Guten Morgen. Angenommen ich möchte für meine eigene Werbung alte Anzeigenmotive aus den 40er und 50er-Jahren verwenden, müsste ich dann mit Problemen in der Art rechnen, dass der vermeintlich ehemalige Rechteinhaber Schadensersatz fordern, bzw. eine Unterlassungsklage anstrengen könnte? Was ist, wenn es das/die beworbene Unternehmen/Marke überhaupt nicht mehr gibt? Kann es dann trotzdem einen Rechteinhaber geben, der Probleme machen kann?
Wo finde ich Informationen darüber, wie es sich bei diesem Sachverhalt bei Unternehmen in den USA, die ja besonders schöne Werbung in dieser Zeit hatten, verhält?
Vielen Dank und schöne Grüße, Jochen
-----------------
""
-- Editiert Frasier66 am 20.12.2013 11:34
Anzeigen aus den 50er-Jahren für eigene Werbung
20. Dezember 2013
Thema abonnieren
Frage vom 20. Dezember 2013 | 11:33
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 35x hilfreich)
Anzeigen aus den 50er-Jahren für eigene Werbung
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. Dezember 2013 | 11:06
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:
Was ist, wenn es das/die beworbene Unternehmen/Marke überhaupt nicht mehr gibt? Kann es dann trotzdem einen Rechteinhaber geben, der Probleme machen kann?
Markenrechtlich wohl nicht, aber den Urheber der Anzeigen (Gestaltung) wird es wohl noch geben. Bzw. da Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod (!) des Urhebers erlischt, wäre ein Urheberrecht selbst dann noch bis in die 2020'er gültig, wenn der Urheber am Tag der Veröffentlichung verstorben wäre.
Im Zweifel hat der Urheber dann Erben/Rechtsnachfolger, die das u.U. noch verfolgen können und wollen.
quote:
Wo finde ich Informationen darüber, wie es sich bei diesem Sachverhalt bei Unternehmen in den USA, die ja besonders schöne Werbung in dieser Zeit hatten, verhält?
Kein Unterschied; Urheberrecht ist weltweit angeglichen, Berner Abkommen. Nur gelten bei Verwendung in Deutschland die deutschen Fristen (s.o.) und nicht die amerikanischen (ebenfalls 70 Jahre nach Tod des Urhebers, allerdings 75 bis 95 Jahre, wenn die Rechte bei einem Unternehmen liegen, Copyright Extension Act, das sogen. "lex Disney ").
-- Editiert TheCat am 23.12.2013 11:07
#2
Antwort vom 24. Dezember 2013 | 17:07
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 35x hilfreich)
Danke für die schnelle und sachkundige Auskunft!
Beste Grüße, Jochen
-----------------
""
Und jetzt?
Schon
268.376
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten