Designte Objekte im Foto?

6. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip547795-59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Designte Objekte im Foto?

Guten Abend,
Ich habe zwei Fragen zum Designrecht, die sich aufeinander beziehen:

Inwiefern dürfen in Fotografien/Videos designte Objekte als Beiwerk vorhanden sein? Mit anderen Worten: eine Person möchte eine Fotografie einer anderen Person auf einem Stuhl sitzend neben einer Stehlampe machen. Sowohl Stuhl als auch Stehlampe sind sehr wahrscheinlich von dem Möbelhersteller designt worden, dürfen diese Objekte nun auf dem Bild vorhanden sein? Falls nicht, dürfte man ja eigentlich praktisch keine Fotografien in Innenräumen mehr schießen dürfen (private Innenräume meine ich) bzw. auch draußen, weil überall Gegenstände vorhanden sind, die „designed" worden sind und damit meine ich nicht nur eindeutige „Designer-Objekte" (wie bestimmte Smartphones etc.), sondern Alltagsgegenstände. Achja, ich meine konkret „Design", Logos oder Marken können ja abgeklebt werden.

Daran anschließend stellt sich meine Frage zur freien Benutzung. Gesetzt den Fall eine Person fotografiert einen designrechtlich geschützten Stuhl (hier ist wieder irgendein Alltagsstuhl gemeint, kein „Designerstuhl"), den Umriss eines Mixers (wahrscheinlich auch geschützt), Besteck, Teller, eine Taschenlampe usw. und entwickelt daraus eine digitale Collage bzw. eine malerische Arbeit. Kann sich die Person hier auf freie Benutzung berufen, wenn ein Gesamtwerk entsteht, das über dem Designrecht für die einzelnen Bestandteile steht? Die Bestandteile sind natürlich zudem abstrahiert gemalt, würden aber beim Kenner genau dieses Stuhls vielleicht schon dazu führen, dass er diesen als „Stuhl aus Möbelhaus X" wiedererkennen könnte. Wäre dieses Bild rechtens? Mit anderen Worten besteht quasi ein generelles Recht an bestimmten Motiven, die grundsätzlich NICHT verarbeitet werden dürfen bzw. sogar deren bildnerische Assoziation nicht gestattet ist? Oder ist eine freie Benutzung immer möglich, unabhängig vom Ursprungsmaterial (markenrechtlich, designrechtlich, urheberrechtlich...).

Vielen vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von ip547795-59):

Inwiefern dürfen in Fotografien/Videos designte Objekte als Beiwerk vorhanden sein?

Insoweit sie unwesentliches Beiwerk im Sinne von §57 UrhG sind oder es sich um eine freie Benutzung im Sinne von §24 UrhG handelt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
ip547795-59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Mit anderen Worten das Urheberrecht hat hier auch Einfluss auf das Designrecht?

Bedeutet "freie Benutzung" auch, dass die Objekte z.B. in collagierter Form verwendet werden dürfen oder handelt es sich nur um freie Benutzung, wenn das designte Objekt nicht mehr als solches erkennbar ist (was natürlich die ganze Sache witzlos macht). Sagen wir ich fotografiere 40 Stühle, davon sind bestimmt einige designrechtlich geschützt, und komponiere daraus ein abstraktes Klavier, wäre dieses Bild im Sinne der freien Benutzung oder würde hier immer noch der einzelne Stuhl den Ausschlag geben? Sie wären in diesem Fall ja wahrscheinlich kein unwesentliches Beiwerk, da das Klavier ja nunmal aus all diesen Stühlen besteht.

Grüße

-- Editiert von ip547795-59 am 07.09.2020 00:27

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von ip547795-59):
Sie wären in diesem Fall ja wahrscheinlich kein unwesentliches Beiwerk, da das Klavier ja nunmal aus all diesen Stühlen besteht.


Kommt drauf an; bei 30 Stühlen ist der einzelne Stuhl sicherlich "unwesentliches Beiwerk".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von ip547795-59):
Vielen Dank!
Mit anderen Worten das Urheberrecht hat hier auch Einfluss auf das Designrecht?

