Abmahnung wegen Urhebrrechtsverletzung

6. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen Urhebrrechtsverletzung

Hallo zusammen,

ich habe eine Abmahnung erhalten wegen Urheberrechtsverletzung. Weder ich noch alle anderen Personen die im Haus wohnen a) kennen den Film oder b) nutzen bittorrent, so wie es in der Anklage steht. Wir waren es nicht.

Meine erste Frage bezieht sich konkret auf die Unterlassenserklärung. Ich möchte mir hierzu eine zweite Meinung einholen, denn wenn ich das richtig verstehe gilt eine Unterlassenserklärung ein Leben lang. Das heißt sie wäre auch im Fall einer wiederholten Abmahnung gültig.

Da alle, die auf meinen WPA2-verschlüsselten Internetanschluss Zugriff haben, es aber nicht waren, kann ich absolut nicht sagen wer es war und weiß daher auch nicht, ob noch weitere Klagen kommen.

Ist es richtig dass ich die Unterlassenserklärung in modifizierter Form trotz allem abgeben muss?

Und ist es richtig dass die modifizierte Form beinhaltet:

"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und bei Beibehaltung des Bestreitens des Sachverhaltes verpflichtet sich (mein Name) gegenüber (Kläger) es ab sofort zu unterlassen, das Werk XY oder Teile über das Filesharing-Protokoll bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."

sowie:

"Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich (mein Name) eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe ins Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt wird. Zur weiteren Vergleichsverhandlung wenden sie sich bitte an meinen Rechtsanwalt."

Meine zweiteFrage lautet: Mein Anwalt rät mir zu einem Vergleich. Ich habe aber gelesen, dass dieser Vergleich dann auch im Fall einer weiteren Abmahnung gelten würde. Wenn ich jetzt also z.B. per Vergleich verspreche, x € zu halten, dann muss ich das bei einer zweiten, dritten, zehnten Abmahnung ja auch? Wenn nicht geht der Fall schnell vor Gericht. Versteh ich das richtig?

Freundliche Grüße,
Riley

-- Editiert von Riley am 06.08.2020 10:08

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Riley):
denn wenn ich das richtig verstehe gilt eine Unterlassenserklärung ein Leben lang. Das heißt sie wäre auch im Fall einer wiederholten Abmahnung gültig.

Korrekt.



Zitat (von Riley):
Da alle, die auf meinen WPA2-verschlüsselten Internetanschluss Zugriff haben, es aber nicht waren,

Zumindest behaupten die das ...



Zitat (von Riley):
Ich habe aber gelesen, dass dieser Vergleich dann auch im Fall einer weiteren Abmahnung gelten würde.

Kommt ganz darauf an, wie der Vergleich formuliert wird.



Welche Beweise für die Täterschaft hat man denn überhaupt vorgelegt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Beweise für die Täterschaft hat man denn überhaupt vorgelegt?

Angeblicher Tatzeitpunkt (3 Sekunden), bittorrent File-Hash, Name des Films und Daten zu meinem Internetanschluss (u.a. Benutzerkennung).


Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, wie der Vergleich formuliert wird.

Es wäre also möglich, einen Vergleich für diesen einen Fall anzubieten? Aber wenn weitere Klagen kämen, könnte ein neuer Vergleich ausgehandelt werden, bzw. neu verhandelt werden ob es überhaupt zu einer Zahlung meinerseits kommen muss?


Zitat:
Zumindest behaupten die das ...

Ja naja, lügen kann jeder. Ich kenne die Leute aber alle sehr gut und auch wenn das keine Garantie ist, will ich ihnen glauben. Sieht rein rechtlich natürlich anders aus. "Ich glaube..." ist kein Beweis.
Niemand kennt den Film und wenn, würden wir ihn alle auf englisch haben und nicht, wie in der Anklage vom Titel ableitbar, auf deutsch.

