Welpe evtl doch nicht freiatmend, Rückerstattung der Anzahlung

25. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
JustYours85
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Welpe evtl doch nicht freiatmend, Rückerstattung der Anzahlung

Ich habe einen Welpen vermittelt (nicht gewerblich, ungeplanter Wurf), dieser wurde angezahlt, was für die Reservierung verpflichtend war. Gibt ein beidseitigen Vertrag, in dem auch steht das die Anzahlung nicht erstattet wird. Käufer ist zurück getreten, da sich nun raus gestellt hat, dass die kleine evtl kurzatmig sein wird (Luftröhrenverengung oder Gaumensegel) oder es lediglich an den Nasenflügeln liegt die etwas eng sind (kann laut TA aber verwachsen).
Ist in dem Fall die Anzahlung zurück zu erstatten? Wenn ja, der komplette Betrag oder nur Teilweise?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb430679-75
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn du vom Vertrag zurück trittst dann kriegst du das komplette Geld wieder. Mit welchem Grund sollte sie auch was einbehalten?

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#2
 Von 
JustYours85
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie kann nichts einbehalten, sondern in dem Fall ich.
Frage ist lediglich, aufgrund des besonderen Falles, ob und wenn ja wie viel %...
Ich kenne lediglich aus der normalen Situationen, das je nach Höhe der Anzahlung komplett einbehalten werden darf und aus Kulanz 50% erstattet werden kann, wegen der erneuten Kosten für eine erneute Vermittlung. Aber in dem besonderen Fall, kenne ich mich nicht aus.

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#3
 Von 
Tapetenkleister
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hört sich jetzt leider nicht besonders tierlieb an, aber rechtlich hat der Welpe eben einen Mangel. Der Verkäufer schuldet einen mangelfreien Welpen. Wenn der nicht geliefert werden kann, muss der Käufer das mangelhafte Tier nicht abnehmen. Der Verkäufer kann den Vertrag nicht erfüllen. Und damit besteht auch keinerlei Rechtsgrundlage diese Anzahlung einzubehalten.

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#4
 Von 
JustYours85
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Tierlieb hin oder her! Hier in den Fall geht es um Rechte und ich möchte, wie gesagt, auch nichts falsch machen! Mir ist wichtig, alles offen und ehrlich ablaufen zu lassen! Ich war auch immer ehrlich zu den Käufern und wollte mich lediglich vergewissern, wie da die Rechtslage ist

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hier kommt es meiner Meinung nach in erster Linie auf der vertraglichen Vereinbarungen an. Sowohl was den Mangel betrifft, aber auch was den Rücktritt und den Ansüruch auf Rückzahlung betrifft. Es muss also der gesamte Vertrag geprüft werden. Auch mögliche hinzukommende Vereinbarungen und sonstige Umstände.

Wenn Sie hier nichts falsch machen wollen, müssen Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der diesen Einzelfall prüft. Oder Sie zahlen die Anzahlung einfach zurück. Damit hätten Sie doch auch nichts wirklich "falsch" gemacht, oder?

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#6
 Von 
JustYours85
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe lediglich in den Vertrag geschrieben, dass eine Anzahlung nicht erstattet wird. Wir haben uns jedoch darauf geeinigt, dass ich den vollen Betrag erstatte. Einen anderen Welpen wollte sie nicht

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Hallo!

Wenn jemand ein Tier angezahlt hat und dann aus persönlichen Gründen doch nicht abnimmt, dann kann man über eine nur teilweise Rückerstattung der Anzahlung reden.

Aber in dem Falle, da das Tier minderwertig ist, und der Kunde aufgrund dessen vom Vertrag zurücktritt, ist meiner Meinung nach die komplette Anzahlung zurück zu erstatten.

Im ersten Fall liegt der Grund des Rücktritts beim Käufer, im zweiten Teil am Mangel der "Ware" selbst. Das sind zwei völlig verschiedene Schuhe und daher auch verschieden zu betrachten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119587 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von JustYours85):
Ich habe lediglich in den Vertrag geschrieben, dass eine Anzahlung nicht erstattet wird.

Wenn das in allen Verträgen so steht, ist das eh nichtig.

Grundsätzlich:
Wenn die verkaufte Sache einen versteckten Mangel hat, also "kaputt" ist und er Käufer deswegen zurücktritt, sind alle Zahlungen zu erstatten.

Da kann man beim Wiederverkauf vermeiden, in dem man die Mängel dem Käufer mitteilt.



Zitat (von JustYours85):
Wir haben uns jedoch darauf geeinigt, dass ich den vollen Betrag erstatte.

Dann verstehe ich diese Frage
Zitat (von JustYours85):
Ist in dem Fall die Anzahlung zurück zu erstatten? Wenn ja, der komplette Betrag oder nur Teilweise?

nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
JustYours85
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe mich nach der Info hier mit ihr geeinigt!

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