vermeintlicher Tod von Katze (Kaufvertrag, Anzahlung)

2. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
creatinovic
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
vermeintlicher Tod von Katze (Kaufvertrag, Anzahlung)

Hallo zusammen!

ich habe mit einem Züchter Anfang April einen Kaufvertrag mit Anzahlung über ein Waldkatzen-Kitten geschlossen, das ich am 01.05. abholen sollte. Am Tag davor (30.04.) bekam ich noch die Bestätigung, dass es definitiv der 01. Mai als Tag des Auszugs werden wird.

Am selben Tag erhielt ich jedoch nach zwei weiteren Stunden eine Mail, dass wir dringend telefonieren müssten. Es wurde mir dann mitgeteilt, dass die Katze tot auf dem Wohnzimmerboden vorgefunden wurde und ich meine Daten zur Rücküberweisung der Anzahlung angeben solle.

Die Katze wurde noch am vorherigen Tag tierärztlich gecheckt und als vollkommen gesund eingestuft, sodass bei mir Zweifel auftraten, ob sie tatsächlich verstorben ist oder eventuell an jemand anderen verkauft/versprochen wurde. Möglichst höflich habe ich anschließend um einen Nachweis (Fotos/Video oder tierärztlichen Befund) gebeten, diese Anfrage blieb bis zum jetzigen Zeitpunkt unbeantwortet. Lediglich der Name des Tierarztes wurde mir genannt, um mich selbst bei ihm zu erkundigen, der mir aber - aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht - natürlich keine Auskunft geben darf.

Daher die Frage ob es mir rechtlich zusteht, einen Nachweis des Ablebens der Katze einzufordern, wie auch immer der aussehen mag oder ich es einfach so hinnehmen muss, dass ich keine vollkommene Aufklärung erhalten werde.

vielen Dank für jegliche Hilfe!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von creatinovic):
Waldkatzen-Kitten

Was genau sind "Waldkatzen"? Wenn damit "Norweger" gemeint sind, ist alles ok. Falls "Wildkatzen" gemeint sind, sollte man von dem ganzen Abstand nehmen ...



Zitat (von creatinovic):
aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht - natürlich keine Auskunft geben darf.

Bei Tierärtzten wäre mir diese neu.



Zitat (von creatinovic):
Daher die Frage ob es mir rechtlich zusteht, einen Nachweis des Ablebens der Katze einzufordern

Ja, kann man.
Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.

Als erstes würde ich mal die Erfüllung des Kaufvertrages fordern. Fristsetzung für die Erfüllung nach Datum (14 Tage) und mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Na ja, wenn man eine Katze tot auf dem Boden findet, dann braucht es ja keinen Tierarzt mehr. Ich hab in einem vergleichbaren Fall (Katze starb völlig unvorhersehbar) mal aus Neugierde den Kadaver untersuchen lassen, es wurde dann ein schwerer Herzfehler festgestellt. So was passiert. Nicht nur bei Menschen, sondern eben auch bei Tieren.

wirdwerden

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich mal die Erfüllung des Kaufvertrages fordern. Fristsetzung für die Erfüllung nach Datum (14 Tage) und mit Zustellnachweis.


Die Erfüllung dürfte an Unmöglichkeit scheitern, oder wie soll das funktionieren?
Leichenfledderei, Voodoozauber, Zombiekatze???
Das Tier ist tot.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Die Interessante Frage ist, ob der Fragesteller Anspruch auf Lieferung der toten Katze hat und anschließend der Verkäufer im Zuge der Sachmängelhaftung nachbessern muss (Umtausch der toten Katze gegen lebende Katze).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Anspruch auf Lieferung der toten Katze


Dagegen dürften in den meisten Regionen seuchenhygienische Gründe sprechen.

Zitat (von drkabo):
und anschließend der Verkäufer im Zuge der Sachmängelhaftung nachbessern muss (Umtausch der toten Katze gegen lebende Katze).


Dürfte wieder an Unmöglichkeit scheitern, Lebewesen sind nun mal Unikate, wo wir dann wieder bei "Geld zurück" landen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Ob hier ein Gattungskauf oder ein Stückkauf vorliegt, ist keineswegs eindeutig.
Demnach wäre eine Nachbesserung (Umtausch der toten Katze in lebende Katze) nicht völlig ausgeschlossen.

Außerdem: Wenn der Kaufvertrag schon abgeschlossen war, dann dürfte die Katze schon in das Eigentum des Käufers übergegangen sein - d.h. der Käufer hat Anspruch auf die tote Katze.

Es geht dem Fragesteller doch darum, dass er dem Verkäufer nicht glaubt, dass die Katze wirklich tot ist, sondern vermutet, dass der Verkäufer einen Abnehmer gefunden hat, der mehr zahlt.

