Abmahnung von Kornmeier... wegen Filesharing

10. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)
Abmahnung von Kornmeier... wegen Filesharing

Hallo Leute ich habe folgendes Problem:
gestern bekam mein Vater eine Abmahnung von der o. genannten Kanzlei.
Er soll einen Film über ein Peer to Peer Netzwerk gedownloadet und somit auch verbreitet haben.
Er soll 800€ Strafe zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben.
Mein Vater ist 59 und hat auch keine Ahnung von PCs und kann diese auch nicht bedienen, der Anschluss läuft aber auf ihn.
Der Anschluss wird von mir und anderen Familienangehörigen und auch mal Gästen genutzt. Somit ist unklar wer den Download durchgeführt hat.
Es war zu dem Zeitpunkt auch nur eine WEP Verschlüsselung vorhanden weil ein altes Laptop im Haushalt vorhanden war, somit könnte auch jemand von außerhalb Zugriff auf den Router gehabt haben.

Dies habe ich auch dem Rechtsanwalt am Telefon erklärt, jedoch muss mein Vater seiner Aussage nach nachweisen, dass er die Datei nicht heruntergeladen hat.

Außerdem hab ich noch im Internet gelesen das die Fehlerquote bei der Zuordnung der IP_Adressen hoch sei...

Kann ich da noch was machen? Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten oder sind die Kosten dann höher oder kann ich gar selbst was unternehmen? Ist der Betrag nicht etwas zu hoch?

Ich habe bis zum 18.03. Zeit das Geld zu Überweisen und die Unterlassungserklärung zurückzuschicken, ich hoffe ihr könnt mir so schnell helfen.

Danke im Voraus

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12 Antworten
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#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>jedoch muss mein Vater seiner Aussage nach nachweisen, dass er die Datei nicht heruntergeladen hat <hr size=1 noshade>


Wenn er aus der Mitstörerhaftung heraus will, müßte er beweisen, daß er seinen Pflichten als Anschlußinhaber Genüge getan hat.

Was einen evtl. weitergehenden Anspruch (Schadensersatz etc.) angeht, muß immer noch die Gegenseite beweisen, wer die Sachen verbreitet hat (ums *Herunterladen* geht es nie, weil das praktisch unbeweisbar ist, es geht immer ums *Hochladen*).

quote:<hr size=1 noshade>Außerdem hab ich noch im Internet gelesen das die Fehlerquote bei der Zuordnung der IP_Adressen hoch sei... <hr size=1 noshade>


Ich habe auch im Internet gelesen, daß die Erde flach ist und Frau Merkel ein Echsenmensch. Und?

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe bis zum 18.03. Zeit das Geld zu Überweisen und die Unterlassungserklärung zurückzuschicken <hr size=1 noshade>


Erst mal ist die UE wichtig. Die sollte man als Laie nicht ohne anwaltliche Hilfe abgeben. (Und niemals, wirklich niemals die UE abgeben, die die Gegenseite verlangt.) Kostet dann vermutlich um die 250 Ocken für den eigenen RA. Ob man dann wirklich zahlt oder sich nicht vielleicht auf §97a UrhG beruft und lediglich 100 EUR für angemessen hält, muß man dann überlegen.

quote:<hr size=1 noshade>somit könnte auch jemand von außerhalb Zugriff auf den Router gehabt haben <hr size=1 noshade>


Sowas sollte man der Gegenseite keinesfalls aufs Auge drücken, weil dann - im Gegenteil zu dem, was man vielleicht meint - die Mitstörerhaftung zugegeben ist.

quote:<hr size=1 noshade>st der Betrag nicht etwas zu hoch? <hr size=1 noshade>


Naja, die versuchen es halt. Wohl wissend, daß vor Gericht völlig unklar ist, ob nicht bei 100 EUR gedeckelt wird (§97a UrhG ) oder das ganze nicht sogar verloren geht - und dafür riskiert kein Rechteinhaber 500+ EUR Prozeßkosten.

Ich wurde letzten April auch abgemahnt, die wollten 600+ EUR haben. UE hingeschickt und nie wieder was gehört... Sobald die den Eindruck haben, man hat sich anwaltlich beraten lassen, kommt da meistens außer Drohungen nichts mehr nach.
Lies mal die Sammelthreads hier im Forum zu Abmahnungen...

-- Editiert am 10.03.2011 21:53

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für deine schnelle Antwort!

quote:<hr size=1 noshade>Was einen evtl. weitergehenden Anspruch (Schadensersatz etc.) angeht, muß immer noch die Gegenseite beweisen, wer die Sachen verbreitet hat (ums *Herunterladen* geht es nie, weil das praktisch unbeweisbar ist, es geht immer ums *Hochladen*). <hr size=1 noshade>


In den Brief steht: "Für die Urheberverletzung sind sie als Anschlussinhaber verantwortlich. Da die betroffene Datei über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, spricht der Anscheinbeweis dafür, dass die Rechtsverletzung auch von ihnen begangen wurde (BGH Urteil vom 12.05.2010 NJW 2010, S. 2061 )"
ist das so richtig?


Desweiteren schreiben die:
"Eine Beschränkung der anwaltlichen Abmahnkosten auf €100,00 gilt gemäß §97a Abs. 2 UrhG nur in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor."

stimmt das?

Danke nochmals!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

achja war das ein Fehler von mir da Anzurufen und das so etwa zu erklären wie ich es hier im ersten Beitrag geschrieben habe?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
ist das so richtig?


Nein, das bezieht sich nur auf die Haftung als Anschlußinhaber. Für die Begehung der Tat selbst (die auch Schadensersatzansprüche auslösen würde) ist gerade kein Anscheinsbeweis gegeben, vgl. aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Es ist aber typisch für Abzock-Abmahner, Urteile falsch zu zitieren oder unpassende anzugeben.

quote:
stimmt das?


Unklar. Natürlich behaupten die das. Weitreichende Rechtsprechung zur Frage, wann noch ein "einfach gelagerter Fall" oder "Unerheblichkeit" vorliegt, gibt es nicht. Mein Argument wäre, daß eine im Massenbetrieb erfolgende Abmahnung (Formbrief mit Platzhaltern, Betreibung der Daten vom Provider über Listen etc.) gerade keine Befassung mit dem individuellen Fall mehr zuläßt und daher auch dann, wenn der Fall bei individueller Bearbeitung "nicht einfach gelagert" wäre, dies durch die automatisierte Abfertigung doch zutrifft.
Um "nicht unerheblich" zu behaupten, müßte die Gegenseite ja auch beweisen können, welcher konkrete Schaden eingetreten ist, was sie wohl kaum schafft. Außerdem handelte es sich ja ausweislich deren eigener Aussage nur um eine Datei (und nicht um 3000 MP3s oder eine Sammlung von 50 Spielen). Wenn die "nicht unerheblich" ist, was ist dann "unerheblich"?

quote:
war das ein Fehler von mir da Anzurufen und das so etwa zu erklären wie ich es hier im ersten Beitrag geschrieben habe?


Naja, sowas wie "mein WLAN ist nicht gut gesichert, das kann jeder gewesen sein" ist eine 100%ige Anerkennung einer Mitstörerhaftung. Eine "richtige" Verteidigung ist eher in der Richtung "bei mir ist alles abgesichert, meine Familienmitglieder sind eindeutig instruiert, ich prüfe regelmäßig den Rechner auf Filesharingsoftware und habe alle relevanten Ports geblockt - wenn dann doch noch jemand es hinbekommt, eine Rechtsverletzung zu begehen, kann ich dafür nicht mehr verantwortlich sein".
Man kann sich mal Urteile (etwa vom LG Hamburg) durchlesen und durch Umkehrschluß herausfiltern, welche Pflichten man als Anschlußinhaber erfüllen muß, um *keine* Mitstörerhaftung mehr zu haben.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke nochmal...

quote:
Außerdem handelte es sich ja ausweislich deren eigener Aussage nur um eine Datei (und nicht um 3000 MP3s oder eine Sammlung von 50 Spielen)


Ja außerdem ist das ein russischer Film der hier betroffen ist. Da ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering das er ins Kino kommt...

quote:
ist eine 100%ige Anerkennung einer Mitstörerhaftung


Aber da das am Telefon gewesen ist wäre ja Aussage gegen Aussage... ich meine mitschneiden durften die das ja nicht wenn die es nicht vorher angekündigt haben...

Oder meinst du das die durch den Anruf die eher ein Verfahren riskieren?

Also erstmal eine UE fertigmachen und per einschreiben mit Rückschein abschicken und warten was da noch so kommt...
die werden dann wahrscheinlich mit Drohungen anfangen oder? Wenn die es wirklich ernst meinen werden die dann wahrscheinlich gleich ein Verfahren einleiten. oder wie seht ihr das?

MfG

Spets

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Eine vieleicht dumme Frage...
was würde denn passieren (oder welche Nachteile man hat) wenn man keine UE abschickt?
Ein Bekannter von mir hatte ein ähnliches Problem vor einem Jahr. Er hat auf die schreiben nicht reagiert... die schicken bis jetzt Post.

MfG

Spets

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Aber da das am Telefon gewesen ist wäre ja Aussage gegen Aussage...


Wobei dann die Frage ist, wer glaubwürdiger aussagt. Ein "eins minus eins ist null" gibt es da nicht.

quote:
Oder meinst du das die durch den Anruf die eher ein Verfahren riskieren?


