Zwischen einem Künstler und einem Verleger wird ein Nutzungsvertrag mit Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrecht geschlossen, in dem es unteranderem heißt:
(3)
Der Urheber räumt dem Berechtigten gemäß §31 Abs. 3 UrhG
das ausschließliche Nutzungsrecht an der Komposition räumlich und zeitlich unbeschränkt ein.
Insbesondere ist dem Berechtigten gestattet
a) die Komposition mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten.
b) Bearbeitungen oder sonstige Veränderungen der Komposition, insbesondere Instrumentierungen, Arrangements, Chorsätze und Rhythmen, die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und/oder die so veränderte Komposition selbst zu verwerten.
c) die Komposition beziehungsweise eine Bearbeitung der Komposition für Werbezwecke aller Art, insbesondere durch öffentliche Aufführung, Zugänglichmachung und Verbreitung, zu nutzen und eine solche Nutzung durch Dritte zu erlauben.
(4)
Der Urheber räumt dem Berichtigten ferner
a) die Aufführungsrechte an der Komposition mit oder ohne Text,
b) die Rechte der Hörfunksendung,
c) die Rechte der Fernsehsendung,
d) die Rechte der kommerziellen Nutzung und Verwertung,
e) die Rechte der Verbreitung,
f) die Rechte der Zugänglichmachung,
g) die Rechte der Reproduktion,
h) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe,
i) die Rechte zur Veröffentlichung auf Tonträgern,
j) die Rechte zur Veröffentlichung als Download,
k) die Rechte zur Nutzung als Hintergrund-, Warte- und Filmmusik,
als ausschließliche Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ein.
Darf der Verleger den Song dann auch von einem anderen Künstler singen und aufführen lassen und eine Verwendung durch den Urheber untersagen?
Bestünde in dem Fall ein Rücktrittsrecht nach §42 UrhG
?
-----------------
""
Ausschließliche Nutzungsrecht
21. Mai 2013
Thema abonnieren
Frage vom 21. Mai 2013 | 18:55
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausschließliche Nutzungsrecht
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 21. Mai 2013 | 19:28
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Vom Prinzip hier ist dem Verleger dann mit dem Vertrag alles gestattet? Aber er muss mich schon noch als Urheber nennen, oder?
-- Editiert falke93 am 21.05.2013 19:29
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Urheberrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 22. Mai 2013 | 00:48
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
quote:
Aber er muss mich schon noch als Urheber nennen, oder?
Dazu existiert keine vertragliche Regelung?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Und jetzt?
Schon
268.355
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
9 Antworten
-
4 Antworten