Abmahnung Musikdownload

30. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gonzales911
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung Musikdownload

Guten Tag,
ich habe das folgende Problem:
Im Herbst 2009 bekam ich eine Abmahnung wegen des Downloads bzw. des Bereistellens eines Lady Gaga Albums in einer Tauschbörse.
Der Internetzugang gehört allerdings meinem Siefvater.
Im Anschluss habe ich die die mitgeschickte Unterlassungserklärung sowie eine Erklärung abgeschickt, in der ich den Download eingeräumt und um eine Ratenzahlung gebeten habe, da ich zu dieser Zeit noch in der Ausbildung war.
Danach habe ich bis zu dieser Woche nichts mehr gehört. Nun kam ein Brief an mit der Aufforderung zur Abgabe einer UE von meinem Stiefvater sowie eine Aufforderung zur Zahlung des ursprünglichen Vergleichsbetrages von EUR 1200.
Wie soll ich nun vorgehen, ist eine UE meines Stiefvaters nötig und ist der volle Betrag zu zahlen? Was für Konsequenzen erwarten mich, wenn ich erstmal die Briefe ignoriere?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
ist eine UE meines Stiefvaters nötig


Da er als Anschlußinhaber Mitstörer ist, kann von ihm genau wie vom eigentlichen Täter Unterlassung verlangt werden, ja.

quote:
in der ich den Download eingeräumt


Das war unklug, wie du ja nun siehst. Nun versuchen die Anwälte, (legal) doppelt zu kassieren, indem sie nun auch Unterlassung vom Anschlußinhaber verlangen.

quote:
ist der volle Betrag zu zahlen


Auf den "Vergleich" muß sich ja der Anschlußinhaber nicht einlassen und an den mit dir eingegangenen ist er nicht gebunden.

quote:
Was für Konsequenzen erwarten mich, wenn ich erstmal die Briefe ignoriere?


Da du praktischerweise die Schuld schon eingestanden hast, gilt hier das übliche "die riskieren keine Klage" vermutlich nicht (außer sie gehen davon aus, bei dir ist sowieso nichts zu holen).

Dem Anschlußinhaber droht ggfs. ein einstweiliges Verfügungsverfahren - auch da könnte man dein Eingeständnis als Beweismittel verwenden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gonzales911
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, ich habe noch ein paar Details zu ergänzen.
1.Die UE für meinen Stiefvater bezieht sich nicht auf das betreffende Musikalbum, sondern ist allgemein gehalten und für das gesamte Musikrepertoire der Plattenfirma formuliert. Hier ist Abgabe einer modifizierten UE sinnvoll, oder?
2.Bisher habe ich noch keinen Vergleichsbetrag bezahlt und auch noch dem Vergleichsangebot nicht schriftlich zugestimmt. (Die Annahme des Vergleichsangebotes von 1200 EUR war nicht Teil meiner abgegebenen UE). Die Forderung die nun gestellt wird, bezieht sich auch auf mich und nicht meinen Stiefvater. Kann ich mich nicht auf § 97a Abs. 2 UrhG berufen und nur 100€ zahlen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hier ist Abgabe einer modifizierten UE sinnvoll, oder? <hr size=1 noshade>


Kommt drauf an.

1. Wenn man davon ausgeht, daß man nur das eine Album verbreitet hat, ist es sinnvoll, die UE auf das eine Album zu beschränken. So kann eine versehentliche spätere Verbreitung eines anderen Werkes nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen. Dann darf man aber keine anderen Werke desselben Rechteinhabers verbreitet haben, sonst könnten weitere Abmahnungen folgen.

2. Wenn man davon ausgeht, noch andere Werke desselben Rechteinhabers verbreitet zu haben, ist es sinnvoll, alle Werke des Rechteinhabers abzudecken. So kann eine frühere Verbreitung eines anderen Werkes keine neue Abmahnung nach sich ziehen. Dann darf man aber auf gar keinen Fall mehr irgendein Werk dieses Rechteinhabers verbreiten.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich mich nicht auf § 97a Abs. 2 UrhG berufen und nur 100€ zahlen? <hr size=1 noshade>


Du könntest der Gegenseite das anbieten. Bisher ist noch nicht ausreichend gerichtlich geklärt, welche Rechtsverletzungen in der Praxis überhaupt unter den §97a II UrhG fallen. Einige Gerichte haben schon anklingen lassen, daß die Verbreitung eines ganzen Albums nicht mehr "unerheblich" ist.

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1x Hilfreiche Antwort

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