Hallo,
ich wollte mal fragen, wenn man eine Abmahnung erhalten hat, diese in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung
und einer utopischen Forderung verknüpft ist, für beispielweise ein PC Spiel, das man sich angeblich heruntergeladen hat. Aber man dieses Spiel bereits besitzt bzw. im Handel erstanden hat. Hat diese Tatsache irgend eine Wirkung bezüglich der Abmahnung?
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Abmanhung wegen einem gekauften Spiel
15. April 2010
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Frage vom 15. April 2010 | 18:15
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 14x hilfreich)
Abmanhung wegen einem gekauften Spiel
Abmahnung bekommen?
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#1
Antwort vom 15. April 2010 | 22:10
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 298x hilfreich)
quote:
Hat diese Tatsache irgend eine Wirkung bezüglich der Abmahnung?
Erst mal nicht.
Relevant wird das erst, wenn man verklagt wird (entweder weil man die UE nicht abgeben wollte oder weil man die Abmahnkosten nicht zahlen will), dann könnte das Argument "ich habe doch nachweislich (!) vor (!) dem angeblichen Download/Uploadzeitpunkt das Original gekauft" natürlich stark gegen eine Verbreitung über deinen Anschluß sprechen. Wenn alles andere drumherum auch stimmt (kein offenes WLAN, keine Mitbewohner etc.).
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#2
Antwort vom 16. April 2010 | 15:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anders herum wird ein Schuh daraus ! Wenn ich das Original zu hause liegen habe, dass kann ich es ja auch in den SharedFolder stellen und anderen zum Download bereitstellen. Das Argument mit dem Original zieht rechtlich nicht, da selbst der Besitz des Originals kein urheberrechtliches Verbreitungsrecht vermittelt. Die mit dem Kauf verbundenen Rechte erschöpfen sich in einem Nutzungsrecht, werden aber kein Verbreitungsrecht beeinhalten. Also besser zum Anwalt gehen ...
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#3
Antwort vom 16. April 2010 | 17:00
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 298x hilfreich)
quote:
Wenn ich das Original zu hause liegen habe, dass kann ich es ja auch in den SharedFolder stellen und anderen zum Download bereitstellen.
Ja, allerdings hätte man dann ja die Originaldateien im Upload gehabt und nicht, wie es hier mit Sicherheit vorgeworfen wird, sowas wie Bug_Hunter_2010_RAZOR1911.rar.
quote:
Das Argument mit dem Original zieht rechtlich nicht, da selbst der Besitz des Originals kein urheberrechtliches Verbreitungsrecht vermittelt.
Du hast ja nicht mal annähernd verstanden, worauf ich hinauswollte.
Selbstverständlich ist Besitz des Originals nicht Rechtfertigung für eine Verbreitung.
Aber wird ein Gericht wirklich glauben, daß man eine gecrackte Version heruntergeladen und verbreitet hat, wenn man zu dem Zeitpunkt bereits das Original besessen hat? Das würde doch überhaupt keinen Sinn machen.
(Anders bei Diebstählen, wo man natürlich nicht sagen kann "wieso hätte ich das Feuerzeug klauen sollen, ich bin doch wohlhabend".)
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#4
Antwort vom 19. April 2010 | 19:06
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 38x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Aber wird ein Gericht wirklich glauben, daß man eine gecrackte Version heruntergeladen und verbreitet hat, wenn man zu dem Zeitpunkt bereits das Original besessen hat? Das würde doch überhaupt keinen Sinn machen. <hr size=1 noshade>
Das sehe ich anders und gebe hier Herrn Dury Recht.
Erstmal muss man sich natürlich fragen, in wie weit es Sinn macht, sich auf einen Prozess einzulassen, bei dem man dann seine Sicht erläutert.
