WEG will die Haltung unseres Hundes untersagen

15. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
trinity11021975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
WEG will die Haltung unseres Hundes untersagen

Hallo!

Wir haben folgendes Problem: Wir leben in einer Eigentumswohnung und haben einen Hund. Bei der letzten Eigentümerversammlung wurde unter anderem besprochen, daß unser Hund (der derzeit der einzige Hund im Hause ist; vorher waren noch ein Schäferhund und zwei Doggen da) sich beim Treppenlaufen immer an die Wand drückt, was eigentlich alle Hunde tun. Hierdurch hat unsere Hündin einen schwarzen Streifen an der Wand durch das Fellfett (mit)verursacht. Ich habe das der Hundehaftpflicht gemeldet, die die Streicharbeiten auch zahlt. Unter anderem aus diesem Grund und auch weil unsere Hündin gefährlich ist (was sie nicht ist; habe sogar eine entsprechende tierärztliche Bestätigung), weil sie anschlägt, wenn es klingelt (!), will man jetzt Unterschriften sammeln und auch in der nächsten Eigentümerversammlung beschließen, daß wir unsere Hündin abschaffen sollen. Auch hat man dann vor, bei Gericht ein entsprechendes Hundehalteverbot zu erwirken. Gewiß, unsere Hündin hat mit dem Streifen an der Wand einen Schaden (mit)verursacht, der aber ja auf Kosten der Haftpflicht behoben wird. Ich habe es mir gedacht, daß ich ihr nach Beendigung der Streicharbeiten einen Hunde-OP-Mantel beim Tierarzt holen werde, den ich ihr beim Treppenlaufen anziehe. So kann sie sich an die Wand randrücken, wie sie will; einen Streifen wird es dann aber nicht mehr geben.

Kann die Eigentümergemeinschaft dies wirklich veranlassen? Wir sind total verunsichert, weil wir natürlich an unserer Hündin hängen. Wir haben einen zweijährigen Sohn, der mit ihr spielt, also unsere Hündin ist wirklich friedlich und hat noch nie jemandem was zuleide getan.

Herzlichen Dank und viele Grüße, Kerstin

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtssprechung.
Im allgemeinen geht man aber davon aus, daß der WEG dieses Recht nicht zusteht und selbst nach einem entsprechenden Beschluß nicht um- und durchgesetzt werden kann.

Juristische Argument gegen ein generelles Hundeverbot: Geht nicht, weil unverhältnismäßig, da Blinden- und Diensthunde nicht verboten werden können. Ebenfalls nicht Hunde, die zu therapeutischen Zwecken gehalten werden. Das würde die Eigentümer in der Vermietung beschweren und würde bedeuten, daß der Eigentümer auch gegenüber Mieter, die einen derartigen Hund benötigen, die Erlaubnis zu verweigern hätte, was er nicht kann.

Ein Kompromiß der Eigentümerversammlung auf Erlaubnisvorbehalt oder Ausnahmeregelung im Einzelfall geht auch nicht, weil hier das Recht des einzelnen Eigentümers schwerer wiegt, als eine Ermessensentscheidung der Versammlung oder des Verwalters.

Nach meinem Dafürhalten haben die Betroffenen bei Verfahren, die anders gelaufen sind, jeweils falsch argumentiert und sind weder bei der Beschlußfassung noch bei der gerichtlichen Überprüfung auf den juristischen Kern vorgedrungen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

-- Editiert von WolfgangL am 16.07.2004 00:33:19

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#2
 Von 
servanda
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 35x hilfreich)

Genau, wenn die das bei der Eigentümerversammlung vorbringen, dagegenstimmen, wenn die es trotzdem durchsetzen möchten - Einspruch einlegen.

Wenn die dich verklagen wollen - anwaltlichen Rat einhlen.

Evtl. zur Sicherheit Protokoll mitschreiben wann ihr zuhause seid und wann nicht. Evtl. beschwehrt sich mal jemand über Hundelärm wenn gar kein Hund zuhause war (Tagebuch in Kurzform).

Viel Glück und gute Nerven.

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