Wenn das Design ein geschützes Werk im Sinne des UrhG ist: ja.
Wenn nicht: nein, weil's dann ja kein urheberrechtlich geschütztes Design gibt.

Bei einem dreidimensionales Design, das nicht urheberrechtlich geschütz ist, aber Designschutz hat, gelten die üblichen Einschränkungen des DesignG, z.B. §40. Davon abgesehen betrifft der Designschutz auch "nur" die Benutzung eines geschützten Designs. In der Berichterstattung z.b. wird das geschützte Design nicht im Sinne des Gesetzes "benutzt", wenn es mittels Foto o.ä. veröffentlicht wird.

Zitat:
Bedeutet "freie Benutzung" auch, dass die Objekte z.B. in collagierter Form verwendet werden dürfen oder handelt es sich nur um freie Benutzung, wenn das designte Objekt nicht mehr als solches erkennbar ist (was natürlich die ganze Sache witzlos macht). Sagen wir ich fotografiere 40 Stühle, davon sind bestimmt einige designrechtlich geschützt, und komponiere daraus ein abstraktes Klavier, wäre dieses Bild im Sinne der freien Benutzung oder würde hier immer noch der einzelne Stuhl den Ausschlag geben? Sie wären in diesem Fall ja wahrscheinlich kein unwesentliches Beiwerk, da das Klavier ja nunmal aus all diesen Stühlen besteht.

Siehe oben. Manche Fälle sind klar, manche bedürfen der Abwägung, die macht dann im Streitfall ein Gericht. (Das gilt genauso auch für die urheberrechtlichen Aspekte.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ip547795-59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bei einem dreidimensionales Design, das nicht urheberrechtlich geschütz ist, aber Designschutz hat, gelten die üblichen Einschränkungen des DesignG, z.B. §40. Davon abgesehen betrifft der Designschutz auch "nur" die Benutzung eines geschützten Designs. In der Berichterstattung z.b. wird das geschützte Design nicht im Sinne des Gesetzes "benutzt", wenn es mittels Foto o.ä. veröffentlicht wird.


Aber hier versteckt sich doch die Schwierigkeit. Unter §40 wird Lehre und Experiment als Ausnahme gesehen, durch das Urteil zum ICE wurde ja auch das Fotografieren zu einer "Benutzung" des Designs deklariert, was ja nicht abgedeckt wird unter dem Paragraphen. Das Urteil zum Geburtstagszug hat dann das Designrecht/Geschmacksmuster auch noch mit Urheberrechten gekoppelt. Damit wäre doch - weiter gedacht - die bloße Abbildung von Gegenständen, die designt sind, nicht mehr gestattet. Es käme somit zu der verrückten Situation, dass nach der Panoramafreiheit in der Öffentlichkeit befindliche dauerhafte, aber noch mobile Objekte, wie z.B. eine Sitzbank draußen urheberrechtlich in Ordnung wären (siehe AIDA Urteil), aber nach dem Designrecht nicht mehr. Damit würden auch sämtliche Videos torpediert. Man stelle sich etwa ein Video vor, in dem eine Person Spaghetti kocht. Abgebildet sind schnell Topf, Löffel, Lebensmittel in Verpackungen usw. - viele davon geschützt, damit dürfte das Video nicht hochgeladen werden, auch wenn die Person keine Werbung für das Essen macht, sondern schlicht über Kant und die Welt philosophiert.

In dem Zusammenhang finde ich den Leitfaden der Medienanstalten für Influencer interessant: Leitfaden Dort wird nämlich das Zeigen von Produkten, die selbst gekauft sind, als unproblematisch dargestellt. Allerdings wird hier wieder nicht das Designrecht beachtet...

Was stimmt denn nun? Darf man ein Do-it-yourself-Video drehen auf dem man zu sehen ist, wie man mit Bohrmaschine und co. ein Vogelhaus baut, darf man sich im Wohnzimmer filmen oder beim Kochen?

-- Editiert von ip547795-59 am 07.09.2020 15:12

-- Editiert von ip547795-59 am 07.09.2020 15:12

-- Editiert von ip547795-59 am 07.09.2020 15:16

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