Veterinäramt - Anzeige - Welche Maßnahmen lohnen sich?

15. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Veterinäramt - Anzeige - Welche Maßnahmen lohnen sich?

Liebe Gemeinde,
folgende Situation:

Person X hat mich wegen Tierwohlgefährdung und Tierquälerei beim zuständigen Veterinäramt angezeigt. Die Amtstierärztin wurde daraufhin kurzfristig empfangen, um die schwerwiegenden Vorwürfe sofort zu entkräften. Es konnten nach 45 Minuten Begutachtung keine Beanstandungen festgestellt werden.

Nun plane ich als erste Reaktion eine Anzeige über die Polizei wegen Rufschädigung, übler Nachrede sowie Verleumdung.
Wie werden dafür die Erfolgschancen sein? Werden solche Anzeigen eingestellt oder hat man schon unter gewissen Umständen die Möglichkeit, dass es Konsequenzen gibt?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2518 Beiträge, 1136x hilfreich)

Kommt drauf an. Privatklage geht immer.
Strafantragsfrist nicht vergessen / verpassen.

War das gewerblich? Also hast du den Kontakt mit den Tieren gewerblich?
Nicht nur, aber vor allem dann, würde eine Unterlassungsaufforderung (Abmahnung, ggf. Klage) sehr viel mehr Eindruck (und Kosten...) machen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18302 Beiträge, 9932x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Privatklage geht immer.

Nö.
Hier liegt eine "falsche Verdächtigung" nach §164 StGB vor. Und die ist nicht Privatklage-fähig, siehe §374 StPO.

Zitat (von JoTelJo):
Wie werden dafür die Erfolgschancen sein?

Gering. Man muss nämlich beweisen können, dass Person X schon bei Erstattung der Anzeige wusste, dass die Anzeige unberechtigt ist.
Sollte Person X dagegen ernsthaft geglaubt haben, dass die Vorwürfe berechtigt waren, ist es straflos.
In einem Rechtsstaat darf jedermann/jederfrau Anzeige erstatten, wenn er/sie denkt, dass eine Straftat vorliegt. Das ändert sich auch nicht, wenn sich der Verdacht anschließend als unberechtigt erweist.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Gering. Man muss nämlich beweisen können, dass Person X schon bei Erstattung der Anzeige wusste, dass die Anzeige unberechtigt ist.


Ich bin da ziemlich unbeholfen/ naiv: Wie sieht es mit entsprechenden Beweisen aus? Müssen die nicht vorhanden sein, um offiziell Unterstellungen tätigen zu können? Ich ging davon aus, dass es für X spätestens hier dann sehr eng werden wird, denn die alles im Anzeigentext ist erstunken und erlogen.

Kann ich als Beweis dann anführen, dass X mich überhaupt nicht kennt und diese Gerüchte trotz allem in die Welt setzte? Reicht das aus, um diese Anzeige ad absurdum zu führen? Ich fürchte nicht oder?

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#4
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
War das gewerblich? Also hast du den Kontakt mit den Tieren gewerblich?
Nicht nur, aber vor allem dann, würde eine Unterlassungsaufforderung (Abmahnung, ggf. Klage) sehr viel mehr Eindruck (und Kosten...) machen.


Nein, es handelt sich hier um eine rein private Angelegenheit.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18302 Beiträge, 9932x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Ich bin da ziemlich unbeholfen/ naiv: Wie sieht es mit entsprechenden Beweisen aus? Müssen die nicht vorhanden sein, um offiziell Unterstellungen tätigen zu können?

Zur Anzeige-Erstattung reicht ein Verdacht.
Das Herbeischaffen von Beweisen ist Aufgabe der Behörden bzw. der Polizei. Es ist nicht nötig, dass man bei Erstattung der Anzeige bereits Beweise vorlegt. Es schadet natürlich nicht.
Aber es wäre blöd, wenn man eine Leiche findet, und nicht die Polizei rufen kann, weil man keine Beweise für einen Mord hat.

Zitat (von JoTelJo):
Kann ich als Beweis dann anführen, dass X mich überhaupt nicht kennt

Rein interessehalber: Wie konnte X Sie anzeigen, wenn X Sie nicht kennt?

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rein interessehalber: Wie konnte X Sie anzeigen, wenn X Sie nicht kennt?


X kennt mich nur vom Sehen, wirklich nur Sehen, ohne Grüßen, und hat leider nun eine Person in ihrem Leben, die mich abgrundtief hasst. Scheinbar hat X sehr viel Pech beim Denken, da sie sich als Kanonenfutter zur Verfügung stellte.

Ich würde heute Abend Anzeige bei der zuständigen Polizei stellen, auf unbekannt (mit dem Hintergedanken, dass X einen falschen Namen bei der Meldung angab).

Abschließende Frage: Erfahre ich in irgendeiner Phase des Vorgangs den Namen der Person oder bleibt er mir die ganze Zeit über verborgen?

Danke für Eure schnelle Hilfe!

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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2518 Beiträge, 1136x hilfreich)

Es stimmt, dass die Privatklage nicht geht (das ist eine strafrechtliche Klage, nicht zivilrechtlich), wenn die Staatsanwaltschaft nicht mitmacht, da die beschriebene Tat (falsche Verdächtigung) hinreichend schwer ist, dass sie kein Antragsdelikt mehr ist. Dafür kann man die Staatsanwaltschaft etwas besser "motivieren" mit einem Klageerzwingungsverfahren (Erfolg ungewiss...).

