahlung ein noch größerer Rausschmiss gewesen wäre.
Es gibt sicherlich viele Menschen, denen nicht klar ist, dass sie nichts kriegen, wenn nichts vereinbart wurde. Denn heutzutage gibt es doch für jeden Mist Vereinbarungen und AGBs. Ich gehöre nun eben dazu. Wo sind denn Regelungen zu Reservierungsgebühren festgeschrieben? Es muss dafür doch irgendwo eine Rechtsgrundlage geben, nur zu sagen es gibt generell nichts zurück ohne das man sich auf etwas berufen kann geht doch nicht. Bei ähnlichen Fällen die im Internet kursieren hatten die Menschen Verträge unterschrieben in denen klar stand das es nichts zurückgibt wenn sie zurücktreten.
Da ich für das Geld lange gespart habe werde ich mich trotzdem von einem Anwalt beraten lassen. Wenn er die Situation als aussichtslos einstuft bzw. der Aufwand größer wird als der Gewinn werde ich schmerzhafter Weise davon absehen müssen.
Ich kaufe definitiv nie wieder ein Pferd und werde mich auch nie mehr auf solche Dinge einlassen, egal ob Tier oder Gegenstand..

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119361 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von MariaLuna):
Der Kaufpreis Betrug 4000€.

Dann dürften die 1000 EUR in einem groben Missverhältnis stehen.



Zitat (von MariaLuna):
Es gibt sicherlich viele Menschen, denen nicht klar ist, dass sie nichts kriegen, wenn nichts vereinbart wurde.

Dem Eingangsposting nach wurde aber irgendwas vereinbart?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Evtl greift 812 BGB?

Zumal dem Käufer nicht bekannte Mängel festgestellt wurden.

-- Editiert von AltesHaus am 26.12.2019 18:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von MariaLuna):
Da es weit weg lag und ich unter der Woche arbeiten musste bot mir die Verkäuferin aufgrund meines Interesses und zahlreicher anderer Interessenten an, das Tier gegen eine Gebühr von 1000€ für drei Tage zu reservieren. Der Kontakt erfolgte schriftlich via Chat. Es wurde sich nie was darüber gesagt das sie das Geld bei nicht zustandekommen des Kaufvertrags einbehält. Auch nicht eine Teilsumme. Lediglich das das gezahlte Geld beim Kauf verrechnet würde.

Da es sich um eine bewegliche Sache handelt gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie beim Kauf einer Immobilie. siehe BGH Urteil v. 23.09.2010 - III ZR 21/10 Gilt also auch für ein Pferd.


Passus aus dem BGH Urteil:
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klausel über die Verpflichtung zur Zahlung eines "Reservierungsentgelts" für den Fall des Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags, das bereits mit der Unterzeichnung des Auftrags zu entrichten war, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das fragliche Entgelt ist Teil der vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten, die, wie sie selbst nicht in Abrede stellt, als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.


Die Klausel unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Gilt auch wenn nichts schriftlich gemacht wurde. Unwirksam heißt eine Vereinbarung, das er das Reservierungsentgelt behalten darf, gibt es nicht.

Mein Vorschlag:

Einschreiben mit Rückschein an Züchter wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit nur dem Hinweis auf ein bereits bestehenden BGH Urteil. Keine näheren Angaben welches Urteil, soll der selber suchen. Fristsetzung auf Rückzahlung und Androhung rechtlicher Schritte.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Ist doch ein völlig anderer Fall. Und das Maklerrecht von damals gilt heute nicht mehr. Abgesehen davon ist hier kein Makler eingeschaltet, es geht um Käufer und Verkäufer. Da ist ein Zusatzvertrag geschlossen worden und der ist gültig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ist doch ein völlig anderer Fall. Und das Maklerrecht von damals gilt heute nicht mehr. Abgesehen davon ist hier kein Makler eingeschaltet, es geht um Käufer und Verkäufer. Da ist ein Zusatzvertrag geschlossen worden und der ist gültig.

wirdwerden


Kein anderer Fall nur ein Gebrauchsunterschied. Hi, z.B. auf einer Immo kann man nicht reiten.

Hier wurde nicht über Marklerrecht entschieden sondern über Vertragsrecht zwischen (Makler) Geschäftsmann- (Immokäufer) Verbraucher. Das unterliegt gem. BGB §§ 307 der Inhaltskontrolle, zum Schutz der Verbraucher.

Ps. wäre es so wie der Züchter es handhabt würde ich es für mich als ein rentables Geschäftsmodell sehen. Alten Gaul für 3 Tage reservieren für viele Käufer von Jedem 1.000 €, klasse Verdienst.

-- Editiert von Contredit am 29.12.2019 15:27

-- Editiert von Contredit am 29.12.2019 15:35

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119361 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Contredit):
Da es sich um eine bewegliche Sache handelt gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie beim Kauf einer Immobilie.

Das ist Unfug, aber das ist man ja bei Dir gewohnt ...
Ist im WEG-/Baurecht-Forum zu wenig los?



Zitat (von Contredit):
Die Klausel unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

Auch das ist Unfug.
Man könnte höchtens prüfen, ob diese vertraglichen Vereinbarung eine sein könnte die der AGB-Gersetzgebung unterfällt.



Zitat (von Contredit):
Kein anderer Fall

Doch, denn hier gibt es keinen Makler.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Also noch mal, da die Sache, das Pferd, mängelbehaftet war die bei Reservierung nicht offen lagen, gehe ich schon davon aus, dass diese doch sehr überhöhte Reservierungsgebühr zumindest anteilig, wenn nicht sogar ganz erstattet werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119361 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ich gehe wie gesagt davon aus, das die Reservierungsgebühr nicht nur anteilig, sondern ganz erstattet werden muss.
Zum einen wegen des groben Missverhältnisses zum Kaufpreis, zum anderen weil die Kaufsache mit nicht zuvor genannten Mängeln behaftet war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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