-- Editiert von Riley am 06.08.2020 10:31

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#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Worauf will man sich denn vergleichen? Die Störerhaftung des Anschlußinhabers ist abgeschafft, der Täterschaft kann man substantiiert entgegentreten durch Angabe der weiteren Personen, die Zugang hatten (oder das WLAN war offen). Täterschaft einer konkreten kann der Rechteinhaber ohne Geständnis unmöglich beweisen.

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#4
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Die Störerhaftung des Anschlußinhabers ist abgeschafft,

Mir wurde gesagt dass ich noch als Störer in Frage kommen kann, auch wenn ich kein Täter bin...


Zitat (von JenAn):
Worauf will man sich denn vergleichen?

Mh, gute Frage. Es soll darauf hinaus laufen dass ich weniger bezahlen muss als den vollen geforderten Betrag.

Ich muss ehrlich sagen, ich bin ja kein Rechtsexperte und habe mich bisher zwar mit diesen Themen befasst wegen der Klage, aber offebar bis jetzt viel zu wenig (liegt nicht an Desinteresse, sondern an "viel zutun"). So richtig viel erklärt wurde mir vom Anwalt auch nicht. Soweit ich weiß beendet ein Vergleich, wenn er angenommen wird, das Verfahren. Aber worauf man sich da jetzt genau vergleichen kann bzw. sollte, weiß ich nicht. Ich glaube meinem Anwalt geht es u.a. um die Verhältnismäßigkeit, dass 3 Sekunden halt nicht die geforderte Summe rechtfertigen, zumal ich ja auch bestreite Täter zu sein und Andere es gewesen sein könnten.

-- Editiert von Riley am 06.08.2020 11:59

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#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Riley):
Weder ich noch alle anderen Personen die im Haus wohnen a) kennen den Film oder b) nutzen bittorrent, so wie es in der Anklage steht. Wir waren es nicht.
Und warum dann eine Unterlassungserklörung abgeben? Warum einen Vergleich anstreben?

Wenn Du es sicher nicht warst, entsprechend antworten und abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und warum dann eine Unterlassungserklörung abgeben? Warum einen Vergleich anstreben?


Ich denke mein Anwalt glaubt mir, dass ich es nicht aber. Aber nicht, dass es keiner der anderen war. Er hat es auch so begründet dass wir eben nicht beweisen können, dass wir es nicht waren. Ich kann die Tat allerdings glaubhaft abstreiten, weil andere Täter in Frage kommen. Aber dann bleibe ich trotzdem an der Störerhaftung hängen, es sei denn ich beweise dass es niemand von uns war, was wir aber nicht können.

Mein erster Gedanke als ich die Klage bekam war eher das, was du gesagt hast: warum Unterlassenserklärung und ein Vergleich?

Klar kann jeder behaupten "war ich nicht". Aber mit Bestimmtheit sagen dass wir es waren kann die Gegenseite doch so auch nicht...

Bin etwas ratlos mittlerweile was nun das rechtlich richtige Vorgehen ist.

-- Editiert von Riley am 06.08.2020 16:29

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Riley):
Angeblicher Tatzeitpunkt (3 Sekunden), bittorrent File-Hash, Name des Films und Daten zu meinem Internetanschluss (u.a. Benutzerkennung).

Die Frage ist, wie man zu dem Internetanschluss kam. Nicht jedes Verfahren ist gerichtsfest.



Zitat (von Riley):
Es wäre also möglich, einen Vergleich für diesen einen Fall anzubieten?

Ja.



Zitat (von Riley):
Niemand kennt den Film und wenn, würden wir ihn alle auf englisch haben und nicht, wie in der Anklage vom Titel ableitbar, auf deutsch.

Irrelevant, denn der Schnippsel kam wohl von einem anonymen Dritten.



Zitat (von Riley):
Mir wurde gesagt dass ich noch als Störer in Frage kommen kann, auch wenn ich kein Täter bin...

Korrekt.



