Liebe Gemeinde,
folgende Situation:
Person X hat mich wegen Tierwohlgefährdung und Tierquälerei beim zuständigen Veterinäramt angezeigt. Die Amtstierärztin wurde daraufhin kurzfristig empfangen, um die schwerwiegenden Vorwürfe sofort zu entkräften. Es konnten nach 45 Minuten Begutachtung keine Beanstandungen festgestellt werden.
Nun plane ich als erste Reaktion eine Anzeige über die Polizei wegen Rufschädigung, übler Nachrede sowie Verleumdung.
Wie werden dafür die Erfolgschancen sein? Werden solche Anzeigen eingestellt oder hat man schon unter gewissen Umständen die Möglichkeit, dass es Konsequenzen gibt?
Veterinäramt - Anzeige - Welche Maßnahmen lohnen sich?
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?



Kommt drauf an. Privatklage geht immer.
Strafantragsfrist nicht vergessen / verpassen.
War das gewerblich? Also hast du den Kontakt mit den Tieren gewerblich?
Nicht nur, aber vor allem dann, würde eine Unterlassungsaufforderung (Abmahnung, ggf. Klage) sehr viel mehr Eindruck (und Kosten...) machen.
ZitatPrivatklage geht immer. :
Nö.
Hier liegt eine "falsche Verdächtigung" nach §164 StGB vor. Und die ist nicht Privatklage-fähig, siehe §374 StPO.
ZitatWie werden dafür die Erfolgschancen sein? :
Gering. Man muss nämlich beweisen können, dass Person X schon bei Erstattung der Anzeige wusste, dass die Anzeige unberechtigt ist.
Sollte Person X dagegen ernsthaft geglaubt haben, dass die Vorwürfe berechtigt waren, ist es straflos.
In einem Rechtsstaat darf jedermann/jederfrau Anzeige erstatten, wenn er/sie denkt, dass eine Straftat vorliegt. Das ändert sich auch nicht, wenn sich der Verdacht anschließend als unberechtigt erweist.
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ZitatGering. Man muss nämlich beweisen können, dass Person X schon bei Erstattung der Anzeige wusste, dass die Anzeige unberechtigt ist. :
Ich bin da ziemlich unbeholfen/ naiv: Wie sieht es mit entsprechenden Beweisen aus? Müssen die nicht vorhanden sein, um offiziell Unterstellungen tätigen zu können? Ich ging davon aus, dass es für X spätestens hier dann sehr eng werden wird, denn die alles im Anzeigentext ist erstunken und erlogen.
Kann ich als Beweis dann anführen, dass X mich überhaupt nicht kennt und diese Gerüchte trotz allem in die Welt setzte? Reicht das aus, um diese Anzeige ad absurdum zu führen? Ich fürchte nicht oder?
ZitatWar das gewerblich? Also hast du den Kontakt mit den Tieren gewerblich? :
Nicht nur, aber vor allem dann, würde eine Unterlassungsaufforderung (Abmahnung, ggf. Klage) sehr viel mehr Eindruck (und Kosten...) machen.
Nein, es handelt sich hier um eine rein private Angelegenheit.
ZitatIch bin da ziemlich unbeholfen/ naiv: Wie sieht es mit entsprechenden Beweisen aus? Müssen die nicht vorhanden sein, um offiziell Unterstellungen tätigen zu können? :
Zur Anzeige-Erstattung reicht ein Verdacht.
Das Herbeischaffen von Beweisen ist Aufgabe der Behörden bzw. der Polizei. Es ist nicht nötig, dass man bei Erstattung der Anzeige bereits Beweise vorlegt. Es schadet natürlich nicht.
Aber es wäre blöd, wenn man eine Leiche findet, und nicht die Polizei rufen kann, weil man keine Beweise für einen Mord hat.
ZitatKann ich als Beweis dann anführen, dass X mich überhaupt nicht kennt :
Rein interessehalber: Wie konnte X Sie anzeigen, wenn X Sie nicht kennt?
ZitatRein interessehalber: Wie konnte X Sie anzeigen, wenn X Sie nicht kennt? :
X kennt mich nur vom Sehen, wirklich nur Sehen, ohne Grüßen, und hat leider nun eine Person in ihrem Leben, die mich abgrundtief hasst. Scheinbar hat X sehr viel Pech beim Denken, da sie sich als Kanonenfutter zur Verfügung stellte.
Ich würde heute Abend Anzeige bei der zuständigen Polizei stellen, auf unbekannt (mit dem Hintergedanken, dass X einen falschen Namen bei der Meldung angab).
Abschließende Frage: Erfahre ich in irgendeiner Phase des Vorgangs den Namen der Person oder bleibt er mir die ganze Zeit über verborgen?
Danke für Eure schnelle Hilfe!
Es stimmt, dass die Privatklage nicht geht (das ist eine strafrechtliche Klage, nicht zivilrechtlich), wenn die Staatsanwaltschaft nicht mitmacht, da die beschriebene Tat (falsche Verdächtigung) hinreichend schwer ist, dass sie kein Antragsdelikt mehr ist. Dafür kann man die Staatsanwaltschaft etwas besser "motivieren" mit einem Klageerzwingungsverfahren (Erfolg ungewiss...).
Unterlassungsklage (§ 1004 i.V.m. § 823 I BGB) wäre möglich, aber bitte mit einem Anwalt, sonst wird das nichts.
