Bildrechte/ Lizenzrechte Fußballwappen

17. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go549167-85
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Bildrechte/ Lizenzrechte Fußballwappen

Guten Tag,
ich bin gerade dabei eine App zu entwickeln. Es ähnelt den Live-Ticker Fußball Apps die man bereits kennt mit dem Unterschied, dass es bei meiner App noch ein zwei Besonderheiten gibt.

Beim Start bekommt man eine Liste von Ligen + Mannschaften und kann seine Lieblingsmannschaft auswählen.
Danach bekommt man bei jedem Start Statistiken zur eigenen Mannschaft.
Dabei wird jedesmal das Vereinslogo angezeigt.

Die App wird gratis angeboten und bleibt auch gratis. Es wird ebenso keine Werbung eingeblendet.
Wie ist nun die rechtliche Situation?
Im Appstore selbst würde ich nicht mit Bundesligalogo/ Vereinslogo werben.

Aktuell unterstützt meine App nicht nur die Bundesliga sondern alle europäischen Ligen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich die Logos verwenden sofern ich keine Gewinnerzielungsabsicht habe sowie der Verein nicht ins negative Licht gerückt wird?
Jetzt könnte man sagen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht da sein könnte, weil ich jederzeit einen Preis für die App definieren kann. So ist das nicht. Dafür muss ich einen neuen Account bei Apple erstellen als Unternehmen.
Aktuell habe ich einen privaten Entwickleraccount.

Kann mich jemand aufklären, was ich darf und was nicht?

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich die Logos verwenden sofern ich keine Gewinnerzielungsabsicht habe sowie der Verein nicht ins negative Licht gerückt wird?

Nö.
Erst mal hat der Verein alle Nutzungsrechte.


Da man kein Hobby oder Fan-Projekt macht, sondern eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt, wird man um eine Erlaubnis nicht herumkommen.


Allerdings soll es wohl Vereine geben, die auf ihren Internetseiten Richtlinie für die Logonutzung stehen haben. Eventuell mal als erstes da schauen, was dort steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Wie ist nun die rechtliche Situation?
Ganz einfach: Nutzung der Logos nur mit Erlaubnis des jeweiigen Vereins.

Zitat (von go549167-85):
Beim Start bekommt man eine Liste von Ligen + Mannschaften und kann seine Lieblingsmannschaft auswählen.
Danach bekommt man bei jedem Start Statistiken zur eigenen Mannschaft.
Dabei wird jedesmal das Vereinslogo angezeigt.
Das ist etwas, was die wohl bekannteste App schon seit Jahren anbietet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Rechtsberatung im Einzelfall ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.

Ganz grundsätzlich gilt: die rein beschreibende Nutzung einer geschützten Marke - zum Beispiel zur Berichterstattung - ist ohne Erlaubnis des Markeninhabers zulässig. Das gilt auch für "Vereinslogos". Das ist dann auch unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht etc.

Ein Gebrauchtwagenhändler z.B. darf, ohne die Daimler-Benz AG um Erlaubnis zu fragen, die Marke "Mercedes", "Mercedes-Benz" usw. zur Beschreibung der von ihm angebotenen Gebrauchtwagen verwenden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go549167-85
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Da man kein Hobby oder Fan-Projekt macht, sondern eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt, wird man um eine Erlaubnis nicht herumkommen.

Bitte nochmal durchlesen. Genau das mache ich ja. Ein Hobby Projekt.

Das ist etwas, was die wohl bekannteste App schon seit Jahren anbietet.

Nein bei mir werden weitere Zweit und Drittligen angezeigt. Darum geht es jetzt auch nicht.

Ganz grundsätzlich gilt: die rein beschreibende Nutzung einer geschützten Marke - zum Beispiel zur Berichterstattung - ist ohne Erlaubnis des Markeninhabers zulässig

Danke für die Info. Ich werde recherchieren wie das genauer aussieht. Denn genau das macht meine App.

Im schlimmsten Fall werde ich die deutsche Liga weglassen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Bitte nochmal durchlesen. Genau das mache ich ja. Ein Hobby Projekt.

Nö, man programmiert eine App die man einem unbegrenzten und unbeschränkten Personenkreis, das ganze mach man selbständig und regelmäßig / nachhaltig.

Ein Hobby-Projekt macht man für sich selber, ein paar Kumpels oder eventuell noch im Verein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go549167-85
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Oben schreiben Sie gewerbsmäßig und nun regelmäßig nachhaltig.
Sie wissen schon, dass das zwei paar Schuhe sind?

„ Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will."
Das ist nicht der Fall.

Ist jetzt auch egal. Ich schreibe einem Anwalt der auch Ahnung davon hat und nicht nur irgendwas behauptet. Lol.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
„ Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will."

Das stammt aus dem Urteil des BGH, AZ 2 StR 202/18.
Dabei ging es um Strafrecht, genauer gesagt um Menschenhandel.



Zitat (von go549167-85):
Oben schreiben Sie gewerbsmäßig und nun regelmäßig nachhaltig.
Sie wissen schon, dass das zwei paar Schuhe sind?

Nein ich schieb schon wesentlich mehr als "regelmäßig nachhaltig".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Beim Start bekommt man eine Liste von Ligen + Mannschaften und kann seine Lieblingsmannschaft auswählen.
Danach bekommt man bei jedem Start Statistiken zur eigenen Mannschaft.
Dabei wird jedesmal das Vereinslogo angezeigt.


Das "Vereinslogo" wird oft urheberechtlich geschützt sein, und es wird regelmäßig auch als Marke für zahlreiche Waren/Dienstleistungen eingetragen sein. Wenn eine Logo-Benutzung markenrechtlich zulässig ist, dann sollen auch keine urheberrechtlichen Verbotsansprüche möglich sein.

Die beschriebene Benutzung scheint keine Benutzung "für Waren/Dienstleistungen" zu sein, d.h. keine Benutzung zu dem Zweck, Waren/Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Jedenfalls scheint das Logo in der App nicht für Waren/Dienstleistungen benutzt zu werden, für welche das Logo als Marke eingetragen und geschützt ist.

Vielmehr dürfte die Benutzung des Logos in der App den Zweck haben, den Verein bzw. dessen Fußball-Mannschaft zu identifizieren, deren Statistikwerte in der App dargestellt werden. Markenrechtlich sind "anständige" Benutzungen von Markenzeichen Dritter erlaubt, § 23 MarkenG:

"Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
(...)
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist (und) wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Markenrechtlich sind "anständige" Benutzungen von Markenzeichen Dritter erlaubt, § 23

A.T.U. z.B. darf die VW-Bildmarke nicht für Werbung nutzen, das war dann wohl die "unanständige" Variante, das hat der § 23 MarkenG nicht geholfen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen