Schutzgebühr zurückzahlen????

3. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
SaKu
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schutzgebühr zurückzahlen????

Hallo!

Am 30.01.2003 gab ich meinen Kartäuser-Kater(mit Papieren) an eine Dame ab. Ein Tierschutzvertrag wurde gemacht. Heute rief mich diese Dame an und teilte mir mit das sie den Kater zurückgeben möchte. Angeblich kann der Kater nicht alleine bleiben. Wir hatten uns mehrmals erkundigt wie er sich eingelebt hat, damals wurde uns gesagt, dass es keine Probleme mit ihm gibt. Alles ist super gewesen. Da wir einen Schutzvertrag gemacht haben nehmen wir den Kater natürlich wieder zurück, bevor er weiter verschachert wird. Als Schutzgebühr wurde ein Betrag in Höhe von 300 EURO erhoben. Diese bei Übernahme des Tieres fällig war. Ein Anpruch auf Rückzahlung bei Rückgabe des Tieres
besteht laut Tierschutzvertrag nicht. Zusätzlich wurde noch eine 3monatige Probezeit vereinbart. Die am 30.04.2003 endet. Der Tierschutzvertrag(Muster) kann auf der Seite www.hundherum.de/vertrag.htm eingesehen werden. Sämtliches Zubehör, auch Futter, im Wert von 200 bis 250 EUR wurde
mitgegeben. Der Kater wird am Montag 1 Jahr alt und wurde von ihr bzw. vom Tierarzt nach ca. 3 Tagen kastriert.

Müssen wir die Schutzgebühr in Höhe von 300-EUR zurückzahlen wenn wir den Kater zurücknehmen?
Oder können wir den Kater auch ohne Zahlung der 300 EUR zurücknehmen.

Die Dame hat uns bis zum 05.04.2003 Zeit gegeben, ansonsten bekommt ihre Schwester den Kater. Laut Vertrag ist die Abgabe an dritte nicht gestattet.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Hinsichtlich der Rückzahlung der Schutzgebühr ist in dem Vertrag eine eindeutige Regelung getroffen worden.

Problematisch erscheint mir, wie Sie die Weitergabe des Tieres verhindern wollen. Wenn eine Übergfabe erfolgt ist, können Sie das Tier nicht mehr erfolgreich herausverlangen. Auch Schadensersatzansprüche können Sie nicht erfolgreich geltend machen, da Ihnen kein Schaden entstanden ist. Die Weitergabe könnte evtl. durch eine einstweilige Verfügung
verhindert werden.

Diese Art von Verträgen haben ihre "Schwäche" fast immer darin, das es an einer Vereinbarung der Folgen fehlt, die eine unerlaubte Weitergabe des Tieres an Dritte für den Vertragspartner haben soll.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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