Nach einer Anzeige und eventueller Ermittlung kann man mit Akteneinsicht rausfinden, wer der Täter war.
Außerdem ist noch immer nicht ganz klar, ob der Täter das wider besserem Wissen gemacht hat, oder ob er wirklich vermuten konnte, dass du die Tiere entsprechend behandelst.
ZitatAbschließende Frage: Erfahre ich in irgendeiner Phase des Vorgangs den Namen der Person oder bleibt er mir die ganze Zeit über verborgen? :
Sie können den Namen in Erfahrung bringen, indem Sie Akteneinsicht nehmen.
Wenn Sie beim Veterinäramt Akteneinsicht nehmen, können Sie erfahren, wer Sie dort angeschwärzt hat.
Möglicherweise ist es sinnvoll, erst dort Akteneinsicht zu nehmen und anschließend Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dann müssen Sie nämlich nicht mehr gegen "unbekann" Anzeige erstatten, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die die Anzeige nicht im Sand verläuft.
ZitatSie können den Namen in Erfahrung bringen, indem Sie Akteneinsicht nehmen. :
Wenn Sie beim Veterinäramt Akteneinsicht nehmen, können Sie erfahren, wer Sie dort angeschwärzt hat.
"Angeschwärzt" trifft es ganz gut: Sämtliche Passagen, in denen der Name/ die Daten sichtbar waren, wurden vom Amt in Vorfeld geschwärzt. Um die Hemmschwelle für künftige Meldungen nicht zu erhöhen, aus Angst vor Repressalien gegen den Anzeigenerstatter.
Von der Beschreibung in der Meldung KANN es nur X sein. Jedoch habe ich Bedenken, dass sie einen Fakenamen angab und den Spieß dann ganz schnell umdrehen wird, wenn sie plötzlich "unbegründet" eine Gegenanzeige von mir erhält, da ich am Ende diejenige bin, die nicht beweisen kann, dass sie es war, da der Name falsch ist.
Deshalb meine Überlegung: Kann die Polizei diesen bei ihren Ermittlungen herausbekommen?
ZitatAußerdem ist noch immer nicht ganz klar, ob der Täter das wider besserem Wissen gemacht hat, oder ob er wirklich vermuten konnte, dass du die Tiere entsprechend behandelst. :
X wollte einfach nur bei einer bestimmten Person auf billige und widerliche Art und Weise Pluspunkte sammeln.
Der Ärztin war das unglaublich unangenehm, sie sah schon vom Tor aus, dass das ein unbegründeter Termin werden wird.
Ich werde eine Anzeige bei der Polizei machen und parallel in der kommenden Woche einen Rechtsanwalt aufsuchen.
ZitatSämtliche Passagen, in denen der Name/ die Daten sichtbar waren, wurden vom Amt in Vorfeld geschwärzt. Um die Hemmschwelle für künftige Meldungen nicht zu erhöhen, aus Angst vor Repressalien gegen den Anzeigenerstatter. :
Im Prinzip haben Sie spätestens bei einer offiziellen Akteneinsicht Anspruch auf ungeschwärzte Unterlagen. Das hilft natürlich nichts, wenn ein Phantasiename angegeben wurde.
ZitatDeshalb meine Überlegung: Kann die Polizei diesen bei ihren Ermittlungen herausbekommen? :
Vielleicht, vielleicht auch nicht. Fraglich ist, ob sich die Polizei überhaupt die Mühe macht, den echten Namen zu ermitteln, falls ein Phantasiename angegeben wurde.
ZitatFraglich ist, ob sich die Polizei überhaupt die Mühe macht, den echten Namen zu ermitteln, falls ein Phantasiename angegeben wurde. :
Das wäre dann sicherlich eine Sackgasse, nachvollziehbar.
Allerdings würde sich die Polizei nach Erstellung der Anzeige - jetzt mal naiv erklärt - mit dem Veterinäramt in Verbindung setzen, den Namen von X erfragen und dann X (sofern kein Fantasiename angegeben wurde) schriftlich benachrichtigen?
Oder heißt "unbekannt" auch gleichzeitig Ablage P wie Papierkorb, da unbekannt?
ZitatNun plane ich als erste Reaktion eine Anzeige über die Polizei wegen Rufschädigung, übler Nachrede sowie Verleumdung. :
Wie werden dafür die Erfolgschancen sein?
Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.
Im Ernst... diese Frage kann in einem Internetforum niemand beantworten.
ZitatIm Ernst... diese Frage kann in einem Internetforum niemand beantworten :
Danke, trotz allem. Anzeige wurde mittlerweile gestellt. Ich warte ab.
doppelt
-- Editiert von User am 21. Mai 2025 11:25
Zitat"Man" muss da gar nichts beweisen können. :
"Falsche Verdächtigung" (§164 StGB) ist ein Offizialdelikt. Sobald eine Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) durch eine Anzeige davon erfährt, muss von Amts wegen geprüft werden, ob ausreichende Verdachtsmomente vorliegen, daß eine solche Straftat vorliegen könnte.
Gibt es einen solchen Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und den Rest erledigen Staatsanwaltschaft und Polizei.
Selbstverständlich ist es sinnvoll, gleich zusammen mit einer solchen Anzeige möglichst konkrete und substantielle Beweise mitzuliefern. Umso schneller gehen dann die Ermittlungen voran.
Danke!
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