Bilder von Produkten verkaufen

14. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
janberger123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bilder von Produkten verkaufen

Hallo,
ich möchte selber Bilder von meiner gekauften Cola- oder Heineken-Dose etc. machen und diese in Form eines Posters verkaufen. Stellt dies urheberrechtlich ein Problem dar?

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120321 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von janberger123):
Stellt dies urheberrechtlich ein Problem dar?

Nö.
Aber nutzungsrechtlich und markenrechtlich kann das ein Problem werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
janberger123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Aber nutzungsrechtlich und markenrechtlich kann das ein Problem werden ...

Inwiefern?
Also unsere Bilder sollen die Marken nicht in ein schlechtes Licht rücken.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120321 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von janberger123):
Inwiefern?

In sofern als das man zum einen der entsprechenden Nutzungsrechte bedarf. Zum anderen das man die Marken wirtschalftlich nutzen will.



Zitat (von janberger123):
Also unsere Bilder sollen die Marken nicht in ein schlechtes Licht rücken.

Das macht es mitunter etwas billiger, wirtschaftlich nutzen will man die aber weiterhin.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von janberger123):
ich möchte Bilder von Cola- oder Heineken-Dose machen und diese in Form eines Posters verkaufen. Stellt dies urheberrechtlich ein Problem dar?


Die abgelichteten Objekte sind selbst keine "Werke einer persönlich-geistigen Schöpfung" und damit nicht urheberrechtlich geschützt.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
"Stellt dies urheberrechtlich ein Problem dar?"

Nö.
Aber nutzungsrechtlich ... kann das ein Problem werden .


Welche "Nutzung" soll auf welcher Rechtsgrundlage wem exklusiv vorbehalten sein?

Wenn das abgelichtete Objekt "Dose" nicht das Werk einer persönlich-geistigen Schöpfung ist, kann niemand beanspruchen, als Urheber nach § 11 UrhG geschützt zu werden: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes."

Zitat (von Harry van Sell):
markenrechtlich kann das ein Problem werden


Aus dem Schlußantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs, DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER, zu der Frage, wie weit die Verbotsrechte eines Markeninhabers reichen können sollen:

"Hier werde ich den entgegengesetzten Weg zu dem einschlagen, dem ich im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage gefolgt bin, wo ich vom Begriff der Marke und ihren Funktionen ausgegangen bin, um über die Definition dessen, was eine „Benutzung als Marke" ausmacht, die Grenze zu bestimmen, bis zu der die Rechte des Markeninhabers reichen können. Jetzt werde ich versuchen, die Benutzungen von Zeichen, die eine Marke bilden, zu beleuchten, die nichts mit der charakteristischen Funktion dieser Manifestation des geistigen Eigentums zu tun haben. Auf diese Weise werde ich die weit gefasste Frage enger eingrenzen und jene Grauzone verkleinern, in der es das Unbekannte zu klären gilt.

Die Richtlinie räumt dem Inhaber einer eingetragenen Marke ein Monopol in Bezug auf das für ihn als Marke eingetragene Zeichen ein; diese exklusive Verfügungsmacht ist jedoch, wie ich bereits angedeutet habe, relativ, da sie einem sie durchdringenden Ziel dient. Wenn es darum geht, dass die Verbraucher Waren und Dienstleistungen auf einem offenen Markt wählen können, auf dem freie Konkurrenz herrscht, dann handelt es sich bei den Benutzungen, die der Markeninhaber Dritten verbieten kann, um genau die, die in diesem Rahmen vorgenommen werden und die deshalb das genannte Ziel beeinflussen können.

Das Markenrecht unterliegt in letzter Zeit einem starken Druck dahin gehend, den Begriff der Zeichen, die diese Form des gewerblichen Eigentums begründen können, nicht nur auf die Zeichen zu erstrecken, die über die Augen erfasst werden, sondern auch auf die, die mit anderen Sinnesorganen, etwa dem Geruchssinn oder dem Gehör, wahrzunehmen sind. Diese mögliche Erweiterung der Liste der Zeichen, die eine Marke darstellen können, muss mit einer präzisen Abgrenzung der Rechte einhergehen, die dem Inhaber aus der Marke zustehen. Es wäre absurd und nachgerade grotesk, die Ansicht zu vertreten, dass, weil für jemanden die Farbe Türkis als Marke eingetragen sei, fortan die bildenden Künstler für ihre Arbeiten auf diese Farbe verzichten müssten.

Diese letzte Aussage, von der ich sicher bin, dass sie einhellig geteilt wird, erlaubt es mir, den Begriff des „geschäftlichen Verkehrs" genauer zu fassen. Der Markeninhaber kann nicht jeden Gebrauch verbieten, der einen materiellen Vorteil für den Benutzer mit sich bringt, und nicht einmal den, der in wirtschaftlichen Begriffen ausgedrückt werden kann, sondern nur den, der, wie sich den anderen Sprachfassungen als der spanischen genauer entnehmen lässt, in der Geschäftswelt, im kaufmännischen Verkehr vorgenommen wird, der gerade die Verteilung von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt zum Gegenstand hat. Es geht letztlich um die kommerzielle Benutzung.

Der private Gebrauch, den jemand von der an einem Schlüsselbund angebrachten Marke BMW macht und aus dem er keinen weiteren Vorteil zieht als die Annehmlichkeit, alle von ihm gewöhnlich gebrauchten Schlüssel an einer Stelle beisammenzuhaben, dürfte ebenso zulässig sein wie jener Gebrauch, den Andy Warhol in den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts von der Suppenmarke Campbell auf mehreren seiner Gemälde gemacht hat, woraus er offenkundig einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Ein radikales Verständnis von der Reichweite der Rechte des Markeninhabers hätte der zeitgenössischen Kunst möglicherweise einige besonders expressive Bilder, privilegierte Ausdrücke der „Pop-Art", vorenthalten. Andere nicht kommerzielle Gebrauchsformen wie die, mit denen Bildungsziele verfolgt werden, bleiben ebenfalls außerhalb des dem Inhaber gewährten Schutzbereichs."

Wenn es sich bei den Fotos/Gemälden der Markenobjekte um "Kunst" handelt, werden sie daher wohl verkauft werden dürfen, ohne dass sich der Markeninhaber dem widersetzen können sollte.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von janberger123):
ich möchte selber Bilder von meiner gekauften Cola- oder Heineken-Dose etc. machen und diese in Form eines Posters verkaufen. Stellt dies urheberrechtlich ein Problem dar?

Das kommt letztlich darauf an. wie man konkret solche Poster vermarktet.

Wenn man einen Online-Shop "Coca-Cola-Poster" einrichtet oder eine "Coca-Cola-Poster-Collection" vermarktet, kann das durchaus mit den Markenrechte der Coca-Cola Company kollidieren.

Die schlichte Abbildung einer Cola-Dose samt Coca-Cola-Logo ist unproblematisch, solange dabei nicht markenmäßig auf die geschützte Marke Bezug genommen wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.269 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen