Anzeigen von Bildern Dritter

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb441630-21
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeigen von Bildern Dritter

Hallo,

ich arbeite derzeit an einer App für Android.
In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen.
Ich habe geplant diese Bilder von vielen verschiedenen Seiten zusammen zu sammeln und in meiner App anzuzeigen. Natürlich mit einer Quelle, von wo ich das Bild heruntergeladen habe.

Meine Frage ist: Ist das erlaubt? Viele Leute sagen mir, dass es nicht erlaubt sei.

Dann aber frage ich mich wie andere Internetseiten das machen, die auch diese lustigen Bilder anbieten. Diese Bilder die man dort sieht, doppeln sich mit anderen Internetseiten. Das ist ja im Endeffekt das gleiche, nur, dass meine Idee eine App ist und keine Internetseite.

Edit:
Die App zeigt eine Werbebanner an. Demzufolge gilt die Anwendung gewissermaßen als kommerzielle App. Eventuell macht das einen Unterschied.

Vielen Dank an Alle!

-- Editier von fb441630-21 am 16.05.2016 21:44

-- Editier von fb441630-21 am 16.05.2016 22:14

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Meine Frage ist: Ist das erlaubt? Viele Leute sagen mir, dass es nicht erlaubt sei.
Ja, natürlich ist das nicht erlaubt.

Zitat:
Dann aber frage ich mich wie andere Internetseiten das machen, die auch diese lustigen Bilder anbieten.
Es gibt auch andere Menschen die Banken ausrauben - trotzdem ist es nicht erlaubt.

Außerdem weißt du doch gar nicht, ob die Bilder dort unrechtmäßig verwendet werden. Vielleicht zahlen die Seiten ja Lizenzgebühren, oder die Bilder sind lizenzfrei (dann dürftest übrigens auch du sie nutzen), wer weiß?

Zitat:
Die App zeigt eine Werbebanner an. Demzufolge gilt die Anwendung gewissermaßen als kommerzielle App. Eventuell macht das einen Unterschied.
Eigentlich macht das keinen Unterschied (solange du dich an die Öffentlichkeit wendest - erst privat wäre es in der Regel OK).
Es mag aber bei lizenzfreien Bildern sein, dass das nur für nichtkommerzielle Nutzung gilt, auch darauf sollte ggf. geachtet werden.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Denkbar wäre § 51 des Urheberrechts als Zitat, also mit Quellenangabe versteht sich.


Wir hätten hier aber ein Vollzitat, das ist von §51 UrhG nicht abgedeckt.

Zitat:
Allerdings bezweifelt ich stark, dass eine Spaßwerk irgendwas künstlerisches oder gar wissenschaftliches ist.


Bei Bildern ist die Anforderung an die Schöpfungshöhe fast Null.

0x Hilfreiche Antwort






#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Dann hast du es aber genau falsch herum verstanden. Das Vollzitat kann bei wissenschaftlichen Werken ausnahmsweise erlaubt sein. Wenn hier keine wissenschaftlichen Werke vorliegen, ist folglich das Vollzitat generell unzulässig.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Wer will denn beurteilen was wissenschaftlich ist ?

"In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen."
Nicht wissenschaftlich.


"In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen, seine Reaktionen erfassenund imRahmen meiner Bachelor-Arbeit auswerten."
Wissenschaftlich.



Zitat:
Das kann höchstens ein Anwalt feststellen

Im Endeffekt wird es ein Gericht feststellen, wenn die Anwälte sich nicht einig werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Das kann höchstens ein Anwalt feststellen


Wenn er im Zweifel ist, kann der Anbieter einer solchen Leistung ja einen fragen.

0x Hilfreiche Antwort

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