Dekompilierung nach §69e

8. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Justus123123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dekompilierung nach §69e

Hallo,

darf ich ein Programm zur Prüfung von Sicherheitslücken dekompilieren? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ich habe aus dem §69e verstanden, dass eine Dekompilierung nur für eine Interoperabilität zulässig ist. Also würde ich sagen, dass es in dem Fall nicht erlaubt ist. Bin mir aber nicht so sicher.

Danke für die Hilfe :)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ist das eine akademische oder praktische Frage? In der Praxis wird ja nicht mal jemand herausfinden, ob du ein Programm bei dir lokal decompiliert hast.

Akademisch würde ich argumentieren, daß hier ein Fall für §69e Abs. 3 UrhG vorliegt:

"Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt [...]"

In der heutigen Zeit dürfte man eine Untersuchung auf Sicherheitslücken durchaus als "normale Auswertung" ansehen können.

Sagen wir es mal andersherum: Das UrhG ist kein Freibrief für Hersteller, Sicherheitsmängel ihrer Produkte vor der Entdeckung zu schützen.

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