Collage im Internet gefunden

18. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)
Collage im Internet gefunden

Ich habe gestern Nacht zufälligerweise eines meiner Fotos auf der kommerziellen Webseite eines Musikproduzenten gefunden. Und zwar hat da jemand ohne mein Wissen oder meine Genehmigung einen Flyer erstellt, indem er eines meiner Fotos und einige andere mir unbekannte Fotos zu einer Collage zusammengesetzt hat.

Darf er das, da er ja den Bildinhalt wesentlich verändert hat (Teile und Personen weggeschnitten, Teile verfremdet, etc.) und damit praktisch etwas Neues geschaffen hat? Oder muss er von mir trotzdem die Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte einholen?

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7 Antworten
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Das kommt darauf an: Was ist eine freie Benutzung?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#2
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Na ja, man erkennt das Motiv meines Fotos in der Mitte der Collage noch ganz deutlich.

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Wenn das neue Gesamtwerk im Wesentlichen ein anderes ist als das verwendete Ur-Werk, wird es für Richter wohl auf eine freie Benutzung hinauslaufen - außer in der Musik, wo es schon genügt, dass eine Ur-Melodie erkennbar ist, s. § 24 Freie Benutzung, was bei einem (Foto-)Motiv wohl nicht genügt.

Wobei wir natürlich von einem eigenständigen Werk namens Collage mit eigenem Charakter ausgehen, nicht von einem nur ein wenig verzierten Fotoalbum - denn das wäre dann in der Tat eher eine abmahnfähige Abkupferei nach § 97 UrHG.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Tja, was heißt "im Wesentlichen"? Natürlich ist das neue Werk ein anderes, da da mehrere andere Fotos um mein Foto herum montiert worden sind. Dennoch erkennt man das zentrale Motiv meines Fotos in der Mitte der Collage noch ganz deutlich.

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Das "deutliche Erkennen" ist kein Kriterium, wenn es um die Frage geht: Handelt es sich bei der Collage um
A) eine zustimmungspflichtige § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

oder um

B) eine nicht zustimmungspflichtige § 24 Freie Benutzung.

Entscheidends Kriterium für diese Frage ist laut gängiger Rechtsprechung: "Die Züge des Erstwerks müssen gegenüber denen des Zweitwerks verblassen."

Wenn beim normalen Betrachter also der Eindruck vorherrscht, "Interessante Collage!", und nicht "Interessante Fotos!", dann verblassen die Ur-Werke gegenüber dem neugeschaffenen Werk, dann ist es eine zulässige "Freie Beanutzung" der alten Werke.

Ob das so ist, entscheidet im Streitfall ein Zivilgericht, gegebenenfalls unter Befragung von Gutachtern - die dann alle zu bezahlen sind vom Verlierer des Prozesses ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#6
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Stimmt es, dass es zur freien Benutzung eines Bildes erforderlich ist, dass das Bild nicht in identischer Form verwendet werden kann sondern nur als Anregung dienen darf? Und zudem in der Regel eine freie Benutzung nicht vorliegt, wenn sich die Werkform nicht ändert, also Bild/Bild (und nicht etwa Gedicht/Gemälde)?

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#7
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Stimmt es, dass es zur freien Benutzung eines Bildes erforderlich ist, dass das Bild nicht in identischer Form verwendet werden kann sondern nur als Anregung dienen darf?


Nein. Wenn ich ein von dir geschossenes Foto eines totgeschlagenen Robbenbabies nehme und darum herum spiralförmig 700 Fotos verhungerter Eskimokinder montiere, als Gegenargument, gegen dein die Robbenjagd anklagendes Werk,

dann tritt dein Werk ziemlich eindeutig in den Hintergrund - zumal mein Werk direktemang sich kritisch mit deinem auseinander setzt, antithematisch ist usw.

Also könnte kaum der Eindruck erwecken, ich wolle eigentlich nur dein Foto für lau verbreiten ... Das wäre ein zentraler Aspekt bei der Unterscheidung zwischen freier Benutzung und Bearbeitung.

quote:
Und zudem in der Regel eine freie Benutzung nicht vorliegt, wenn sich die Werkform nicht ändert, also Bild/Bild (und nicht etwa Gedicht/Gemälde)?


Eben auch das ist nicht nötig, nicht Voraussetzung einer Freien Benutzung. Eine "freie Benutzung des Werkes eines anderen" nach § 24 UrHG setzt nicht voraus, dass ich die Werkform ändere. Gerade bei Text im Text ist das kaum möglich!

Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Eine Veränderung der Werkform kann ein Indiz dafür sein, dass eine Freie Benutzung vorliegt. (Muss aber nicht: Nur weil ich Harry Potter Band 1 bis 7 singe , ist das nicht per se nichtzustimmungspflichtig!)

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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