Abschreiben von Werken

8. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 313x hilfreich)
Abschreiben von Werken

Ist es hypothetisch erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke (nehmen wir als Beispiel einen Roman, der um 1960 herum geschrieben und veröffentlicht wurde) abzuschreiben (angenommen es fände keine Ablichtung statt, sondern man würde mittels Stift oder Schreibmaschine das Werk tatsächlich abschreiben) und diese Abschrift in privatem Rahmen weiterzugeben, z.B. damit der eigene Bruder den abgeschriebenen Roman dann lesen kann?

Wiederum angenommen, die Abschrift des Romans würde dann (vermutlich widerrechtlich) doch veröffentlicht (z.B. auf einer Website), gegen wessen Recht würde damit verstoßen? Sicherlich gegen die Rechte des Autors, aber auch gegen die Rechte des Verlags, dessen Ausgabe der Abschrift zugrunde lag?

Wiederum eine Variante: man schreibt ein Werk ab, dessen Autor schon mehr als 75 Jahre tot ist (z.B. Goethes "Faust"), und zwar nicht aus dessen Handschrift, sondern aus einer Ausgabe von 1960. Wiederum findet keine Ablichtung statt. Nun kann Goethe (nebst Nachfahren) kein Urheberrecht mehr geltend machen, aber der Verlag von 1960 auch nicht? Wenn man diese Abschrift dann per Ablichtung vervielfältigt, entsteht damit dann eine neue ("legitime?") Ausgabe, die ihrerseits urheberrechtlich geschützt wäre?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9089 Beiträge, 1925x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Ist es hypothetisch erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke (..) mittels Stift oder Schreibmaschine das Werk tatsächlich abschreiben) und diese Abschrift in privatem Rahmen weiterzugeben


Nicht nur hypothetisch.

Zitat (von Tommok):
Wiederum angenommen, die Abschrift des Romans würde dann (vermutlich widerrechtlich) doch veröffentlicht (z.B. auf einer Website), gegen wessen Recht würde damit verstoßen?


Ein Buch kann einen oder mehrere Rechteinhaber haben. Also je nachdem

Deine Frage ist nicht einfach zu beantworten. Denn Du darfst auch nicht das Leistungschutzercht aussen vor lassen.

https://www.urheberrecht.de/leistungsschutzrecht/

Zitat:
Was ist das Leistungsschutzrecht?
Dabei handelt sich um ein Recht für Unternehmen und Personen, die an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind. Dazu gehören zum Beispiel Sänger oder Verleger. Nicht selten wird das Leistungsschutzrecht von der GVL wahrgenommen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 313x hilfreich)

Das Abschreiben von Werken ist also grundsätzlich erlaubt und wird nicht als "Kopie" interpretiert, richtig?

Bei Werken, deren Autor mehr als 75 (oder 70?) Jahre tot ist würde also durch das Abschreiben eine neue, legitime, dann ihrerseits geschützte "Ausgabe" entstehen, richtig?

Zur Frage der Weitergabe von abgeschriebenen urheberrechtlich geschützten Werken bzw. deren Veröffentlichung:

Zitat (von cirius32832):
Ein Buch kann einen oder mehrere Rechteinhaber haben. Also je nachdem

Deine Frage ist nicht einfach zu beantworten. Denn Du darfst auch nicht das Leistungschutzercht aussen vor lassen.

https://www.urheberrecht.de/leistungsschutzrecht/

Zitat:
Was ist das Leistungsschutzrecht?
Dabei handelt sich um ein Recht für Unternehmen und Personen, die an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind. Dazu gehören zum Beispiel Sänger oder Verleger. Nicht selten wird das Leistungsschutzrecht von der GVL wahrgenommen.


Nach meinem Verständnis beschäftigt sich die GVL doch hauptsächlich mit ausführenden Künstlern, z.B. bei Aufnahmen von Musik.

Bleiben wir doch beim Beispiel des Romans von 1960. Hat ein Verleger Rechte am künstlerischen Inhalt des Romans, oder nur an der speziellen Ausgabe (die ja durch das Abschreiben nicht vervielfältigt wird)?

Danke für die Antwort(en)!

Gruß Tommok

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49383 Beiträge, 17368x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Das Abschreiben von Werken ist also grundsätzlich erlaubt und wird nicht als "Kopie" interpretiert, richtig?

Doch, das wird wie eine Kopie interpretiert und so ist auch die Antwort von @cirius32832 zu verstehen.

Zitat (von Tommok):
Bei Werken, deren Autor mehr als 75 (oder 70?) Jahre tot ist würde also durch das Abschreiben eine neue, legitime, dann ihrerseits geschützte "Ausgabe" entstehen, richtig?

Falsch, die Abschrift ist nicht geschützt.

Zitat (von Tommok):
Bleiben wir doch beim Beispiel des Romans von 1960. Hat ein Verleger Rechte am künstlerischen Inhalt des Romans,

Ja

Zitat (von Tommok):
oder nur an der speziellen Ausgabe (die ja durch das Abschreiben nicht vervielfältigt wird)?