Unklar. Meine persönliche Vermutung ist, daß die Abmahnkanzleien das jetzt als neue Taktik versuchen, seit im Internet mittlerweile bekannt ist, daß bloße Drohschreiben ("diesmal werden wir aber wirklich klagen") nur heiße Luft sind.
Das Anrufen kostet die auch nur ein paar EUR Bürozeit, verunsichert aber wieder die Abgemahnten, die denken "oh verdammt, davon habe ich in Foren noch nicht viel gelesen".

quote:
was würde denn passieren (oder welche Nachteile man hat) wenn man keine UE abschickt?


Slam Dunk. Die beantragen eine einstweilige Verfügung, machen den Krams glaubhaft, bekommen recht und der Anschlußinhaber kriegt die Prozeßkosten. Die bei den meist angesetzten Streitwerten von 20.000+ EUR (Unterlassungsinteresse != Schaden) dann locker im vierstelligen Bereich liegen.
Gibt man hingegen eine UE ab, können die nur noch auf ihre Anwaltskosten klagen, da ist das Kostenrisiko geringer (weil auf die einzuklagende Summe "nur" noch Prozeßkosten von 200-300 EUR draufkommen) und die Erfolgsaussichten für die Gegenseite sind geringer.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

achso ich verstehe die Problematik...
wie ist das denn, da ja der Anschluss auf meinen Vater läuft aber ich das Netzwerk verwalte?
Erfüllt er trotzdem seine Pflichten oder ist er als Störer zusehen da ich ja zb. Adminrechte am Computer habe...

Und darf ich das W-Lan auch bei Gästen einrichten(also nur einrichten nicht das Kennwort bekanntgeben)? oder ist dies wieder ein Verstoß da die ja über eigene Adminrechte auch ihren Geräten verfügen...

ich habe bei der Verbraucherzentrale angerufen und die haben mir einen Termin bei einem Berater gegeben. Dies kostet 25 Euro pro halbe Stunde...

Sollte ich Den Termin wahrnehmen oder sind die nicht so kompetent da und sollte ich lieber gleich zum Anwalt? Habt ihr Erfahrungen? Ist das ein guter Preis?


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Erfüllt er trotzdem seine Pflichten


Unzureichende Informationen. Er kann jedenfalls nicht einfach alles an einen Dritten delegieren und sagen "damit habe ich keine Pflichten mehr".

quote:
darf ich das W-Lan auch bei Gästen einrichten


Wie meinst du das? Welches WLAN bei welchen Geräten?



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Naja sagen wir mal so, er braucht den Internetanschluss ja selbst nicht und wenn ich Internet haben will dann kann ich ja keinen neuen Anschluss beantragen... wird ja schwierig mit 2 Anschlüssen in der Wohnung. also musste der Anschluss ja auf seinen Namen laufen.
Wie ist das denn bei Leuten die keine Ahnung davon haben und dann eine Firma beauftragen alles einzurichten? die Leute können ja nicht wissen was der Gesetzgeber vorschreibt, deswegen lassen die ja ne Firma kommen...

Zitat:
Wie meinst du das? Welches WLAN bei welchen Geräten?


ich meinte wenn Beispielsweise Gäste mit eigenen Leptops bzw. internetfähigen Geräten kommen und man bspw. eine Lanparty veranstalltet dann muss man ja das eigene WLAN bei den Gästen einrichten. oder es könnte ja auch jemand direkt über die LAN-Ports am Router Zugang zum Anschluss haben.

Mitlerweile kann man ja auch ein Torrentprogramm als portable Version haben, da braucht man ja keine installationsrechte mehr. da kann man ja auch nix mehr tun, die Ports kann man ja bei den Programmen ja auch noch frei einstellen...

und was denkst du über den Berater von der Verbraucherzentrale lohnt das oder eher nicht?

-- Editiert am 12.03.2011 12:45

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Wie ist das denn bei Leuten die keine Ahnung davon haben und dann eine Firma beauftragen alles einzurichten?


Delegierung hilft nicht im Außenverhältnis. Der Betreffende könnte dann allerdings die Firma, wenn diese schlecht geleistet hat, in Regreß nehmen.

quote:
dann muss man ja das eigene WLAN bei den Gästen einrichten


... und schon haftet man, wenn man dann im Streitfall bei der Frage "wer war es dann?" nur mit den Schultern zucken kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spets
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke erstmal!
Ich war heute bei nem Berater von der Verbraucherzentrale, der hat für den Festpreis von 62,50 mir nochmal alles erklärt und ne UE verfasst... fals noch was ist kann ich zu ihn kommen ohne extra Kosten zu bezahlen. ich denke mal das der Preis i.O. ist.
Also schick ich die UE Morgen ab und hoffe das da nix gravierendes mehr entsteht...

MfG

Spets

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