Zitat (von Riley):
Soweit ich weiß beendet ein Vergleich, wenn er angenommen wird, das Verfahren.

Korrekt



Zitat (von Riley):
Aber worauf man sich da jetzt genau vergleichen kann bzw. sollte, weiß ich nicht.

Das wird dann ausgehandelt. Anwälte die auf solche Fälle spezialisiert sind, haben da entsprechende Erfahrungswerte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Frage ist, wie man zu dem Internetanschluss kam. Nicht jedes Verfahren ist gerichtsfest.

Wie könnte man feststellen, welches Verfahren angewendet wurde? Die Gegenseite wird das ja sicher nicht sagen bzw. wenn, dann begründen warum es auf jeden Fall gerichtsfest ist.

Ich werde meinen Anwalt nochmal konkret darauf ansprechen, dass ich - wenn Vergleich - dann nur explizit für diesen einen Fall. Vielleicht hat er das eh vor und ich habe ihn missverstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Riley):
Wie könnte man feststellen, welches Verfahren angewendet wurde?

Man fragt die Gegenseite danach, fordert die Unterlagen an.

Spätestens vor Gericht wird man da nicht umhin kommen ...



Zitat (von Riley):
bzw. wenn, dann begründen warum es auf jeden Fall gerichtsfest ist.

Ja, aber dann kann man die Schwachstellen prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man fragt die Gegenseite danach, fordert die Unterlagen an.


Danke, werde ich auch ansprechen.


Ich habe schon von mehreren Rechtsberatungsstellen gehört, dass die Ermittlungsverfahren für Internetanschlüsse ziemlich sicher sind und dass es zu 99% jemand aus dem eigenen Haushalt war. Das Internet sagt mir aber was anderes. Nun sagt das Internet schonmal viel Blödsinn. Ich würde aber trotzdem gerne möglichst sicher wissen, ob es wirklich mein Anschluss war.

Selbst wenn es in 99% aller Fälle jemand aus dem eigenen Haushalt war, dann bleibt immer noch das 1% wo es eben doch nicht der Fall ist. Und grade weil es hier um eine vorgeworfene Straftat geht, spielt das meiner Meinung nach schon eine Rolle.

Die Sache ist ja auch die: angenommen niemand lügt und wir waren es wirklich nicht - wer war es dann? So kann ich meinen Anschluss zwar noch besser absichern, aber ich weiß nicht: Hat sich z.B. jemand trotz allem Zugang verschafft? Oder war es überhaupt nicht mein Anschluss, sodass ich mir keine so großen Gedanken machen muss wegen meiner Absicherungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Riley):
Mir wurde gesagt dass ich noch als Störer in Frage kommen kann, auch wenn ich kein Täter bin...


Ich wiederhole mich: Die Störerhaftung wurde (Mitte) 2017 abgeschafft. Oder ist der Fall aus der Zeit davor?

Zitat (von user08154711):
Und warum dann eine Unterlassungserklörung abgeben?


Weil das (also eine nach dem "Hamburger Brauch") grundsätzlich immer angeraten ist (auch wenn man völlig unschuldig ist und nicht mal einen Internetanschluß hat), sonst fängt man sich womöglich eine Einstweilige Verfügung im Eilverfahren und darf dann dagegen vorgehen unter den hohen Prozeßkosten des in der Regel fünfstelligen Streitwerts.
Bei der Frage der Anwaltskosten streitet man sich hingegen nur um drei- bis kleine vierstellige Beträge, das minimiert das Prozeßkostenrisiko.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Riley
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Ich wiederhole mich: Die Störerhaftung wurde (Mitte) 2017 abgeschafft. Oder ist der Fall aus der Zeit davor?

Nein, vom Anfang diesen Jahres.


Zitat (von JenAn):
Weil das (also eine nach dem "Hamburger Brauch") grundsätzlich immer angeraten ist (...) das minimiert das Prozeßkostenrisiko.

Okay, danke!

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