(Bewußte) Vorenthaltung/Löschung von Dateien und Bildern - Geistiges Eigentum

26. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)
(Bewußte) Vorenthaltung/Löschung von Dateien und Bildern - Geistiges Eigentum

Hallo,

Zwei Studenten, an dieser Stelle D und J genannt, werden zu Beginn des Seminars vom Dozenten in eine Gruppe aufgeteilt. Auftrag jeder Gruppe ist im Laufe des Seminars eine Seminarsitzung zu gestalten. D und J beginnen zu ihrem Thema zu recherchieren, Arbeitsumfang pro Person mindestens an die 25/30 Stunden. Bei Recherchen vor Ort werden von J auch Fotos aufgenommen, die später bei der Gestaltung der Seminarsitzung verwendet werden. Man verständigt sich, dass der Laptop von Person D verwendet wird. J geht von der ihm bekannten Konvention des Austausches aller Bilder/Dateien aus, kommuniziert dies gegenüber D auch nochmals deutlich vor Beginn der Zusammenarbeit. J weist ausdrücklich daraufhin, dass er nach der Fertigstellung alle Dateien/Bilder (auch die von D), die im Zusammenhang mit dem Thema stehen, haben will. J vertraut auf die Fairness/Konvention, dass D nach Fertigstellung die Bilder/Dateien ihm auf den USB-Stick kopiert.

Jeder steuert nun nach und nach seine recherchierten Dateien/Bilder bei, bis das Puzzle zur Seminarsitzung komplett ist und präsentiert wird. Im ganzen Trubel vergisst J an diesem Tag D einen USB-Stick zu geben. Da J und D sich oft genug an der Universität begegnen, fragt J ihn bei vielen Gelegenheiten(USB-Stick hat J nun stets dabei) regelmäßig nach den Dateien/Bildern. Oft erhält J nun die Antwort von D, er habe den Laptop nicht dabei. Irgendwann sieht J D in der Uni an seinem Laptop arbeiten, geht auf ihn zu mit der erneuten Bitte um die Dateien/Bilder, dieser brüskiert J nun mit der Aussage gepaart mit einem verschmitzten Lächeln, dass er die Dateien/Bilder "unabsichtlich" gelöscht habe. Außerdem seien sie eh zu groß gewesen...
Erfüllt D Straftatsbestände und wenn ja, welche sind dies?
Hat J nur ein Recht auf die Herausgabe seiner beigesteuerten Bilder/Dateien oder auch auf die von D?
D hat ja auch vollen Zugriff auf Dateien/Bilder von J (dadurch das Präsentation auf dem Laptop von D erstellt worden ist...)
J hat aktuell keine Materialien, weder seine noch die von D. In Vertrauen auf D hat er seine nicht gespeichert und die von D hatte er ja nie, da die Präsentation auf dem Laptop von D erstellt wurde...
Erfüllt dies sinngemäß den Straftatbestand "geistiger Diebstahlt" (Bilder/Dateien von J) bzw. "Vorenthaltung von Dateien/Bildern aus gemeinsamer Erschaffung eines Gesamtwerkes" (Bilder/Dateien von D)

Bitte mit Gesetzes- und Paragraphenangabe und gegebenenfalls Verschiebung in Medienrecht (war mir unsicher, wo Thematik passender ist).
Fällt ein derartiger Fall in den Kompetenzbereich von Fachanwälten für Medien- und Urheberrecht oder in ein anderes Fachgebiet?? Sprich bei einem Anwalt welchen Fachgebietes bin ich in diesem Fall am besten beraten?
Danke vielmals


-- Editier von ihef am 26.12.2015 14:53

-- Editier von ihef am 26.12.2015 14:54

-- Editier von ihef am 26.12.2015 14:56

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Wenn D seine Daten aus Versehen gelöscht hat, gibt es keinerlei Ansprüche mehr für J.

Anspruch auf die Dateien von D hat er ohnehin mangels Vereinbarung nicht.

Seine eigenen Dateien ohne Sicherungskopie aus der Hand geben ist grob fahrlässig, daher auch keine Ansprüche.

Ein Straftatbestand ist schon mal überhaupt nicht gegeben (mangels Vorsatz).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Hier kommt ggf. §25 UrhG in Frage, allerdings muss dazu J in Besitz der Daten sein. Das ist er nach seinen Angaben ja nicht mehr, damit nutzt das letztendlich auch nicht. Und eine Pflicht, die Daten für D aufzubewahren, gibt es auch nicht. Er hätte sie auch einfach absichtlich löschen können, das würde keinen Unterschied machen.

Zusammengefasst: D hat keinerlei Ansprüche gegen J.

-- Editiert von JogyB am 28.12.2015 00:16

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Erfüllt dies sinngemäß den Straftatbestand "geistiger Diebstahlt" (Bilder/Dateien von J) bzw. "Vorenthaltung von Dateien/Bildern aus gemeinsamer Erschaffung eines Gesamtwerkes" (Bilder/Dateien von D)


Diese Straftatbestände gibt es nicht.

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