Beseitigungsanspruch bei urheberrechtlich geschütztem Bild

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Wutz123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beseitigungsanspruch bei urheberrechtlich geschütztem Bild

Hallo zusammen!

Eine Bekannte von mir hat kürzlich ein Schreiben von einer Kanzlei bekommen bezüglich eines urheberrechtlich geschützten Bildes, das sie in einer eBay Anzeige für ihre gebrauchte Jacke verwendet hat. Dabei handelt es sich um einen Screenshot der Website, auf der die Jacke original zu erwerben ist.

Ihr Anwalt sagt, dass er gerne den Beseitigungsanspruch aus der Unterlassungserklärung streichen würde, bevor sie die Erklärung unterschreibt. Sonst könne durch diverse Caches und Fremdspeicher auch in weiter Zukunft noch eine Kopie des Bildes irgendwo auftauchen, wodurch meine Bekannte für Vertragsbruch belangt werden könne.

Nun hat er ihr aufgetragen, nach bestem Wissen und Gewissen das Internet nach Vorkommnissen der Bilder zu durchsuchen und diese zu entfernen. Das Ziel: dem Anspruchsteller gegenüber argumentieren, dass sie schon alles in ihrer Macht getan hat, in der Hoffnung dass der Beseitigungsanspruch gestrichen wird. Dazu solle sie sich an den ITler ihres Vertrauens wenden... das wäre dann ich ;)

Nun habe ich aber wenig Ideen, wie wir sicherstellen, dass das Foto möglichst überall entfernt wird. Die Anzeige ist schon lange gelöscht. Sie wird dokumentieren, wann und wie lange die Anzeige online war, und eine eMail an eBay schreiben mit der Forderung, Backups etc der Anzeige zu löschen. Also letztlich nur Schall und Rauch, damit wir dem Anspruchsteller überhaupt etwas vorlegen können.

Gibt es da übliche Vorgehensweisen um einem Beseitigungsanspruch für Bilder online nachzukommen? Sie wäre auch bereit, dafür professionelle Hilfe zu engagieren, aber online finde ich nichts dazu.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Wutz123):
Nun habe ich aber wenig Ideen, wie wir sicherstellen, dass das Foto möglichst überall entfernt wird.

Das kann man nicht.

Man muss die gängigen Dienste (Archive, Content Delivery Network, etc.) anschreiben und die Löschung verlangen - wenn die nicht reagieren hat man Pech gehabt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Wutz123):
Ihr Anwalt sagt, dass er gerne den Beseitigungsanspruch aus der Unterlassungserklärung streichen würde, bevor sie die Erklärung unterschreibt.


Der Anwalt meint also es sei clever, lediglich die zukünftige Unterlassung bestimmter Handlungen zu versprechen, sich nicht aber auch zur Beseitigung ( einer gegenwärtigen Beeinträchtigung ) zu verpflichten.

ABER:

Jemand verpflichtete sich vertraglich, es zu unterlassen, zukünftig Bilder eines Dritten ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen, zu bearbeiten und/oder zu verbreiten. Der Jemand sah allerdings keinen Anlaß zur Entfernung der Bilder. Schließlich habe er sich gar nicht verpflichetet, die Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Die Verpflichtungserklärung bezog sich zum einen nur auf die Zukunft und zum anderen nur auf die Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung.

Dieser Wortklauberei erteilte der BGH eine deutliche Absage.

"Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarerer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst."

BGH, Urteil v. 18.09.2014, AZ I ZR 76/13

Wer sich also (nur) zur Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachungen verpflichtet, soll sich damit auch zur Beseitigung ( gegenwärtig noch andauernder ) öffentlicher Zugänglichmachungen verpflichtet haben.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wutz123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
"Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarerer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst."


Das hat der Anwalt meiner Bekannten auch erklärt. Ich kenne die Details nicht, aber wie ich es verstehe hat der "Gegner" in der Unterlassungserklärung eine explizite, über das Gesetz hinaus gehende Beseitigungspflicht untergebracht. Diese möchte der Anwalt gerne entfernen lassen, bevor sie das unterschreibt.

Dass sie trotzdem verpflichtet ist, im Bereich des "Möglichen und Zumutbaren" das Material aus dem Internet zu entfernen, ist uns bewusst. Genau darum drehte sich ja meine Frage, ob es dazu Spezialisten oder übliche Vorgehensweisen gibt, wie man das angeht. Es ging also eher um die Ausführung, als um die Frage, ob es getan werden muss ;)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann man nicht.

Man muss die gängigen Dienste (Archive, Content Delivery Network, etc.) anschreiben und die Löschung verlangen - wenn die nicht reagieren hat man Pech gehabt ...


Die interessante Frage wäre gewesen, wie man derartige Dienste überhaupt aufspürt. Ich hatte gehofft, da wir sicher nicht die einzigen sind, die mit sowas schon mal in Berührung kamen, dass es übliche Vorgehensweisen gibt oder sogar eine Art Checkliste, was man tun kann, damit es mit großer Wahrscheinlichkeit "gut genug" ist um im schlimmsten Fall vor Gericht stand zu halten.

Inzwischen haben wir aber bereits Schritte ergriffen und ausführlichst dokumentiert. Ich kann nicht sagen, ob es ausreicht, aber falls jemand mit ähnlicher Problematik mal auf dieses Thema stößt und Inspiration braucht, hier grob was wir getan haben:
- Sichergestellt, dass Anzeige + eventuelle Backups bei eBay entfernt wurden (u.A. indem wir den eBay Support angeschrieben haben)
- Mit viel Recherche und Ausprobieren die URLs der original Anzeige und Bilder wieder aufgestöbert
- Alle "gängigen Suchmaschinen" abgeklappert, je den Support angeschrieben um eventuell gecachte URLs zu entfernen und dokumentiert, dass bei Suche nach Stichworten (Titel der Anzeige) nichts mehr auftaucht.
- Internetarchive (archive.org und ähnliche) durchgegangen und dort zum Entfernen gefundener Speicherungen der Anzeige + Bilder aufgefordert.

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