Tierarzt/Jäger

13. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)
Tierarzt/Jäger

Wir hatten letztens eine erregte Diskussion. Es ging um die fiktive Frage, ob ein Jäger (Inhaber eines Jagdscheins) als Erfüllungsgehilfe eines Tierarztes ein Pferd erschießen darf, wenn er
1. durch den Tierarzt wegen Aussichtslosigkeit der Behandlung darum gebeten wird.
2. Der Besitzer sein Pferd lieber erschießen lassen möchte.
3. Der Besitzer des Grundstücks dazu sein Einverständnis gibt.
4. Das Pferd durch seine Erkrankung vor Schmerzen tobt, dass eine gefahrlose Euthanasie (Tötung durch Injektion) durch den Tierarzt nicht möglich ist.

Was greift hier höher - das Tierschutzrecht oder das Jagdrecht?
Ich bin gespannt auf eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Grundsätzlich darf der Jäger das Pferd nicht töten!

4) ist schon eine sehr grenzwertige Situation!

Bei aktuellem Autounfall und schwerst verletztes Tier kann ein Erlösen gemäß Tierschutz Gesetz sinnvoll sein. Trotzdem sollte der Jäger zumindest eine mündliche Anordnung Polizei/Tierarzt anfordern!

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#2
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Mthe0):
Grundsätzlich darf der Jäger das Pferd nicht töten!


Um es etwas weiter auszuführen:
Der Zweck der Nutzung einer Waffe ist dann nicht vom Bedürfnis erfasst.
Jäger dürfen Waffen besitzen, führen und anwenden, wenn Sie Wild aufsuchen, nachstellen und erlegen. Welches Wild regelt https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__2.html

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Crazy Horse):
4. Das Pferd durch seine Erkrankung vor Schmerzen tobt, dass eine gefahrlose Euthanasie (Tötung durch Injektion) durch den Tierarzt nicht möglich ist.


Tierschutzgesetz und Jagdrecht dürften in dieser Situation eh irrelevant sein. Ich würde hier im Falle des Jägers fast schon auf § 34 StGB abstellen. Ein vor schmerzen tobendes Pferd (oder andere Tier) dürfte durchaus eine
Zitat:
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
darstellen und damit durchaus einen rechtfertigenden Notstand darstellen.

Es ist übrigens gerade im ländlichen Raum nicht ganz Unüblich das sich sogar die Behörden für solche Dinge eines Jägers bedienen.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Es ist übrigens gerade im ländlichen Raum nicht ganz Unüblich das sich sogar die Behörden für solche Dinge eines Jägers bedienen.


Das ist nicht nur in ländlichen Gebieten so, die Polizei ruft überall gerne Jäger für solche Dinge, schon aus Eigenschutz.
Von den Herren/Damen in blau möchte wirklich niemand mit seiner "Spielzeugpistole" einem verletztem >100 kg Keiler aus der Nähe den Fangschuss geben.
Die 9mm Dienstwaffen, spezieller die verwendete Munition der Polizei sind schlicht ungeeignet für solche Zwecke, weil sie eine zu geringe Geschossenergie aufweisen.

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#5
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Das betrifft dann aber Wild und hat mit der Fragestellung (erkranktes Pferd soll durch Jäger erlegt werden) nichts zu tun!

Verunfalltes Pferd ist schon eine dunkelgrau-Zone, die einem Jäger den Jagdschein kosten kann, falls er keine Anordnung von Polizei/Tierarzt hat!

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Crazy Horse):
Wir hatten letztens eine erregte Diskussion. Es ging um die fiktive Frage, ob ein Jäger (Inhaber eines Jagdscheins) als Erfüllungsgehilfe eines Tierarztes ein Pferd erschießen darf

Grundsätzlich darf der Jäger wie jeder andere Waffenbesitzer nur auf einem zugelassenen Schießstand schießen, es sei denn:

1. bei der erlaubten Jagdausübung
2. in Notwehr
3. bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands (§34 StGB)

1. ist hier nicht der Fall. (Von allem anderen abgesehen sind Pferde kein nach Bundesjagdgesetz jagdbares Wild...)
2. Notwehr kann nicht der Fall sein, weil ein Pferd keinen "rechtswidrigen Angriff" durchführen kann.

3. kann grundsätzlich der Fall sein.

Aber: da wäre nicht nur die Güterabwägung vorzunehmen zwischen Verletzung der Vorschriften des Waffengesetzes (weil geschossen wird, wo nicht geschossen werden darf) einerseits und dem Tierschutz (Erlösung des Tieres von Leiden) andererseits.
Es wären auch Sicherheitsaspekte bei der Güterabwägung vorzunehmen. Und unter Sicherheitsaspekten ist es klar vorzuziehen, daß der Tierarzt das Tier mit einer Injektion o.ä. erlöst. Nur wenn das nicht möglich ist, kommt überhaupt ein Schusswaffengebrauch in Frage.

Zitat:
1. durch den Tierarzt wegen Aussichtslosigkeit der Behandlung darum gebeten wird.

Wenn der Tierarzt meint, es sei gerechtfertigt oder zwingend geboten, das Tier zu töten, und eine andere Methode nicht möglich ist, wird man das über §34 StGB rechtfertigen können.
Zitat:
2. Der Besitzer sein Pferd lieber erschießen lassen möchte.

Das ist definitiv keine rechtlich tragfähige Begründung.
Zitat:
3. Der Besitzer des Grundstücks dazu sein Einverständnis gibt.

Das ist nicht erforderlich, wenn die Handlung durch §34 StGB gedeckt ist.
Zitat:
4. Das Pferd durch seine Erkrankung vor Schmerzen tobt, dass eine gefahrlose Euthanasie (Tötung durch Injektion) durch den Tierarzt nicht möglich ist.

Siehe oben.

Zitat:
Was greift hier höher - das Tierschutzrecht oder das Jagdrecht?

Das Jagdrecht spielt gar keine Rolle, weil Pferde nicht unter das Jagdrecht fallen. Relevant sind hier das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz (einschließlich dazugehörender Verordnungen) und das Strafgesetzbuch.


-- Editiert von eh1960 am 23.11.2020 12:16

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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