mein geliebter kater

11. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
melmel89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mein geliebter kater

Ich wohne nun seit über einem Jahr in meiner 60qm Wohnung. In meinem Mietvertrag steht: Die Haftung von Tieren bedarf der Erlaubnis durch den Vermieter. Die Zustimmung zur Haftung kann widerrufen werden, wenn durch das Tier andere Mieter oder Nachbarn belästigt werden oder wenn eine Gefährdung der Mietsache zu befürchten ist. Die Haltung von Hunden ist ausdrücklich nicht erlaubt.

Ich habe damals meinen 11 Monate alten Jack-Russel Terrier abgegeben. Haben dennoch Hunde im Haus die allerdings nicht als Hund sondern als Kleintier gehalten werden dürfen. Nun zu meiner Frage, ich besitze seit 3 Monaten einen Kater und wollte Sie darum bitten mir eine Antwort zu geben ob ich ihn abgeben muss oder nicht.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Katzen fallen grundsätzlich unter die erlaubnispflichtigen Haustiere.

Also erst den Vermieter fragen, dann ein Tier anschaffen.
Wenn der Vermieter der Katzenhaltung in Deiner Wohnung nicht zustimmt, musst Du die Katze wohl abgeben.

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"Lukas 7,23"

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#2
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


hierzu gibt es in der Rechtsprechung keinen einheitlichen Konsens. In einem Fall ist die fristlose Kündigung des Vermieters rechtens, wenn Hund oder Katze - trotz vereinbarter Zustimmungspflicht - ohne dessen Zustimmung gehalten wird (vgl. [URL=http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=792]AG Waldshut-Tiengen am 24.5.2002, AZ: 7 C 59/02 [/URL]).

Andererseits stellte das LG München mit Urteil vom 27.01.1999 (AZ: 14S 13615/98) hingegen fest, dass die Haltung von Kleintieren (zu denen auch Katzen zählen) nicht vertraglich untersagt werden könne.

In einem anderen Urteil wiederum heißt es, allein der Vermieter entscheide über die Zustimmung zur Katzenhaltung, wenn diese im Mietvertrag vorausgesetzt werde (vgl. [URL=http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2006/2_S_46_06urteil20061108.html]LG Krefeld am 08.11.2006, AZ: 2 S 46/06 [/URL]).

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=green]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 22:11

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#3
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

So ähnlich kenne ich es auch.
Suche doch einfach ´mal in Deinem Amtsgerichtsbezirk nach entsprechenden Entscheidungen.

Die Frage der möglichen "Willkür" könnte evtl. auch noch eine Rolle spielen. Besitzt sonst noch jemand bekanntermaßen Katzen?

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun zu meiner Frage, ich besitze seit 3 Monaten einen Kater und wollte Sie darum bitten mir eine Antwort zu geben ob ich ihn abgeben muss oder nicht.
<hr size=1 noshade>



Du kannst ihn behalten.

Die Regelung in deinem MV wiederholt nur das, was laut BGH auch ungeschrieben gelten würde:

VIII ZR 340/06

Der sagt:

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blank, aaO; Knops, aaO).


Der BGH ist unser oberstes Zivilgericht.

Grüße an den Kater.

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
und ich würde es vorziehen, erstmal die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag von melmel wörtlich zitiert zu bekommen, bevor eine Aussage getroffen wird.


Darauf kommt es nicht an.

Maßgeblich ist die Kernaussage des BGH, die ich oben zitiert habe, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, Handhabung durch den Vm. und auf die bereits vorhandenen Tiere im Haus an.

Das ist vernünftig, nachvollziehbar. Wenn bereits Hunde als Kleintiere erlaubt sind, wird man Katzen kaum verbieten können.

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0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das gilt keineswegs für eine wirksame vertragliche Regelung.


Noch mal:

Im BGH-Fall gab es eine -unwirksame- Formularvertragliche Regelung, i.E. also keine vertragliche Regelung.

Grund: Verbot mit Erlaubnisvorbehslt das auch Tiere umfasst, die vom vertragsgem. Gebrauch umfasst sind, Goldfische etc., deshalb unwirksam.

Bei uns hier ist das genau so, Tiere sind generell erlaubnispflichtig, nur Hunde sind generell verboten.

Die Klausel ist deshalb unwirksam, es gibt gar kein vertragliches Verbot.

Die BGH-Vorgaben können 1:1 angewendet werden.

Der "geliebte Kater" kann bleiben. Jedenfalls so lange er sich anständig aufführt.

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