Bedeutrung des § 45 UrhG

23. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb529032-67
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Bedeutrung des § 45 UrhG

Im § 45 UrhG heißt es u.a.:
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

Was ist damit gemeint? Darf man auf der Basis jedes nach UrhG geschützte Werk in ein Gerichtsverfahren einbringen, wenn es für den Verfahrensfortgang von Bedeutung ist? Dazu folgender Fall:

A behauptet über den Baugutachter B, dass man seinen Gutachten nicht trauen dürfe, man andernfalls u.U. sein Leben riskiere (nicht erkannte Einsturzgefahr). B verklagt den A nun auf Unterlassung, die Sache kommt vor Gericht.

Fragen:

Darf A ein Gutachten des B als Beweismittel in das Verfahren auf Unterlassung einbringen, oder kann B das mit Hinweis auf Urheberrecht verhindern?

Darf A, dem ein Obergutachten des C zu einem Gutachten des B vorliegt, jenes Obergutachten auch dann in das bezeichnete Gerichtsverfahren einführen, wenn der C damit nicht einverstanden ist?

Für kompetent begründete Antworten wäre ich dankbar.

-- Editiert von fb529032-67 am 23.10.2019 21:42

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von fb529032-67):
Darf A ein Gutachten des B als Beweismittel in das Verfahren auf Unterlassung einbringen, oder kann B das mit Hinweis auf Urheberrecht verhindern?

Darf A, dem ein Obergutachten des C zu einem Gutachten des B vorliegt, jenes Obergutachten auch dann in das bezeichnete Gerichtsverfahren einführen, wenn der C damit nicht einverstanden ist?


Genau das ist der Sinn des §45 UrhG - daß eine Partei (oder ein interessierter Dritter) nicht verhindern kann, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, weil sie - oder Dritte - Urheberrechte an den Beweismitteln haben.

Das wäre sonst auch toll, man stelle sich vor, man könne gegen einen betrügerischen Verkäufer nicht klagen, weil er behauptet, das Urheberrecht an seinen Verträgen und Schriftstücken untersage das.

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