Dazu kann es z.B. sein, dass man eine Sicherungskopie des Spieles erstellen wollte. Durch technische Schutzmaßnahmen, die man zwar juristisch umgehen dürfte (§ 69a Abs. 5 UrhG ) aber es technisch i.d.R. nicht kann, könnte man dazu verleitet sein, sich eine Sicherungskopie runterladen. Zwar wäre das Erstellen der Sicherungskopie legtim, aber die unautorisierte Verwertung, die mit dem Download bei den meisten P2P-Netzen selbstständig in Gang gesetzt wird, natürlich nicht.
Dazu arbeiten viele Tauschbörsen nach einem Punktsystem. Wer viel hochläd, bekommt viel.
Somit macht es auch Sinn, eine Datei runter- und somit wieder hochzuladen, die auf Grund ihrer Beliebtheit vielfach abgefragt wird.
Außdem gibt es ja noch "ehrenamtliche" Verteiler, sog. Seeder, denen es nicht in erster Linie um das Beschaffen der Datei, sondern um die Verteilung geht, unabhängig davon, ob sie diese selber brauchen.
Wenn man also Gründe finden will, um dem Beschuldigten ein Motiv für den unterstellten Verstoß vorzuwerfen, ergeben sich also viele Möglichkeiten, unabhängig davon, ob er das Werk im Original besitzt.
Natürlich könnte man (auch ohne Anwalt) die abmahnden Kanzlei über diese Umstände in Kenntnis setzen, dass man das Spiel besitzt und man den Verstoß nicht begangen hat. Vermutlich lässt diese aber nicht von den Forderungen ab. Dann sollte man sich an einen spezialisierten Anwalt wenden, um sich gegen die vermeintlichen Ansprüche zu wehren.
Allerdings wäre das Hinzuziehen eines spezialisierten Anwaltes oben so zu raten, wenn man den Verstoß beging, da sich die Forderungen oftmals eben doch beträchtlich reduzieren lassen, ausserdem man mit anwaltl. Beratung eine angemessen modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben kann.
Viele Grüsse
Sebastian Triebenbacher
-- Editiert am 19.04.2010 19:17
#5
Antwort vom 20. April 2010 | 12:14
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 298x hilfreich)
quote:
könnte man dazu verleitet sein, sich eine Sicherungskopie runterladen
Dazu bedürfte es dann ja ggfs. nur substantiierten Sachvortrages, daß man zur Erstellung einer Sicherheitskopie seines Originals sehr wohl in der Lage war.
quote:
Außdem gibt es ja noch "ehrenamtliche" Verteiler, sog. Seeder, denen es nicht in erster Linie um das Beschaffen der Datei, sondern um die Verteilung geht, unabhängig davon, ob sie diese selber brauchen.
Ich bestreite ja nicht, daß es Gründe geben mag, wieso man trotz Besitzes des Originals noch eine "Raubkopie" verbreiten möchte. Wobei man sich dafür hier schon das Gehirn verknoten muß, wieso jemand einerseits ein Original kaufen, dann aber eine "Raubkopie" verbreiten wolle - entweder würde man doch dann auch die "Raubkopie" nutzen wollen und hätte gar kein Original gekauft (weil man "böse" ist) oder man würde (weil man "gut" ist) für das Spiel auch bezahlen wollen, hätte dann aber kaum die "Bösartigkeit", es anderen kostenlos und unter Schädigung des Rechteinhabers zugänglich machen zu wollen. Wie man es dreht, es paßt nicht ins übliche Verhaltensmuster, gleich ob man den Nutzer nun als "böse" oder "gut" einstuft.
Unabhängig davon wird aber der Besitz des Originals als ein Argument unter vielen, wieso man die Tat nicht begangen habe (oder nicht für Taten Dritter als Mitstörer verantwortlich sei), zum Gesamtgewicht der Argumentation beitragen, indem es schon vorhandene Zweifel an der Schuld zusätzlich bestärkt. (Weil man dann schon, um es mit Alice im Wunderland zu sagen, an sechs unmögliche Dinge glauben muß, damit es mit der Schuld/Haftung paßt.)
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