Bilder (Fotos) - Urheberrecht

28. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
hardyyy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bilder (Fotos) - Urheberrecht

Eine spezielle Frage zum Foto-Urheberrecht:
z.B. ein Sammler veröffentlicht im Internet seine Sammlung alter Ansichtskarten oder Bilder alter Meister. Aus der Darstellung ist ersichtlich daß die Aufnahmen mehr als 70 Jahre alt sind, eher älter als 100 Jahre.
Welche Rechte hat der Sammler an seinen Karten bzw. Bildern? Muß er hinnehmen, daß man z.B. eine Kopie zieht und frei verwendet?
Wie verhät es sich, wenn er ein Wasserzeichen angebracht hat? Darf es entfernt werden?
Gruß
Hardy

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Welche Rechte hat der Sammler an seinen Karten bzw. Bildern?


Urheberrechtlich keine. "Nutzungsrecht" wird man hier auch nicht begründen können.

Wenn die Teile gemeinfrei sind, bleibt nur das Urheberrecht an den Fotos davon. Das aber auch nicht, wenn es sich um bloße Reproduktionen handelt, was hier der Fall sein dürfte ("Foto von einem Foto").



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#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

[URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__71.html]UrhG § 71 Nachgelassene Werke[/URL]
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.

Nun sind die Postkarten aber wohl schon mal auf dem Markt gewesen ;-).

Geschützt seim kann aber eine Sammlung, wenn sie auf einer schöpferischen Auswahl und Zusammenstellung von Werken beruht: § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke.

Dann dürfen zwar einzelne, unwesentliche Teile der Sammlung frei verwendet werden - so sie gemeinfrei sind -, nicht aber größere Teile am Stück; denn das wäre ja ein Plagiat des Sammelwerkes!

Wenn ich also ein geschütztes Sammelwerk herausgebe á la "Die 100 originellsten Postkarten aus dem Landkreis Kassel von 1879 bis 1917",

dann wäre es sicher ein Plagiat, wenn ein Sammelwerk daraus gestrickt würde á la "Die 75 schönsten Bilder Nordhessens zur Jahrhundertwende".

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hardyy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Leuchtet mir ein, daß kpl. Sammlungen geschützt sind bzw. der Aufbau der Sammlung.
Das würde in diesem Fall heißen, daß eine Postkarte kopiert, kein Urheberrecht verletzt.
Wie verhält es sich aber mit dem 2.Teil meiner Frage. Darf das Wasserzeichen, das nachträglich auf die Postkarte angebracht wurde entfernt werden?
Oder wäre eine Quell-Angabe z.B: "Die Darstellung entstammt einer Postkarte aus der Sammlung so und so." auch legitim
(ohne Erlaubnis des Sammlungsinhabers)?

Gruß
Hardy

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf das Wasserzeichen, das nachträglich auf die Postkarte angebracht wurde entfernt werden? <hr size=1 noshade>


Aus dem gemeinfreien Foto wird ja nicht wieder ein geschütztes Werk, wenn man auf einem Druck oder auf einer digitalen Kopie ein Wasserzeichen einfügt!

Also kann eine Entfernung des Wasserzeichens auch kein Verstoß sein gegen

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

§ 14 Entstellung des Werkes

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen.

quote:<hr size=1 noshade>Oder wäre eine Quell-Angabe z.B: "Die Darstellung entstammt einer Postkarte aus der Sammlung so und so." auch legitim (ohne Erlaubnis des Sammlungsinhabers)? <hr size=1 noshade>


Dazu lesen man Wikipedia: Persönlichkeitsrecht (Deutschland).

Wissenschaftlich ist eine Quelle so genau zu benennen, wie es möglich ist.

Wo es um Geschäftsgeheimnisse geht, gibt es zudem Einschränkungen - hier meist vertraglicher Art.

Wirbt man mit dem Namen eines Mitbewerbers, könnte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb greifen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Die Pflicht zu einer [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html]UrhG § 63 Quellenangabe[/URL] entfällt natürlich nach Erlöschen des Urheberrechts laut [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html]UrhG § 64 Allgemeines[/URL]: "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."



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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

-- Editiert Gerd aus Berlin am 01.06.2014 02:40

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#5
 Von 
hardyy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Gruß
Hardy

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#7
 Von 
hardyy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die ausführliche Darstellung.



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