Folgender Sachverhalt:
Es wurde eine Paddock-Box vermietet.
Das Pferd ist zwischenzeitlich eingeschläfert worden.
Nachdem die Pferdebesitzerin ihre Sachen mitgenommen hat gibt sie mir den Schlüssel der Sattelkammer nicht.
Was bedeutet das nun?
(habe gehört, daß Sie damit das Mietverhältnis weiterführt – stimmt das?)
Über hilfreiche Antworten danke ich
Rückgabe vom Sattelkammer-Schlüssel
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
ZitatNachdem die Pferdebesitzerin ihre Sachen mitgenommen hat :
Gab es denn überhaupt eine Kündigung?
Eine Kündigung gab es bis heute nicht.
Die Besitzerin ist der Auffassung, daß mit dem Tod des Pferdes das Mietverhältnis beendet ist, da es keinen schriftlichen Vertrag gibt.
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ZitatEine Kündigung gab es bis heute nicht. :
Dann dürfte der Vertrag weiter gelten, es sei denn es gibt anders lautende vertragliche Vereinbarungen.
ZitatDie Besitzerin ist der Auffassung, daß mit dem Tod des Pferdes das Mietverhältnis beendet ist, da es keinen schriftlichen Vertrag gibt. :
Diese Theorie ist falsch.
Es wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Ich habe immer betont, daß es gesetzliche Vorgaben gibt, wie z.B. Kündigungsfristen.
So lange es keine Kündigung gibt, läuft der Vertrag weiter - allerdings ist eine schriftliche Kündigung nur bei Wohnräumen vorgeschrieben.
Es stellt sich die Frage, ob die Mieterin mündlich gekündigt hat. Dabei muss auch nicht das Wort "Kündigung" gefallen sein, sondern es reicht, dass sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Mietvertrag beenden möchte. Zwischenzeitlich scheint Ihnen die Mieterin ja mitgeteilt zu haben, dass sie den Mietvertrag als beendet ansieht - das könnte als mündliche Kündigung ausreichen.
Sollte das der Fall sein, würde die Nicht-Rückgabe des Schlüssels alleine keine Fortsetzung des Mietvertrags nach §545 BGB auslösen. (Voraussetzung wäre, dass die Mieterin die Mietsache weiter nutzt - das tut sie ja nicht, wenn sie alles ausgeräumt hat und das Pferd weg ist. Schlüsselbesitz ist noch keine Nutzung. Ansprüche des Vermieters wären dann auf die Kosten eines neuen Schlüssels / des Schloss-Austausches beschränkt.)
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