Hallo!
Auf der GVU-Seite steht ein Absatz, den ich nicht verstehe und der mir (bisher) auch von der GVU nicht beantwortet wurde:
"Die strafrechtliche Ahndung von Urheberrechtsverletzungen setzt - von Ausnahmen abgesehen - einen Strafantrag des Geschädigten voraus."
Was sind das für Ausnahmen? Wer kann neben den Geschädigten noch ahnden?
Vorab danke für die Antworten!
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Abmahnung von Nichtgeschädigten möglich?
26. Januar 2011
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Frage vom 26. Januar 2011 | 10:20
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung von Nichtgeschädigten möglich?
#1
Antwort vom 26. Januar 2011 | 16:02
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1125x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Was sind das für Ausnahmen? <hr size=1 noshade>
Öffentliches Interesse, §109 UrhG .
quote:<hr size=1 noshade>Wer kann neben den Geschädigten noch ahnden? <hr size=1 noshade>
Strafanzeige erstatten kann jeder. Ob der StA dann öffentliches Interesse sieht...
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#2
Antwort vom 27. Januar 2011 | 12:12
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Gilt dies nur für das Straf- oder auch das Zivilrecht? Könnte jemand über das Strafrecht auch eine Forderung geltend machen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. Januar 2011 | 17:48
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1125x hilfreich)
quote:
Gilt dies nur für das Straf- oder auch das Zivilrecht?
Strafrecht. Zivilrecht ist nicht von öffentlichem Interesse abhängig, dafür kann dort nur der Geschädigte klagen.
quote:
Könnte jemand über das Strafrecht auch eine Forderung geltend machen?
Direkt nicht; nur über ein Adhäsionsverfahren oder wenn das Gericht dem Schädiger Wiedergutmachung zur Bewährungsauflage macht. Es macht aber ansonsten keinen Sinn, zu versuchen, eine zivilrechtliche Forderung strafrechtlich "eintreiben" zu wollen, etwa weil man Geld sparen will.
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