Tierarztkosten zurückfordern

7. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
spes
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)
Tierarztkosten zurückfordern

Guten Tag,

ich habe im Oktober 2015 einen Hund von einer Bekannten übernommen (ohne Vertrag etc) und mich um diesen bis März 2017 gekümmert. Sämttliche Kosten für Tierärzte, Verpflegung usw habe ich getragen!
Jetzt hat Sie den Hund zurück genommeb und ich stelle mir die Frage, ob ich ihr die Tierarztkosten von Nobember 2015 und März 2016 in Rechnung stellen kann. Insgesamt wären das an die 800€!

Grüsse




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129092 Beiträge, 41187x hilfreich)

Zitat (von spes):
und ich stelle mir die Frage, ob ich ihr die Tierarztkosten von Nobember 2015 und März 2016 in Rechnung stellen kann.

Klar, so was kann man immer.

Ob man das dann auch durchsetzen könnte, wenn sie nicht zahlen mag, da käme es dann darauf an, welche genaue Bedingungen es bei der Übernahme gab.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spes
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Bedingungen. Keine.
Ich wollte einen Hund, Sie bekam ein weiteres Kind und hatte keine Zeit mehr und hat den Hund dann an mich abgegeben.
Sie hat sich 1.5 Jahre kein Stück für den Hund interessiert und ihn jetzt doch zurück genommen bzw den Hund meiner ehemaligen Lebensgefährtin verkauft (diesmal mit Vertrag)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129092 Beiträge, 41187x hilfreich)

Also kein Pflegehund, sondern Dein Hund, Dein Eigentum. Somit auch Deine Rechnung.

Bitten kann man sie, aber Chancen das durchzusetzen wenn sie unwillig ist, sehe da nicht.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
spes
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja inwiefern mein Hund/Eigentum?
Es gab keinen Vertrag und Sie hat den Hund zurück genommen bzw eben meiner ehemaligen Lebensgefährtin zugesprochen. Ich habe selbst nichts mehr mit dem Hund zu tun!
Wäre es mein Eigentum hätte Sie ihn ja nicht mir "wegnehmen" können!

Ursprünglich hätte Sie den Hund auch nicht abgeben dürfen laut des Tierschutzvertrags!
Jetzt erst wurde der Tierschutz informiert mit der bitte den Vertrag des Hundes auf meine ehemalige Lebensgefährtin umzuschreiben!


-- Editiert von spes am 08.05.2017 08:12

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13153 Beiträge, 4708x hilfreich)

Der arme Hund.......

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#6
 Von 
spes
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja das auch aber das wird anderweitig mit dem Tierschutz geklärt!

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Naja, fordern kann man. Ich sehe aber pers. keine Rechtsgrundlage

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 717x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Ich sehe aber pers. keine Rechtsgrundlage


Geschäftsführung ohne Auftrag wäre schon denkbar.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129092 Beiträge, 41187x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Geschäftsführung ohne Auftrag wäre schon denkbar.

Geschäftsführung für wen?

Laut Schilderung wurde das Eigentum der Sache von der Bekannten an spes übertragen.
Somit war es nicht mehr Sache des frühren Eigentümers sich um die Sache zu kümmern.

Bliebe noch die gesetzliche Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung), aber da hier nicht zur Nachbesserung aufgefordert wurde, ist die auch von Tisch.
Und wenn kein Geld geflossen ist, also kein Verkauf stattfand, gibt es auch keine Sachmängelhaftung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 717x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Laut Schilderung wurde das Eigentum der Sache von der Bekannten an spes übertragen.
Somit war es nicht mehr Sache des frühren Eigentümers sich um die Sache zu kümmern.


Dann hätte der Hund aber nicht nochmal verkauft werden können?! Hört sich nach vorübergehender (1,5 Jahre) Betreuungsvereinbarung an.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129092 Beiträge, 41187x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Dann hätte der Hund aber nicht nochmal verkauft werden können?!

Doch. Warum sollte man das Eigentum nicht zurückübertragen dürfen?

Das der Hund dann nicht nochmal physikalisch an die Bekannte zurückging, dürfte unschädlich sein.



Zitat (von Retels):
Hört sich nach vorübergehender (1,5 Jahre) Betreuungsvereinbarung an.

Hatte ich auch im Kopf, aber auf Nachfrage wurde das ja verneint.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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