Benutzung von Grafikien und Bildern für den Unterricht.

3. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)
Benutzung von Grafikien und Bildern für den Unterricht.

Hallo liebe Leute,

darf man eigentlich urheberrechtlich geschützte Grafiken und Bilder aus dem Internet ausdrucken und im Unterricht verwenden?

Die Grafiken und Bilder drucke ich aus, verteile sie im Unterricht zum lesen und anschauen für jeden Schüler. Danach sammele ich die Graf. und Bilder wieder ein. Darf man das?

Danke für Rat!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Darf man das?
Wenn du dir die Erlaubnis der Rechteinhaber einholst dann ja, sonst nicht.

Wieso stellt dir die Schule an sich nicht geeignete Mittel zur Verfügung?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

§ 60a UrhG Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.


§ 60b UrhG Unterrichts- und Lehrmedien

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:

1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
2.Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.

In jedem Kultusministerium sitzen Juristen, die einen Lehrer in diesen Fragen beraten und ihm sagen, was er darf, was er nicht darf, und was ggf. wie vergütet werden muss.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

@ eh 1960: Habe ich auch so gelesen. Also, so wie ich den Text verstanden habe, dürfen Grafiken und Bilder aus dem Internet bedenkenlos ausgedruckt und in der Klasse verteilt werden

oder habe ich da was übersehen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
dürfen Grafiken und Bilder aus dem Internet bedenkenlos ausgedruckt und in der Klasse verteilt werden
Nun ja; bedenkenlos sicher nicht alles und jedes.
Du wirst hoffentlich so wie alle Lehrer an allen Schulen ein o.k. von der Schulleitung für die Verwendung von geeigneten Unterrichtsmaterialien haben.
Die meisten Lehrer an den meisten Schulen machen das seit Jahr und Tag ebenso. Viele sammeln die Kopien auch nicht wieder ein.
In Pandemiezeiten verbreiteten sich online solche Grafiken/Bilder zu Lehrzwecken zu den Schülern, sozusagen viral...

Warum suchst du im Netz ausgerechnet solche Bilder und Grafiken, bei denen du erkennst, dass sie urheberrechtlich geschützt sind? Nimm doch andere/ähnliche/gleiche...ohne diesen Schutz.

Oder was ist die Vorgeschichte/Hintergrund der Frage?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich bin Mal so frei und Verweise auf eine Ausgabe eines der meistgenutzten Medien meiner Schulzeit.

Dort ab Seite 78

https://m.bpb.de › pdf_pdflibPDF
Dossier Urheberrecht - Bundeszentrale für politische Bildung

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
Also, so wie ich den Text verstanden habe, dürfen Grafiken und Bilder aus dem Internet bedenkenlos ausgedruckt und in der Klasse verteilt werden

Wie kommt es zu der Annahme, obwohl in den Gesetzen was ganz anderes steht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
@ eh 1960: Habe ich auch so gelesen. Also, so wie ich den Text verstanden habe, dürfen Grafiken und Bilder aus dem Internet bedenkenlos ausgedruckt und in der Klasse verteilt werden

Wo genau lesen Sie das denn?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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