Das Urheberecht bei einem Notar bestätigen lassen

28. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
mkr1983
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Das Urheberecht bei einem Notar bestätigen lassen

Ich habe ein Buch mithilfe der künstlichen Intelligenz geschrieben. Laut offizielle Unterlagen des entsprechenden Unternehmens:

Zitat:
3. Content
(a) Your Content. You may provide input to the Services ("Input"), and receive output generated and returned by the Services based on the Input ("Output"). Input and Output are collectively "Content." As between the parties and to the extent permitted by applicable law, you own all Input, and subject to your compliance with these Terms, OpenAI hereby assigns to you all its right, title and interest in and to Output. OpenAI may use Content as necessary to provide and maintain the Services, comply with applicable law, and enforce our policies. You are responsible for Content, including for ensuring that it does not violate any applicable law or these Terms.


Das eigentlich heißt, dass ich auf diejenige Texte, die ich der künstlichen Intelligenz generieren zu lassen anweise, alle Rechte habe.

Also, es geht hier um das geschriebene Buch. Ich will gerne das verkaufen und hinsichtlich würde fragen, ob den Notareinsatz notwendig ist um mein Urheberecht bestätigen zu lassen.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130958 Beiträge, 41617x hilfreich)

Zitat (von mkr1983):
Das Urheberecht bei einem Notar bestätigen lassen

In DE ist das nur einem Gericht in Form von Urteil / Beschluss / Vergleich erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mkr1983
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In DE ist das nur einem Gericht in Form von Urteil / Beschluss / Vergleich erlaubt.

Heißt dass, das ich mich an einem Gericht wenden muss?

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7625 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von mkr1983):
Also, es geht hier um das geschriebene Buch. Ich will gerne das verkaufen und hinsichtlich würde fragen, ob den Notareinsatz notwendig ist um mein Urheberecht bestätigen zu lassen.

Das Urheberrecht ensteht automatisch durch die persönliche "Schöpfung" eines urheberrechtlich geschützten Werkes (§2 UrhG) durch den Urheber.

Welches Werkzeug für die persönliche Schöpfung des Werkes eingesetzt wurde, ist grundsätzlich egal - das Werk muss nur ausreichend große "Schöpfungshöhe" haben.
So kann man z.B. nicht nur eine Kamera, sondern auch einen Passfoto-Automaten als Werkzeug nutzen, um ein Lichtbildwerk im Sinne des §2 UrhG zu erschaffen. Ob im konkreten Fall a) eine persönliche Schöpfung vorliegt und b) die nötige Schöpfungshöhe gegeben ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall einschätzen. Im Streitfall entscheiden das die Gerichte.

Ganz grundsätzlich ist auch die persönliche Schöpfung eines Textwerkes mithilfe "künstlicher Intelligenz" vorstellbar.

Aaaaber...

Davon mal ganz abgesehen, daß dieses Thema noch brandneu ist und es keine Rechtsprechung dazu gibt, sind natürlich starke Zweifel angebracht, wie weit das, was eine "künstliche Intelligenz" auswirft, denn eine persönliche Schöpfung ist.

Einfaches Beispiel: ein Maler kann verschiedenfarbige Quadrate auf einer Leinwand anordnen, das ist ein Werk der Malerei, weil der Maler überlegt und entscheidet, wo und wie er die Quadrate auf der Leinwand positioniert.

Wenn jemand einen Zufallsgenerator entscheiden lässt, welche farbigen Quadrate wie auf der Leinwand angeordnet werden, fehlt es an der persönlichen Schöpfung, und das Bild hätte keinen urheberrechtlichen Schutz.

Künstliche Intelligenz zu benutzen, um Recherchen für einen Text durchzuführen, um sich Formulierungsvorschläge machen zu lassen, um Korrektur lesen zu lassen - das alles widerspricht sich m.A.n. nicht mit einer "persönlichen Schöpfung".

Wer aber einfach die KI einen Text schreiben lässt, müsste schon sehr viele konkrete Vorgaben machen, um auf diese Weise die KI so sehr persönlich in ihrem Ergebnis zu steuern, daß man von einem persönlich durch den Urheber geschaffenen Text sprechen kann.

Die KI selbst kann nach deutschem Urheberrecht nicht Urheber sein, weil nur natürliche Personen Urheber sein können.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7625 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von mkr1983):
Zitat (von Harry van Sell):
In DE ist das nur einem Gericht in Form von Urteil / Beschluss / Vergleich erlaubt.


Heißt dass, das ich mich an einem Gericht wenden muss?

Nein. Das heißt: wenn die urheberrechtliche Schutz eines Werkes umstritten ist oder wenn umstritten ist, wer der Urheber eines geschützten Werkes ist, dann kann nur ein Gericht darüber eine Entscheidung fällen.

Alle anderen können nur behaupten, daß es so sei.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19237 Beiträge, 10355x hilfreich)

Zitat:
Also, es geht hier um das geschriebene Buch. Ich will gerne das verkaufen und hinsichtlich würde fragen, ob den Notareinsatz notwendig ist um mein Urheberecht bestätigen zu lassen.

Nein.
Aber Sie müssen natürlich beweisen können, dass Sie der Urheber sind.

Das könnte möglicherweise schwierig werden, wenn Sie relativ wenig Input gegeben haben.
Wenn dann jemand kommt, ein inhaltsgeleiches Buch veröffentlicht und dann behauptet, er habe nicht abgeschrieben / plagiiert, sondern "nur" den gleichen Input an OpenAI gegeben und deshalb das gleiche / ähnliche Buch als Output erhalten, dann stehen Sie dumm da. Da würde auch weder ein Notar noch ein Gericht helfen.

Damit eng verbunden ist die von meinem Vorschreiber aufgeworfene Frage, ob Bücher, die mit AI generiert wurden, überhaupt dem Urheberrecht unterliegen.
Vorraussetzung für das Urheberrecht ist, dass eine persönliche geistige Leistung vorliegt. An Texten, die komplett selbständig von einem Computer erstellt wurden, kann daher überhaupt kein Urheberrecht bestehen und daher auch nichts übertragen werden. Denn so ein Text kann jeder generieren lassen, der ein Computer bedienen kann.
Jetzt stellt sich die Frage, ob der Input, den man dem Computer gegeben hat, für sich schon so eine eine so eine geistige Leistung ist, dass das was der Computer anschließend daraus generiert, immer noch genug Schöpfungshöhe enthält. Und wenn ja, wie man das beweisen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5447 Beiträge, 1824x hilfreich)

Zitat (von mkr1983):
ob den Notareinsatz notwendig ist um mein Urheberecht bestätigen zu lassen


Notwendig nicht. Hinreichend auch nur in begrenztem Umfang. Der Notar kann schliesslich nicht rechtssicher bezeugen, dass du der Urheber bist. Nur, dass du am Tag X dich als Urheber des Werkes Y bezeichnet hast. Das kann dann relevant werden, wenn jemand anders das Werk verbreitet und nicht nachweisen kann, vor Tag X bereits das Werk besessen zu haben.

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