Daran können im Einzelfall noch zusätzliche Rechte bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 313x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von Tommok):
Das Abschreiben von Werken ist also grundsätzlich erlaubt und wird nicht als "Kopie" interpretiert, richtig?

Doch, das wird wie eine Kopie interpretiert und so ist auch die Antwort von @cirius32832 zu verstehen.


Gibt es dafür eine Rechtsquelle? Offenbar gehen die Meinungen darüber auseinander.

Zitat:
Zitat (von Tommok):
Bei Werken, deren Autor mehr als 75 (oder 70?) Jahre tot ist würde also durch das Abschreiben eine neue, legitime, dann ihrerseits geschützte "Ausgabe" entstehen, richtig?

Falsch, die Abschrift ist nicht geschützt.


Was begründet denn dann eine "Ausgabe"? Wenn man den Text nachdruckt und publiziert, ist das dann eine Ausgabe (mit rechtlichem Schutz)?

Gruß Tommok

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9089 Beiträge, 1925x hilfreich)

Da diese Thematik nicht durch ein Meinungsforum zu klären ist, empfehle ich mal , eine Anfrage auf frag einen Anwalt - also gleich nebenan - zu stellen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6938 Beiträge, 1598x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Ist es hypothetisch erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke (nehmen wir als Beispiel einen Roman, der um 1960 herum geschrieben und veröffentlicht wurde) abzuschreiben (angenommen es fände keine Ablichtung statt, sondern man würde mittels Stift oder Schreibmaschine das Werk tatsächlich abschreiben) und diese Abschrift in privatem Rahmen weiterzugeben, z.B. damit der eigene Bruder den abgeschriebenen Roman dann lesen kann?

Es wäre einfacher, den Roman einfach mittels Fotokopierer zu vervielfältigen. Das würde nämlich unter das Schrankenrecht gemäß §53 UrhG fallen, Stichwort: "einzelne Kopien für ausschließlich private Zwecke".

Zitat:
Wiederum angenommen, die Abschrift des Romans würde dann (vermutlich widerrechtlich)

Definitiv widerrechtlich.
Zitat:
doch veröffentlicht (z.B. auf einer Website), gegen wessen Recht würde damit verstoßen?

Gegen das Urheberrecht des Urhebers, und in aller Regel auch gegen die Rechte des Verlages.

Zitat:
Sicherlich gegen die Rechte des Autors, aber auch gegen die Rechte des Verlags, dessen Ausgabe der Abschrift zugrunde lag?

Selbstverständlich.

Zitat:
Wiederum eine Variante: man schreibt ein Werk ab, dessen Autor schon mehr als 75 Jahre tot ist (z.B. Goethes "Faust"), und zwar nicht aus dessen Handschrift, sondern aus einer Ausgabe von 1960.

Solange es sich nicht um eine Übersetzung handelt, für die ein eigenes Urheberrecht des Übersetzes entsteht, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. (Fristenberechnung beachten! Genau gesagt: mit
Ablauf des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt.)

Zitat:
Wiederum findet keine Ablichtung statt. Nun kann Goethe (nebst Nachfahren) kein Urheberrecht mehr geltend machen, aber der Verlag von 1960 auch nicht?

Sofern der Verlag Goethe nicht dermaßen stark bearbeitet hat, daß der Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht an der Bearbeitung erlangt hat: nein.
Zitat:
Wenn man diese Abschrift dann per Ablichtung vervielfältigt, entsteht damit dann eine neue ("legitime?") Ausgabe, die ihrerseits urheberrechtlich geschützt wäre?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6938 Beiträge, 1598x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Das Abschreiben von Werken ist also grundsätzlich erlaubt und wird nicht als "Kopie" interpretiert, richtig?

Nein, das ist falsch. Auch "Abschreiben" ist eine Form der Vervielfältigung, so wie auch "Abzeichnen" (eines Fotos, eines Gemäldes) eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG ist.

Zitat:
Bei Werken, deren Autor mehr als 75 (oder 70?) Jahre tot ist würde also durch das Abschreiben eine neue, legitime, dann ihrerseits geschützte "Ausgabe" entstehen, richtig?

Nein, das ist falsch. Durch eine Vervielfältigung entsteht kein neues eigenes Urheberrecht.

Zitat:
Zur Frage der Weitergabe von abgeschriebenen urheberrechtlich geschützten Werken bzw. deren Veröffentlichung:

Zitat (von cirius32832):
Ein Buch kann einen oder mehrere Rechteinhaber haben. Also je nachdem

Ein Buch kann mehrere Urheber haben, wenn

- es ein gemeinsames Werk von mehreren Urhebern ist (§8 UrhG)
- es ein verbundenes Werk von mehreren Werken mehrerer Urheber ist (§9 UrhG)
- es eine Übersetzung ist; dann ist die Übersetzung ein eigenständiges Werk, das für den Urheber urheberrechtlich geschützt ist - was nichts daran ändert, daß die Übersetzung eines geschützten Werkes nur mit Erlaubnis des Urhebers überhaupt verbreitet oder veröffentlicht werden darf

Zitat:
Bleiben wir doch beim Beispiel des Romans von 1960. Hat ein Verleger Rechte am künstlerischen Inhalt des Romans

Welche Rechte der Verleger hat, hängt von seinem Vertrag mit dem Urheber (oder dessen Erben) ab.

