Bilder von Personen

6. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
lange_nase
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bilder von Personen

Hallo zusammen,

ich habe eine spezielle Frage im Zusammenhang mit Personen auf Bildern (grundsätzlich also § 22 KunstUrhG ).

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:

- ich betreibe eine Webseite, auf der Fotos fremder Personen dargestellt sind
- diese Personen wurden ohne ihre Kenntnis explizit fotografiert, weder zufällig im Rahmen einer Gebäudeaufnahme, noch im Rahmen einer Großveranstaltung, etc.
- alle Aufnahmen wurden von einem deutschen Staatsbürger in Deutschland gemacht
- es handelt sich um Personen in Alltagssituationen, also keine Nacktaufnahmen oder Bilder ähnlicher Kategorie, welche anstößig wirken könnten
- das Betrachten dieser Bilder im Details ist kostenpflichtig
- die Gesichter der Personen sind unkenntlich gemacht, weder Gesichtszüge noch Gesichtsdetails sind erkennbar
- klar sichtbar ist der Rest des Körpers wie Haarfarbe und Kleidung

Variante 1:
- diese Webseite wird auf einem deutschen Server betrieben

Variante 2:
- diese Webseite wird auf einem ausländischen Server betrieben

Nun zu meinen Fragen:
- Was wären rechtliche Bedenken bzw. Barrieren bei der Realisierung des Szenarios mit Variante 1?

- Welches Recht würde bei der Realisierung des Szenarios mit Variante 2 greifen? Deutsches Recht oder das Recht des Landes, in dem sich der Server befindet?


Bitte versteht mich nicht falsch.
Ich habe im Laufe der Zeit zahlreiche interessante, witzige und ernste Aufnahmen gesammelt, die ich gerne mit fotografischem Fachpublikum teilen würde. Nur möchte ich das gerne rechtlich unbedenklich tun und nicht in rechtliche Grauzonen bzw. rechtswidrige Gebiete abrutschen.

In diesem Sinne würde ich mich über Euer Feedback freuen!

MfG
die lange Nase

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1 Antwort
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Variante 1: Über die nötige "Erkennbarkeit" gibt es hier die ersten wichtigen Aussagen. Ich interpretiere mal: Wer an einem Tattoo am Unterarm erkennbar ist, hat ähnliche Ansprüche wie bei unverpixeltem Gesicht. Ob das auch für dessen erkennbare Angelrute gilt, entscheidet im Anrufungsfalle das Gericht.

Variante 2: Der Standort eines Servers oder einer Druckerei ist nur für dessen Inhaber von Belang. Der Verbreiter eines Fotos kann nach deutschem Recht abgemahnt, verhaftet, verurteilt werden, wenn er in Deutschland habhaft ist - oder nach D. ausgeliefert wird:

quote:
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Oder auch im Ausland bei entsprechenden Übereinkommen, wie es sie etwa mit der Schweiz gibt - da kann man dann bei einem deutschen Gericht vorgehen, sogar Prozesskostenhilfe bekommen, die Schweizer Behörden und Gerichte helfen dann gerne.

Ist der Fotograf nicht der Verbreiter, dann könnte er als (Mit-)Störer oder als Mittäter usw. in Betracht kommen.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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