Bilder vom öffentlichen Raum aus kommerziell nutzen?

12. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)
Bilder vom öffentlichen Raum aus kommerziell nutzen?

Da am Eifelturm ja ein Hinweis steht, dass das beleuchtete Gebäude ohne Genehmigung nicht fotografiert werden darf, frage ich mich, wie bei einer Skulptur zu verfahren ist, die auf einem öffentlichen Platz steht und an der kein Hinweisschild angebracht ist. Dürfte ich eine Skulptur fotografieren und z.B. als Buchcover verwenden, wenn kein Hinweisschild angebracht ist und ich somit beim Künstler auch nicht nachfragen könnte, ob ich ein Bild seiner Skulptur verwenden darf?

-- Editiert von Moderator am 12.04.2020 23:51

-- Thema wurde verschoben am 12.04.2020 23:51

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6271 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von freier_Autor):
Da am Eifelturm ja ein Hinweis steht, dass das beleuchtete Gebäude ohne Genehmigung nicht fotografiert werden darf, frage ich mich, wie bei einer Skulptur zu verfahren ist, die auf einem öffentlichen Platz steht und an der kein Hinweisschild angebracht ist. Dürfte ich eine Skulptur fotografieren und z.B. als Buchcover verwenden, wenn kein Hinweisschild angebracht ist und ich somit beim Künstler auch nicht nachfragen könnte, ob ich ein Bild seiner Skulptur verwenden darf?

Die wichtigste Frage ist: in welchem Land soll das Foto veröffentlicht werden.

In Deutschland ist es zulässig, in Frankreich nicht. Das liegt an der unterschiedlichen Rechtslage.

Zum Einlesen in die Materie einfach mal nach "Panoramafreiheit" und §59 UrhG googlen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
In Deutschland ist es zulässig, in Frankreich nicht.

Wie kommt man denn darauf?



Zitat (von eh1960):
Dürfte ich eine Skulptur fotografieren und z.B. als Buchcover verwenden,

Fotografieren ja.
Bei "als Buchcover verwenden" muss man den Einzelfall betrachten. Da kann es wegen des kommerzielle Zwecks durchaus zu Problemen kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)

Wenn der Schöpfer unbekannt ist, bliebe diese Möglichkeit also aus, das Bild als Cover zu verwenden. Schade, Nun heißt es aber, wenn eine eigene Schöpfung nachgewiesen werden kann, wäre es wieder erlaubt. Hier habe ich das nächste Problem. Wie weit muss das Bild verändert werden? Setze ich einen Rahmen drumherum, reicht dies sicher nicht aus. Wenn ich die Form meiner Fotografie ändere und das Bild der Skulptur zu einer Kugel verzerre reicht dies als eigene Schöpfung aus auch wenn die Skulptur noch klar erkennbar ist? Die Rechtslage ist sehr schwierig einzuschätzen... Könnte es nicht schon ausreichen, wenn die Sonnenstrahlen sich an der Skulptur brechen und einen bestimmten Eindruck vermitteln?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von freier_Autor):
Wenn der Schöpfer unbekannt ist, bliebe diese Möglichkeit also aus, das Bild als Cover zu verwenden.

Nein, absolut nicht.
Man muss nur sorgfältiger / aufwändiger prüfen.



Zitat (von freier_Autor):
reicht dies als eigene Schöpfung aus auch wenn die Skulptur noch klar erkennbar ist?

Durchaus.



Zitat (von freier_Autor):
Die Rechtslage ist sehr schwierig einzuschätzen...

Absolut.
Der selbe Sachverhalt kann bei 2 Gerichten zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von freier_Autor):
Da am Eifelturm ja ein Hinweis steht, dass das beleuchtete Gebäude ohne Genehmigung nicht fotografiert werden darf


Der Eiffelturm ist weltweit so ziemlich eine Ausnahme.

In Deutschland gilt §59 Abs. 1 UrhG:

"Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben."

Zitat (von Harry van Sell):
Bei "als Buchcover verwenden" muss man den Einzelfall betrachten. Da kann es wegen des kommerzielle Zwecks durchaus zu Problemen kommen.


Zumindest im UrhG gibt es diese Einschränkung nicht, s.o. Oder denkst du an UWG?

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