Unterlassungsklage (§ 1004 i.V.m. § 823 I BGB) wäre möglich, aber bitte mit einem Anwalt, sonst wird das nichts.

Nach einer Anzeige und eventueller Ermittlung kann man mit Akteneinsicht rausfinden, wer der Täter war.

Außerdem ist noch immer nicht ganz klar, ob der Täter das wider besserem Wissen gemacht hat, oder ob er wirklich vermuten konnte, dass du die Tiere entsprechend behandelst.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18302 Beiträge, 9932x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Abschließende Frage: Erfahre ich in irgendeiner Phase des Vorgangs den Namen der Person oder bleibt er mir die ganze Zeit über verborgen?

Sie können den Namen in Erfahrung bringen, indem Sie Akteneinsicht nehmen.
Wenn Sie beim Veterinäramt Akteneinsicht nehmen, können Sie erfahren, wer Sie dort angeschwärzt hat.
Möglicherweise ist es sinnvoll, erst dort Akteneinsicht zu nehmen und anschließend Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dann müssen Sie nämlich nicht mehr gegen "unbekann" Anzeige erstatten, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die die Anzeige nicht im Sand verläuft.

Signatur:

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#9
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sie können den Namen in Erfahrung bringen, indem Sie Akteneinsicht nehmen.
Wenn Sie beim Veterinäramt Akteneinsicht nehmen, können Sie erfahren, wer Sie dort angeschwärzt hat.


"Angeschwärzt" trifft es ganz gut: Sämtliche Passagen, in denen der Name/ die Daten sichtbar waren, wurden vom Amt in Vorfeld geschwärzt. Um die Hemmschwelle für künftige Meldungen nicht zu erhöhen, aus Angst vor Repressalien gegen den Anzeigenerstatter.
Von der Beschreibung in der Meldung KANN es nur X sein. Jedoch habe ich Bedenken, dass sie einen Fakenamen angab und den Spieß dann ganz schnell umdrehen wird, wenn sie plötzlich "unbegründet" eine Gegenanzeige von mir erhält, da ich am Ende diejenige bin, die nicht beweisen kann, dass sie es war, da der Name falsch ist.
Deshalb meine Überlegung: Kann die Polizei diesen bei ihren Ermittlungen herausbekommen?

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#10
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Außerdem ist noch immer nicht ganz klar, ob der Täter das wider besserem Wissen gemacht hat, oder ob er wirklich vermuten konnte, dass du die Tiere entsprechend behandelst.


X wollte einfach nur bei einer bestimmten Person auf billige und widerliche Art und Weise Pluspunkte sammeln.

Der Ärztin war das unglaublich unangenehm, sie sah schon vom Tor aus, dass das ein unbegründeter Termin werden wird.

Ich werde eine Anzeige bei der Polizei machen und parallel in der kommenden Woche einen Rechtsanwalt aufsuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18302 Beiträge, 9932x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Sämtliche Passagen, in denen der Name/ die Daten sichtbar waren, wurden vom Amt in Vorfeld geschwärzt. Um die Hemmschwelle für künftige Meldungen nicht zu erhöhen, aus Angst vor Repressalien gegen den Anzeigenerstatter.

Im Prinzip haben Sie spätestens bei einer offiziellen Akteneinsicht Anspruch auf ungeschwärzte Unterlagen. Das hilft natürlich nichts, wenn ein Phantasiename angegeben wurde.

Zitat (von JoTelJo):
Deshalb meine Überlegung: Kann die Polizei diesen bei ihren Ermittlungen herausbekommen?

Vielleicht, vielleicht auch nicht. Fraglich ist, ob sich die Polizei überhaupt die Mühe macht, den echten Namen zu ermitteln, falls ein Phantasiename angegeben wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Fraglich ist, ob sich die Polizei überhaupt die Mühe macht, den echten Namen zu ermitteln, falls ein Phantasiename angegeben wurde.


Das wäre dann sicherlich eine Sackgasse, nachvollziehbar.

Allerdings würde sich die Polizei nach Erstellung der Anzeige - jetzt mal naiv erklärt - mit dem Veterinäramt in Verbindung setzen, den Namen von X erfragen und dann X (sofern kein Fantasiename angegeben wurde) schriftlich benachrichtigen?
Oder heißt "unbekannt" auch gleichzeitig Ablage P wie Papierkorb, da unbekannt?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6951 Beiträge, 1599x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Nun plane ich als erste Reaktion eine Anzeige über die Polizei wegen Rufschädigung, übler Nachrede sowie Verleumdung.
Wie werden dafür die Erfolgschancen sein?

Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.

Im Ernst... diese Frage kann in einem Internetforum niemand beantworten.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Im Ernst... diese Frage kann in einem Internetforum niemand beantworten


Danke, trotz allem. Anzeige wurde mittlerweile gestellt. Ich warte ab.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6951 Beiträge, 1599x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von User am 21. Mai 2025 11:25

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"Man" muss da gar nichts beweisen können.

"Falsche Verdächtigung" (§164 StGB) ist ein Offizialdelikt. Sobald eine Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) durch eine Anzeige davon erfährt, muss von Amts wegen geprüft werden, ob ausreichende Verdachtsmomente vorliegen, daß eine solche Straftat vorliegen könnte.

Gibt es einen solchen Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und den Rest erledigen Staatsanwaltschaft und Polizei.

Selbstverständlich ist es sinnvoll, gleich zusammen mit einer solchen Anzeige möglichst konkrete und substantielle Beweise mitzuliefern. Umso schneller gehen dann die Ermittlungen voran.


Danke!

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