Hallo,
ich arbeite derzeit an einer App für Android.
In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen.
Ich habe geplant diese Bilder von vielen verschiedenen Seiten zusammen zu sammeln und in meiner App anzuzeigen. Natürlich mit einer Quelle, von wo ich das Bild heruntergeladen habe.
Meine Frage ist: Ist das erlaubt? Viele Leute sagen mir, dass es nicht erlaubt sei.
Dann aber frage ich mich wie andere Internetseiten das machen, die auch diese lustigen Bilder anbieten. Diese Bilder die man dort sieht, doppeln sich mit anderen Internetseiten. Das ist ja im Endeffekt das gleiche, nur, dass meine Idee eine App ist und keine Internetseite.
Edit:
Die App zeigt eine Werbebanner an. Demzufolge gilt die Anwendung gewissermaßen als kommerzielle App. Eventuell macht das einen Unterschied.
Vielen Dank an Alle!
-- Editier von fb441630-21 am 16.05.2016 21:44
-- Editier von fb441630-21 am 16.05.2016 22:14
Anzeigen von Bildern Dritter
16. Mai 2016
Thema abonnieren
Frage vom 16. Mai 2016 | 20:39
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 17. Mai 2016 | 00:58
Von
Status: Philosoph (13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Ja, natürlich ist das nicht erlaubt.Zitat:Meine Frage ist: Ist das erlaubt? Viele Leute sagen mir, dass es nicht erlaubt sei.
Es gibt auch andere Menschen die Banken ausrauben - trotzdem ist es nicht erlaubt.Zitat:Dann aber frage ich mich wie andere Internetseiten das machen, die auch diese lustigen Bilder anbieten.
Außerdem weißt du doch gar nicht, ob die Bilder dort unrechtmäßig verwendet werden. Vielleicht zahlen die Seiten ja Lizenzgebühren, oder die Bilder sind lizenzfrei (dann dürftest übrigens auch du sie nutzen), wer weiß?
Eigentlich macht das keinen Unterschied (solange du dich an die Öffentlichkeit wendest - erst privat wäre es in der Regel OK).Zitat:Die App zeigt eine Werbebanner an. Demzufolge gilt die Anwendung gewissermaßen als kommerzielle App. Eventuell macht das einen Unterschied.
Es mag aber bei lizenzfreien Bildern sein, dass das nur für nichtkommerzielle Nutzung gilt, auch darauf sollte ggf. geachtet werden.
Stefan
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#3
Antwort vom 13. Juni 2016 | 11:23
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Zitat:Denkbar wäre § 51 des Urheberrechts als Zitat, also mit Quellenangabe versteht sich.
Wir hätten hier aber ein Vollzitat, das ist von §51 UrhG nicht abgedeckt.
Zitat:Allerdings bezweifelt ich stark, dass eine Spaßwerk irgendwas künstlerisches oder gar wissenschaftliches ist.
Bei Bildern ist die Anforderung an die Schöpfungshöhe fast Null.
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#9
Antwort vom 14. Juni 2016 | 17:40
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Dann hast du es aber genau falsch herum verstanden. Das Vollzitat kann bei wissenschaftlichen Werken ausnahmsweise erlaubt sein. Wenn hier keine wissenschaftlichen Werke vorliegen, ist folglich das Vollzitat generell unzulässig.
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#11
Antwort vom 14. Juni 2016 | 22:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
Zitat:Wer will denn beurteilen was wissenschaftlich ist ?
"In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen."
Nicht wissenschaftlich.
"In dieser App würde ich dem User gern lustige Bilder anzeigen, seine Reaktionen erfassenund imRahmen meiner Bachelor-Arbeit auswerten."
Wissenschaftlich.
Zitat:Das kann höchstens ein Anwalt feststellen
Im Endeffekt wird es ein Gericht feststellen, wenn die Anwälte sich nicht einig werden.
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#13
Antwort vom 15. Juni 2016 | 10:23
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Zitat:Das kann höchstens ein Anwalt feststellen
Wenn er im Zweifel ist, kann der Anbieter einer solchen Leistung ja einen fragen.
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