Wenn ein Autor 1960 einen Roman schreibt, ist dieser Roman im Jahr 2024 gerade mal 64 Jahre alt. Selbst wenn der Autor einen Tag nach der Veröffentlichung gestorben wäre, wäre er 2024 noch nicht 70 Jahre tot. Und der Roman also noch geschützt.

Zitat:
oder nur an der speziellen Ausgabe (die ja durch das Abschreiben nicht vervielfältigt wird)?

Das hängt allein vom Vertrag des Autors mit dem Verlag ab. Der Autor kann dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, oder ein einfaches, oder ein in beliebiger Weise eingeschränktes.

All das ändert nichts daran, daß der Roman noch geschützt ist. Wenn der Verlag vom Autor ein ausschließliches Nutzungsrecht mit der Erlaubnis zum Unterlizensieren erhalten hat, dann könnte man ein Nutzungsrecht beim Verlag erwerben - wenn der es einem denn verkaufen mag.
Wenn nicht, müsste man versuchen, ein Nutzungsrecht vom Autor oder dessen Erben zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6938 Beiträge, 1598x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Zitat (von hh):
Zitat (von Tommok):
Das Abschreiben von Werken ist also grundsätzlich erlaubt und wird nicht als "Kopie" interpretiert, richtig?

Doch, das wird wie eine Kopie interpretiert und so ist auch die Antwort von @cirius32832 zu verstehen.



Gibt es dafür eine Rechtsquelle? Offenbar gehen die Meinungen darüber auseinander.

§16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl
.

§ 15 UrhG
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.


Und nein, die Meinungen dazu gehen, jedenfalls in Gesetz und Rechtsprechung dazu, keineswegs auseinander.

-- Editiert von User am 18. April 2024 00:09

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#9
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 313x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Bleibt es bei der gleichen Bewertung (Abschrift = Kopie), wenn jemand den auswendig gelernten Inhalt des Werkes hinschreibt?

Und, Werke von Autoren die über 70 Jahre tot sind (z.B. Goethes Faust), dürfen diese auch frei bearbeitet (und dann bearbeitet veröffentlicht) werden oder nicht? Falls ja, entsteht dann eine neue geschützte Ausgabe, oder nur bei einer Übersetzung?

Gruß Tommok

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18279 Beiträge, 9924x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Bleibt es bei der gleichen Bewertung (Abschrift = Kopie), wenn jemand den auswendig gelernten Inhalt des Werkes hinschreibt?

Ja
Vervielfältigung bleibt Vervielfältigung.
Egal ob man nachdruckt, fotokopiert, abschreibt oder auswendig lernt und dann aus dem Gedächtnis aufschreibt.

Zitat (von Tommok):
Und, Werke von Autoren die über 70 Jahre tot sind (z.B. Goethes Faust), dürfen diese auch frei bearbeitet (und dann bearbeitet veröffentlicht) werden

Ja*

Zitat (von Tommok):
Falls ja, entsteht dann eine neue geschützte Ausgabe

Wenn durch die Bearbeitung ein neues literarisches Werk entsteht: Ja (also nicht, wenn man nur die Schriftart ändert oder Gretchen in Jaqueline umbenannt).

* Wenn keine anderen Rechte (außer dem Urheberrecht) bestehen. Die damaligen Rechteinhaber der Karl-May-Bücher haben sich einfach "Karl May" als Marke eintragen lassen, was zwar nicht den Nachdruck verhindert (Karl May ist seit über 100 Jahren tot), aber eine Bearbeitung trotz abgelaufenem Urheberrecht aber praktisch unmöglich macht, weil der Bearbeiter sonst Markenrechte verletzen würde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6938 Beiträge, 1598x hilfreich)

Zitat (von Tommok):
Bleibt es bei der gleichen Bewertung (Abschrift = Kopie), wenn jemand den auswendig gelernten Inhalt des Werkes hinschreibt?

Selbstverständlich. Wieso bitte sollte das auch etwas ändern??

Zitat:
Und, Werke von Autoren die über 70 Jahre tot sind (z.B. Goethes Faust), dürfen diese auch frei bearbeitet (und dann bearbeitet veröffentlicht) werden oder nicht?

Ja.
Zitat:
Falls ja, entsteht dann eine neue geschützte Ausgabe

Wenn die Bearbeitung ausreichend Schöpfungshöhe hat, so daß ein neues Werk entsteht: ja. Wenn nicht: nein.

Zitat:
oder nur bei einer Übersetzung?

Eine Übersetzung ist immer ein eigenständiges Werk.

(Es sei denn vielleicht, die Übersetzung bestünde aus dem Original "Guten Morgen!" und aus der Übersetzung "Good Morning!" Dann würde es an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen.)

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