Hallo,
Person A hat auf einer Diskussionsplattform ein Bild veröffentlicht. Auf dem Bild ist eine Selbstgemalte Pfote mit schwarzem Hintergrund. Nun wurde Person A darauf hingewiesen das dieser Pfotenabdruck obwohl dieser eindeutig selbst gestaltet wurde, von einer grossen Mode Firma Rechtlich geschützt sein soll. Diese Firma verkauft unter anderem Jacken mit einer Wolfskralle.
Das Bild soll ein Gedenkbild darstellen, es beinhaltet keinerlei Finanzieller interessen oder sonstiges. Nun zu meiner Frage. Wird durch dieses Bild das Urheberrecht der Firma verletzt?
-----------------
""
Ärger wegen Pfotenabdruck?
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Als Mitbewerber von Wolfkin steht das Wettbewerbsrecht im Wege. Als Privatperson ist es nur eine Pfote. Sonst müsste man allen Hunden die Pfoten amputieren.
Oder ist das deine Webseite ?!?!
-----------------
""
Ob das UrhG verletzt wird, kann (ohne das Bild zu kennen) wohl keiner einschätzen und selbst Richter dürften sich dort vermutlich in ihrer Ansicht unterscheiden.
Festzustellen wäre, dass das Abbild nicht geklaut und selbstgestaltet ist, somit man also auch nicht die Schöpfung eines anderen kopierte, was allerdings bei (auch zufälligen) Ähnlichkeiten als Eindruck entstehen könnte. Allerdings ist ein Tatzenabdruck nunmal ein Tatzenabdruck. Der Tatzenabdruck im Allgemeinen wurde nicht von der Firma erfunden und sieht sich nunmal immer ziemlich ähnlich, weshalb es schwer werden dürfte hier bei jeden ähnlichen Tatzenabdruck seine Urheberrechte tangiert zu sehen.
Die Firma mit diesem Logo ist bekannt dafür, die Nutzung des Tatzenabdruck abzumahnen, allerdings meines Wissens nicht wegen des Urheber-, sondern wegen des Markenrechtes, welches bei deinem genannten Fall nicht berührt wäre.
Ausserdem ruderte die Firma wegen dieser unstrittenen Abmahnungen zurück und zog diese auch zurück. Auch ist mir kein Fall bekannt, wo die Firma diese umstrittenen Ansprüche wirklich gerichtlich durchsetzen konnte.
-- Editiert seba79 am 29.03.2012 21:17
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Nun wurde Person A darauf hingewiesen das dieser Pfotenabdruck obwohl dieser eindeutig selbst gestaltet wurde, von einer grossen Mode Firma Rechtlich geschützt sein soll. <hr size=1 noshade>
Das ist richtig. Das ist aber nur ein Schutz als Marke, nicht als Werk im Sinne von § 2 UrhG .
Wenn man aber keine Ware anbietet/erbringt und keine Dienstleistung "im geschäftlichen Verkehr" laut § 14 Markengesetz, dann darf man die Marke weitgehend frei verwenden.
Und wir nehmen einmal an, dass die Teilnahme an einem Forum keine Dienstleistung darstellt - obwohl das nicht ausgeschlossen wäre, z. B. als Berater in Modefragen; dann käme in Betracht, dass
"die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" laut Absatz 2 ebenda.
Wettbewerbsrechtlich wird es erst lustig, wenn dies zutrifft:
"Unlauter handelt insbesondere, wer ...
9.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt" http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html
Wenn also Leute denken könnten, "Mann, das ist ja ein toller Tipp von der Firma Wolfskin!"
Gruß aus Berlin, Gerd
-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
quote:<hr size=1 noshade>Wenn man aber keine Ware anbietet/erbringt und keine Dienstleistung "im geschäftlichen Verkehr" laut § 14 Markengesetz, dann darf man die Marke weitgehend frei verwenden. <hr size=1 noshade>
Genau. Es ist z.B. kein Problem, Fotos zu veröffentlichen, in denen man vor einem Coca-Cola-Automaten steht, neben seinem Porsche posiert oder sich den Nike-Swoosh auf die Brust tätowiert hat.
Und selbst das Anbieten von Waren und Diensleistungen unter der Marke ist unter den Voraussetzungen von §§23 , 24 MarkenG völlig zulässig.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen