Bilder von Stars im öffentlichen Gebäude

27. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Bilder von Stars im öffentlichen Gebäude

Hallo,

ich arbeite für ein Restaurant und richte im nächsten Jahr eine Veranstaltung aus, die unter dem Motto "Hollywood" stehen soll.
Dazu ist angedacht, Bilder von bekannten Stars in Bilderrahmen aufzustellen.
Wie sieht es da mit den Urheberrechten aus? Muss man sich da vorher absichern, auch wenn wir durch das bloße Aufstellen der Fotos keinen Umsatz machen und dies nur dem Dekorationszweck dient?

Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Würde man ohne die Deko den gleichen Umsatz machen?
Eher nicht, sonst könnte man sich den Aufwand ja sparen ...
Also falscher Anssatz ...



Da die Nutzung eindeutig zur weblichen/gewerblichen Nutzung gedacht ist, gilt :
Für diese Ablichtungen benötigt man die entsprechenden Nutzungsrechte des Urhebers der Ablichtungen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da die Nutzung eindeutig zur weblichen/gewerblichen Nutzung gedacht ist <hr size=1 noshade>


Das gilt auch sonst, wenn die Ablichtungen veröffentlicht werden sollen. Das Recht auf Privatkopie (§53 I UrhG ) beinhaltet kein Recht auf private Veröffentlichung (etwa das Aufhängen eines Brad-Pitt-Plakates im Vorgarten, wo es die Nachbarn sehen können).

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dazu ist angedacht, Bilder von bekannten Stars in Bilderrahmen aufzustellen.
Wie sieht es da mit den Urheberrechten aus? Muss man sich da vorher absichern, auch wenn wir durch das bloße Aufstellen der Fotos keinen Umsatz machen <hr size=1 noshade>


Selbst wenn die Bilder in einem gesonderten Raum ausgestellt würden, und für den Zutritt dorthin 100€ Eintritt verlangt würde, wäre dies urheberrechtlich unproblematisch - sofern es sich bei den in die Rahmen drapierten Bildern bzw. Bildkopien um vom Urheber/Rechteinhaber verbreitete Originale bzw. Vervielfältigungen handeln würde.

"Selbsthergestellte" Starbild-Kopien dürften nicht ungefragt ausgestellt werden. Selbstfotographierte Starbilder dürften aufgehängt werden - je nach Aufnahmeort auch ungefragt, insbesondere bei bloß "dekorativer" Aufstellung.

quote:<hr size=1 noshade>Das Recht auf Privatkopie (§53 I UrhG ) beinhaltet kein Recht auf private Veröffentlichung (etwa das Aufhängen eines Brad-Pitt-Plakates im Vorgarten, wo es die Nachbarn sehen können). <hr size=1 noshade>


Jedenfalls dürfte ein "Original"-Plakat im Privat-Garten aufgehängt werden - ohne daß dies der Zustimmung von Urheberrechteinhabern ( an der Plakatgestaltung, an verwendeten Texten/ Bildern ) bedürfte, oder der Zustimmung des abgebildeten Star-Schauspielers.

Das Aufstellen weder des Originals. noch der ( zum Privatgebrauch zulässigen ) Plakatkopie im eigenen Garten stellt eine zustimmungsbedürftige Urheberrechte-Verwertungshandlung dar; und weder durch das Aufstellen des Originals, noch der Privatkopie werden Rechte des Abgebildeten Starschauspielers berührt.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wiebke6118
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antworten...

Bedeutet das, wenn ich mir Bilder aus dem Internet zusammensuche und ausdrucke, ist dies (meistens) nicht rechtens, wenn ich allerdings bereits bestehende Drucke kaufe und aufhänge, wird das Urheberrecht nicht verletzt?



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:
Bedeutet das, wenn ich ... bereits bestehende Drucke kaufe und aufhänge, wird das Urheberrecht nicht verletzt?


Entscheidend ist, daß es sich um "mit Zustimmung des Rechteinhabers" verkaufte ( und hergestellte) Vervielfältigungsstücke ( Drucke ) handelt - denn dann könnte man nicht für das Vervielfältigen und/oder Weiterverkaufen der Drucke belangt werden.

Wegen des AUFSTELLENS der Drucke ( selbst wenn dadurch erhebliche Einnahmen erzielt würden ) könnte man selbst dann nicht belangt werden, wenn man diese Drucke ohne erforderliche Vervielfältigungserlaubnis hergestellt hätte. Dies hätte "nur" zur Konsequenz, daß ggf. Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenz bzw. eines erzielten Gewinns zu leisten wäre. ( Weil das ZEIGEN/AUFSTELLEN aber keine zustimmungsbedürftige Handlung ist, könnte ein daraus erlangter Gewinn aber nicht als "Gewinn" angesetzt werden, der aus ungenehmigten Verwertubngshandlungen wie Vervielfältigen/Verbreiten erzielt wäre ... )

RK



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