Liebe Forumsteilnehmer,
man nehme an, in einer Zeitschrift würde ein von mir privat gefertigtes Foto abgedruckt. Ich hätte dies durch Zufall entdeckt und es wären keinerlei Hinweise vorhanden, dass dieses Foto von mir gefertigt wurde.
Wie sieht in solch einem Fall die rechtliche Situation aus? Gibt es für mich als Urheber irgendeine Möglichkeit, gegen diese Art der Verwendung durch andere Personen vorzugehen? Oder muss ich einfach hinnehmen, dass sich jemand "mit meinen Federn schmückt"?
Vielen Dank bereits jetzt für Eure Antworten.
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Abdruck eines Fotos in einer Zeitschrift
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch (übliche Lizenzkosten plus 100% Strafaufschlag für unerlaubte Nutzung).
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Auch, wenn das Foto gar nicht beschriftet ist? Normalerweise steht unter solchen Fotos ja "Foto: Archiv" oder "Foto: Peter Mustermann".
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Ist dies nicht ein typischer Fall der Verletzung des Rechts am eigenen Bild für den das KunstUrhG vom 09.01.07( §§ 22ff) zuständig wäre?.
Dieses Gesetz wurde zwar mit Wirkung vom 01.01.66 aufgehoben, aber nur soweit das Gesetz nicht
den Schutz von Bildnissen betrifft
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@bumsfallara
Nach dem KunstUrhG dürfen grundsätzlich Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Es gibt im Gegensatz zum UrhG doch Unterschiede über die zivil- und strafrechtlichen Rechtsfolgen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild..
Nach meiner Auffassung findet hier das erstgenannte Gesetz Anwendung,
Eine ausführliche Erläuterung dazu
http://www.sakowski.de/recht_am_eigenen_bild.3.html
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@Dieter25
Ich denke eher, dass das UrhG angewendet werden müsste.
So wie ich das verstanden habe, bezieht sich das KunstUrhG auf die Abbildung von Personen.
Es geht in diesem Fall nicht um eine Person, die eventuell auf dem Foto zu sehen ist, sondern darum, dass der Fotograf seine Einwilligung zur Veröffentlichung nicht erteilt hat. Das Motiv ist in dieser Hinsicht nicht von Bedeutung.
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quote:
Die fehlende Nutzungserlaubnis führt "nur" zu einem Schadensersatzanspruch, kann aber nicht eine Verdopplung der Schadenshöhe begründen: ansonsten wäre ein Schaden stets doppelt so hoch mit der (Schein-)Begründung, daß ja die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch in "einfacher" Höhe erfüllt sei.
Nein, hier liegt ja ein besonderer Fall vor. Zunächst mal hat der Geschädigte natürlich Anspruch auf die (fiktiven) Lizenzkosten. AFAIK sieht die Rechtsprechung den "Strafaufschlag" aber mit der Begründung als gerechtfertigt an, durch die *unerlaubte* Nutzung sein ein höherer Schaden entstanden (etwa weil der Urheber vielleicht gar keine Nutzung seines Bildes durch Dritte wünschte).
Ansonsten wäre ja für den Schädiger überhaupt kein Anreiz zu einem gesetzeskonformen Verhalten vorhanden, wenn er sagen könnte "wenn ich erwischt werde, zahle ich halt, was ich hätte zahlen müssen, aber wenn ich nicht erwischt werde, zahle ich nichts", d.h. der Schädiger wäre in jedem Fall nicht schlechter gestellt.
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Wie würde sich die Situation denn darstellen, wenn der Urheber des Fotos dieses einem Kumpel zu privaten Zwecken überlassen (nach dem Motto "Guck mal, ich hab da ein nettes Foto geschossen") und dieser Kumpel es dann an den Herausgeber der Zeitschrift weitergegeben hätte?
Erlischt dadurch das Urheberrecht? Bzw. der evtl. Schadenersatzanspruch?
Oder ist gar der Kumpel haftbar, der das Foto ohne Einverständnis des Urhebers herausgegeben hat?
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