Möglicherweise wirkt da ein Schreiben, dass man auf Lieferung der toten Katze besteht (um diese evtl. auszustopfen) ja Wunder ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Erfüllung dürfte an Unmöglichkeit scheitern, oder wie soll das funktionieren?
Leichenfledderei, Voodoozauber, Zombiekatze???
Das Tier ist tot.


Schon mal was vom "Friedhof der Kuscheltiere" gehört? .... ;)

Schicken Sie die Bankdaten und sehen sich nach einer andere Katze um. Manchmal sterben Jungtiere ohne einen Grund, die fallen tot um, fertig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Erfüllung dürfte an Unmöglichkeit scheitern,

Eben und für genau DIE wäre der Verkäufer voll beweisbelastet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Außerdem: Wenn der Kaufvertrag schon abgeschlossen war, dann dürfte die Katze schon in das Eigentum des Käufers übergegangen sein - d.h. der Käufer hat Anspruch auf die tote Katze.
. Und wenn diese dann mangelbehaftet ist, hätte man sogar noch Anspruch auf Umtausch. Also zB eine gleichmäßiger verwesende tote Katze oder sowas :devil:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

...und der Verkäufer hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis.

Ich denke mal, dass wir hier den Klassiker der Umkehr der Beweislast haben. Verkäufer erklärt, er könne aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht liefern. Dann müsste meines Erachtens der Käufer nachweisen, dass er liefern kann. Denn ein Nichts kann man normalerweise nicht beweisen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Denn ein Nichts kann man normalerweise nicht beweisen.

Wir haben hier eine angeblich tote Katze...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Könnte man das nicht als Variante von Schrödingers Katze ansehen? So lange man die tote Katze nicht hat, kann die Katze sowohl tot wie auch lebendig sein.....

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Ja, aber wenn man die Katze vor sich im Kasten hat (also Ort genau bestimmbar) - ist dann die Eigenschaft "Lebendigkeit" gleichzeitig genau genug bestimmbar? Vielleicht beeinflusst die Fixierung des Ortes (d.h. der Katze im Kasten) ja die Lebendigkeit.
Oder anders gesagt: Wenn die Messung am Ort des Verkäufers das Ergebnis "tot" liefert, ist damit noch nicht gesagt, dass die Messung am Ort des Verkäufers auch "tot" ergeben hätte.

Dass quantenmechanische Aspekte auch in der Rechtswelt wichtig sind, erkennt man ja schon daran, dass eine "quicklebendige" Katze gar keinen festen Ort hat, sondern eine "quicklebendige" Katze immer über einen größeren Raum verschmiert ist (wobei das Quadrat der Wellenfunktion stets Maxima in der Nähe von Futterquellen hat).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32224 Beiträge, 5662x hilfreich)

LOL.
Geht das auch mit Nachbars Hund?
Also die Kiste hätte ich schon mal. Tatsächlich, nicht nur angeblich.
:cheers:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
LOL.
Geht das auch mit Nachbars Hund?


Natürlich.
Wenn diese überfahren werden trifft das ->
Zitat (von drkabo):
immer über einen größeren Raum verschmiert ist
in der Regel sogar bildlich zu.

Da es nun zusehends geschmacksloser wird, verlasse ich diese anregende Exkursion in die Bereiche der Physik.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Verkäufer erklärt, er könne aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht liefern. Dann müsste meines Erachtens der Käufer nachweisen, dass er liefern kann. Denn ein Nichts kann man normalerweise nicht beweisen.


Natürlich könnte der VK das beweisen, etwa durch Vorlage der toten Katze. (Oder einer hinreichend glaubwürdigen Zeugenaussage, daß die Katze tot ist.)

Die Beweislast ist klar, das Vorliegen der Unmöglichkeit hat der VK zu beweisen (und nicht nur zu behaupten), weil er nur damit aus dem Vertrag herauskäme.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nee, die Beweislast ist eben nicht klar. Wenn ein Tier bei mir stirbt, ich alleine bin, es in eine Tüte einpacke und in die Mülltonne schmeisse, das ist doch nicht verboten (ich finds nicht schön, aber zulässig ist es), oder ich es kremieren lasse, was siehst Du der Asche an? Gerade für diese Fälle ist doch die Umkehr der Beweislast gedacht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32224 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
zusehends geschmacksloser
Das siehst du?--- :grins:

Zitat (von creatinovic):
Es wurde mir dann mitgeteilt, dass die Katze tot auf dem Wohnzimmerboden vorgefunden wurde und ich meine Daten zur Rücküberweisung der Anzahlung angeben solle.
Also geht es doch nicht um Asche von der toten oder untoten Katze--- sondern um bereits gezahlte Kohle/Moos/Asche.

Der TE will keine Asche, der will die tote oder untote Katze.
Hier gehts um Glauben. Er glaubt nicht an den Tod. Das wird schwierig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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