Hallo.
Ich bin Schneiderin und habe ein Kleingewerbe angemeldet. Ich nähe Ersatzbezüge für Kinderautositze und verkaufe diese bei ebay.
Nun habe ich einen Bezug aus Lillifeestoff genäht und zum verkauf angeboten. Habe allerdings noch keinen einzigen davon verkauft!!
Jetzt habe ich heute von einem Rchtsanwalt per Mail eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen.
Ich muß 859,80€ bezahlen.
Wie ist nun die Rechtslage? Ich sehe das so, das ja gar kein Schaden entstanden ist, da ich noch keinen Bezug verkauft habe!
Ich würde mich sehr über eine hilfreiche Antwort freuen!!
LG Ina
Abmahnung obwohl kein Teil verkauft
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Das ist das Problem: Die meisten Urheberrechtsparagraphen sind mit dem Zusatz "Der Versuch ist strafbar." versehen. Und der ermöglicht es,auch dann abzumahnen,wenn noch gar kein wirklicher Schaden entstanden ist.
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Was ist denn der genaue
Vorwurf? "Wegen Urheberrechtsevrletzung" kann so zielich in 100.000 Varianten alles sein.
Die Frage ist doch, ob hier ein Verstoß gegen das Urheberrecht / Markenrecht vorliegt, denn es wurde ja nicht die MARKE (Logo oder Figuren etc.) nachgemacht, sondern aus einem regulär erworbenen und (denke ich jetzt mal) originalem Stoff ein Produkt hergestellt.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
So hatte ich mir das ursprünglich auch gedacht! Ich habe die Figur ja nicht gefälscht und der Stoff ist original und war nicht günstig!
Ich hatte mir gedacht wozu wird der Stoff denn sonst verkauft wenn nicht um irgendetwas daraus zu nähen??
Der Anwalt erklärte mir das so:
Es ist nur für den privaten Gebrauch bestimmt und ich habe bei meinem Bezug mit Prinzessin Lillifee geworben obwohl das ja keiner sei, weil er nicht original ist.
Sei das Selbe wie wenn man ein Billigauto nimmt, ein BMW Zeichen aufklebt und es als Solches verkauft!
Falls es jemanden interessiert wies ausgegangen ist: Wir haben uns auf 400€ geeinigt. Das ist echt nicht fair!!!
Ich denke nicht das der Verlag durch meinen angebotenen und nicht verkauften Bezug überhaubt irgendeinen Hauch von Schaden hatte!!!
LG Ina
Als Schaden gilt auch die Verwässerung einer Marke, die durch den Versuch entstehen kann, unter der Marke zu segeln ohne Zustimmung des Markeninhabers, siehe:
quote:
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (...)
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(...)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung [color=red]erstmalig[/color] droht .
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Was die Schäden und die Schadenshöhe angeht, ist das erstmal die Gebühr für den Anwalt, die der Rechteinhaber latzen muss für das Schreiben an dich. Was dann noch kommen könnte, aber zu deinem Glück nicht kam, hört sich so an (selber §):
quote:
6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Ja, das verstehe ich. Aber trotz alle dem finde ich 400€ zu viel!! Ein Bezug kostet 50€.
Und was kostet ein Anwalt?
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Auch zu viel!!!!
quote:
Ich denke nicht das der Verlag durch meinen angebotenen und nicht verkauften Bezug überhaubt irgendeinen Hauch von Schaden hatte
Es geht ja offenbar auch nicht um Schadensersatz, sondern um Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.
Und der Rechteinhaber hat sehr wohl ein Unterlassungsinteresse, das unabhängig von einem konkreten Schaden ist.
Mal dumm gesagt, wenn 1000 Leute im Internet jeweils eine Rolex-Fälschung billigst (als Original) anbieten, schadet das dem Rechteinhaber auch dann, wenn kein einziges Exemplar davon verkauft wird. Weil nämlich der gute Ruf der Marke leidet ("2500 EUR hast du bezahlt? Das Ding hab ich letzte Woche im Netz für 599 gesehen...")
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