Verjährungsfrist überschritten?

9. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bkanka
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist überschritten?

Hallo zusammen,

ich habe heute eine "Anhörung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren" erhalten.
Der Vorwurf, ich hätte eine von meinem Hund verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich und schadlos beseitigt. Zeit und Ort sollen der 10.01.2020 gewesen sein.
Unabhängig davon, ob der Vorwurf richtig oder falsch ist, greift hier nicht schon die Verjährungsfrist?
Abgesehen davon, ist der Vorwurf nicht richtig. Es wird ein Zeuge genannt. Dieser Zeuge pöbelt im betroffenen Bereich jeden Hundehalter an und dürfte selbst der Anzeigensteller sein.
Falls die Verjährungsfrist von 3 Monaten nicht greift, wie soll ich weiter vorgehen?

Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
Wolle

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120085 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Bkanka):
Falls die Verjährungsfrist von 3 Monaten nicht greift, wie soll ich weiter vorgehen?

Entweder das Gegenteil beweisen oder beweisen das der Zeuge lügt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bkanka
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe meinen Schichtplan kontrolliert. Am 10.01.2020 hatte ich nachweisbar Frühschicht, und konnte daher gar nicht zum genannten Zeitpunkt an diesem Ort gewesen sein. Reicht das für eine Anzeige wegen Verleumdung?
Viele Muttertaggrüße
Wolle

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Unabhängig davon, ob der Vorwurf richtig oder falsch ist, greift hier nicht schon die Verjährungsfrist? Nein. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten. Alle anderen Ordnungswidrigkeiten verjähren nach längeren Fristen. Und da es da keine Frist unter 6 Monaten gibt, kann hier keine Verjährung vorliegen.
Reicht das für eine Anzeige wegen Verleumdung? Nein. Erstens wäre hier § 164 StGB einschlägig ("Falsche Verdächtigung") und zweitens würde da gar nicht ermittelt, solange gegen Sie ermittelt wird. Folglich macht eine Anzeige keinen Sinn, solange IHR Verfahren läuft.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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