Rückgabe vom Sattelkammer-Schlüssel

6. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.08.2020 03:36:17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe vom Sattelkammer-Schlüssel



Folgender Sachverhalt:
Es wurde eine Paddock-Box vermietet.
Das Pferd ist zwischenzeitlich eingeschläfert worden.
Nachdem die Pferdebesitzerin ihre Sachen mitgenommen hat gibt sie mir den Schlüssel der Sattelkammer nicht.

Was bedeutet das nun?
(habe gehört, daß Sie damit das Mietverhältnis weiterführt – stimmt das?)

Über hilfreiche Antworten danke ich

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von ping01):
Nachdem die Pferdebesitzerin ihre Sachen mitgenommen hat

Gab es denn überhaupt eine Kündigung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12328.08.2020 03:36:17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Kündigung gab es bis heute nicht.

Die Besitzerin ist der Auffassung, daß mit dem Tod des Pferdes das Mietverhältnis beendet ist, da es keinen schriftlichen Vertrag gibt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von ping01):
Eine Kündigung gab es bis heute nicht.

Dann dürfte der Vertrag weiter gelten, es sei denn es gibt anders lautende vertragliche Vereinbarungen.



Zitat (von ping01):
Die Besitzerin ist der Auffassung, daß mit dem Tod des Pferdes das Mietverhältnis beendet ist, da es keinen schriftlichen Vertrag gibt.

Diese Theorie ist falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.08.2020 03:36:17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

Ich habe immer betont, daß es gesetzliche Vorgaben gibt, wie z.B. Kündigungsfristen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

So lange es keine Kündigung gibt, läuft der Vertrag weiter - allerdings ist eine schriftliche Kündigung nur bei Wohnräumen vorgeschrieben.

Es stellt sich die Frage, ob die Mieterin mündlich gekündigt hat. Dabei muss auch nicht das Wort "Kündigung" gefallen sein, sondern es reicht, dass sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Mietvertrag beenden möchte. Zwischenzeitlich scheint Ihnen die Mieterin ja mitgeteilt zu haben, dass sie den Mietvertrag als beendet ansieht - das könnte als mündliche Kündigung ausreichen.

Sollte das der Fall sein, würde die Nicht-Rückgabe des Schlüssels alleine keine Fortsetzung des Mietvertrags nach §545 BGB auslösen. (Voraussetzung wäre, dass die Mieterin die Mietsache weiter nutzt - das tut sie ja nicht, wenn sie alles ausgeräumt hat und das Pferd weg ist. Schlüsselbesitz ist noch keine Nutzung. Ansprüche des Vermieters wären dann auf die Kosten eines neuen Schlüssels / des Schloss-Austausches beschränkt.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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