Abmahnung Urheberrecht

6. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
uiui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung Urheberrecht

Hi Leute,

man stelle sich vor, jemand bekommt heute eine Abmahnung wegen Filesharing von einer bekannten Abmahnkanzlei, die u.A. den Film "Ohne Limit" abmahnt. Man wird zu einer Zahlung von ca. 956€ (956 € setzen sich aus einem Schadensersatzanspruch von € 450,00 und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 506,00 zusammen) aufgefordert.

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung hat man nicht unterschrieben, sondern, wie es sich gehört, selber eine geschrieben, die kein Schuldeingeständnis beinhaltet.

Man will jetzt noch den Vergleichsbetrag drücken, den man bezahlen muss. Gibt es Referenzen, wie hoch dieser ausfallen sollte, um akzeptiert zu werden? Einmal gibt es die 100€-Abmahnung (link zur 100€ Abmahnung) , wo ich aber nicht sicher bin, ob diese Akzeptiert wird, da auch "gewerbliches Ausmaß" unterstellt wird aufgrund anhaltend hohen Einnahmen des Filmes "Ohne Limit", mit dem deutschen Kinostart am 14. April 2011, das allerdings vor übereinem Jahr zurückliegt. Falls die 100€ nicht gehen, wie hoch werden die Kosten sonst angesetzt?

Danke schonmal!
MfG


Nachtrag: gewerbliches Ausmaß
"Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2011 (Az. 6 W 91/11 ) diesen Begriff erneut näher präzisiert. Es hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 Az. 6 W 155/10 ), wonach ein gewerbliches Ausmaß normalerweise nur dann vorliegt, soweit ein einzelner Film - oder auch ein Musikstück - zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens seit 6 Monaten veröffentlicht worden ist."

Jetzt weiß ich jedoch nicht, wie gerade das Ranking steht und ob, wie in der Abmahnugn beschrieben, ein "fortlaufend besonders großer kommerzieller Erfolg" noch anfang Mai 2012 vorlag.


-- Editiert uiui am 06.06.2012 16:26

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
da auch "gewerbliches Ausmaß" unterstellt wird aufgrund anhaltend hohen Einnahmen des Filmes


Die Einnahmehöhe des Films ist für "gewerbliches Ausmaß" irrelevant; der Gesetzgeber wollte hier offenbar mit der ungeschickten Formulierung die Anforderung "geschäftsmäßiges Handeln" noch verschärfen (und meinte "wer wie ein gewerblicher Raubkopienverkäufer handelt"), hat aber wieder einen Begriff geschaffen, den manche Abmahner (und manche Gerichte) ganz anders auslegen.

quote:
wonach ein gewerbliches Ausmaß normalerweise nur dann vorliegt, soweit ein einzelner Film - oder auch ein Musikstück - zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens seit 6 Monaten veröffentlicht worden ist


Das ist schon wieder übel vom OLG; warum sollte "gewerbliches Ausmaß" irgendwas mit der Aktualität der Sache zu tun haben? Das hat der Gesetzgeber nicht gemeint und ist auch gegen den Wortsinn von "Ausmaß".

quote:
Gibt es Referenzen, wie hoch dieser ausfallen sollte, um akzeptiert zu werden?


Die meisten sind froh, wenn sie überhaupt etwas bekommen, insbesondere, wenn man die "armer Student ohne Kohle"-Tränennummer spielt - dann wissen sie gleich, daß sich eine Klage auch nicht lohnt, wenn der Beklagte pleite ist.

Ich jedenfalls habe bei meiner Abmahnung in 2010 keinen Cent abgedrückt, sondern nur eine (modifizierte) UE abgegeben...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
uiui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi, danke schonmal für die Antwort!

Ich suche aber eine Möglichkeit, wo eine Annahme des Angebots wahrscheinlich und eine Klage sehr unwahrscheinlich wird.

In dem Schreiben steht ewas von entstandenen Gerichtskosten (§ 128e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten - Link dazu) von über 200€ - total übertrieben, da nach meinem Link schon auf 100€ gedeckelt wurde. Es liege ein Gerichtsbeschluss nach §3 Nr. 30 KG vor, nachdem aber keine richterliche Anordnung über die Herausgabe der Verkehrsdaten erforderlcih ist.

Für die Auskünfte über Bestandsdaten Link Auskünfte werden nochmal 18€ + 35€ = 53€ veranschlagt. Allerdings nur, wenn es sich nicht um ein automatisiertes Auskunftsverfahren nach § 112 TKG handelt.

Den Anwälten wären in so einem Fall zweifelsohne Kosten entstanden, nur weiß ich nicht, in welcher Höhe diese gerechtfertigt wären?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Den Anwälten wären in so einem Fall zweifelsohne Kosten entstanden, nur weiß ich nicht, in welcher Höhe diese gerechtfertigt wären? <hr size=1 noshade>


Das weiss keiner so genau, daher sollte man sich bei solchen Abmahnungen sich ja auch unbedingt an einen speziallisierten Anwalt wenden.

Die Rechtssprechung sagt ständig was anderes und nach einem OLG-Urteil greift die 100 Euro-Deckelung zumindest bei aktuellen Kinofilmen nicht.

Des weiteren sind Urheberrechtsabmahnungen natürlich für die Rechtsanwälte ein Bombengeschäft, siehe zB:
http://gegen-abzocke.blogspot.de/2011/07/ard-panorama-urheberrechtsabmahnungen.html
weshalb man natürlich alles versucht, durch schöne Begründungen mögliche Deckelungen von "nur" 100 Euro für einen Standartbrief zu umgehen, bzw. gegenüber unbedarften Abgemahnten zu begründen.

quote:<hr size=1 noshade>
Es liege ein Gerichtsbeschluss nach §3 Nr. 30 KG vor, nachdem aber keine richterliche Anordnung über die Herausgabe der Verkehrsdaten erforderlcih ist. <hr size=1 noshade>


Grade diese Aussage würde ich von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ist laut des § 101 des UrhG ein Auskunftsanspruch nur per richterlicher Anordnung möglich:
Zitat:
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist





-- Editiert seba79 am 09.06.2012 15:01

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In dem Schreiben steht ewas von entstandenen Gerichtskosten (§ 128e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten - Link dazu) von über 200€ <hr size=1 noshade>


In der Praxis wird der Abmahner sich für 50-100 Fälle en bloc einen Gerichtsbeschluß holen und somit evtl. Gebühren auch nur einmal zahlen. Wenn er dann natürlich von allen 50-100 Abgemahnten die Erstattung der vollen Gebühr verlangt, ist das schon tief im §263 StGB , was man aber natürlich beweisen können müßte.

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