Digitalisierte Musik gemeinsam kaufen und nutzen

16. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
DaRealFab
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Digitalisierte Musik gemeinsam kaufen und nutzen

Hallo,

ich würde gern mit ein paar Freunden ein gemeinsames temporäres Musikarchiv erstellen und pflegen. Die Idee ist die folgende: Wir mieten uns Webspace und kaufen reihum Musik in Downloadportalen ein. Die gekaufte Musik wird der kleinen Gruppe exklusiv online verfügbar gemacht. Wenn jeder die Musik hat, wird sie wieder gelöscht.

Soweit ich weiß, ist ja das weitergeben von Musik an Freunde und Verwandte im kleinen Kreis erlaubt, solange man im Besitz des Originals ist und keinen Kopierschutz umgeht. Ein z.B. bei amazon gekauftes MP3 hat von Haus aus keinen Kopierschutz und die vom Käufer online verfügbar gemachten Songs sind nur dem kleinen Kreis aus Freunden zugänglich.

Gibt es da einen Haken oder ist das einigermaßen sauber, was sagt ihr?

Danke
Fabian

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Gibt es da einen Haken


Ja: wenn einer aus dem Zirkel die Zugangsdaten ins Netz stellt, wird es lustig.

quote:
ist ja das weitergeben von Musik an Freunde und Verwandte im kleinen Kreis erlaubt, solange man im Besitz des Originals ist und keinen Kopierschutz umgeht


Der Besitz des Originals ist dafür keinesfalls Voraussetzung.

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#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Ja: wenn einer aus dem Zirkel die Zugangsdaten ins Netz stellt, wird es lustig.

Der sollte aber zumindest in Regress genommen werden können vom Website-Betreiber - da er ja zumindest grob fahrlässig quasi den Hausschlüssel öffentlich herumliegen lässt mit Beschriftung - für den Einbruch in das ansonsten hoffentlich gut geschützte Haus.

Eigentlich müsste man auf den auch direkt durchgreifen können, wenn der Fall klar liegt - ähnlich wie auf den, der von der privaten Party die Musik live im Internet überträgt oder nach draußen auf den Marktplatz :D.

Je mieser aber das Haus geschützt ist bzw. die Website, desto größer wohl die Mitschuld des Sitebetreibers als Mitstörer.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DaRealFab
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten bis jetzt!

Leider stellt sich beim Durchlesen der AGBs der Downloadportale von amazon und Saturn heraus, dass eine Weitergabe an Dritte ausdrücklich untersagt wird:

[...]verpflichten Sie sich, die digitalen Inhalte nicht weiterzuverbreiten, zu übermitteln[...], zu teilen, zu verleihen,[...] oder in sonstiger Weise zu übertragen oder zu nutzen.


Die ganze Idee ist somit hinfällig ... wenn man auf der legalen Seite bleiben will.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Richtig ist, dass man ein Werk auf einem materiellen Träger (Schallplatte, CD, DVD, Blueray) sowohl privat verleihen als auch kopieren darf - und auch weiterverkaufen laut [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__24.html]§ 24 Markengesetz[/URL].

Und bei immateriellen Trägern (mp3-Dateien aus dem Netz) streitet sich derzeit die Fachwelt, ob man das da verbieten darf.

Klar ist, dass die Anbieter nicht wollen, dass ein Schüler sich für einen Euro einen Song lädt und alle Mitschüler daran teilhaben lässt. Und schon gar nicht möchte man, dass ein zweiter Markt entsteht für Second-Hand-mp3-Songs, da deren Anbieter mutmaßlich das Original eh behalten.

Ob die AGB hier Bestand haben werden, halte ich demnach nicht für gesichert. Auf der sicheren Seite ist man aber erst, wenn sich hier eine gefestigte Rechtsprechung abzeichnet.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#5
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der sollte aber zumindest in Regress genommen werden können <hr size=1 noshade>


Wenn man ihn denn erwischt. In den meisten Fällen wird doch der bequemste Weg genommen, sprich alle kriegen dieselben Zugangsdaten "musik / mp3" o.ä.

quote:<hr size=1 noshade>verpflichten Sie sich, die digitalen Inhalte nicht weiterzuverbreiten, zu übermitteln[...], zu teilen, zu verleihen,[...] oder in sonstiger Weise zu übertragen oder zu nutzen <hr size=1 noshade>


Wobei das in der Praxis weniger relevant sein könnte. Erst mal müßte der Verkäufer ja im Zweifel erst mal davon erfahren und dann auch noch nachweisen können, daß die Daten von ihm stammen. Und wenn dann der Verbreitende gar nicht der Käufer war, ist das eh das Hornberger Schießen, weil nur letzterer auch an solche AGB gebunden wäre und nicht diejenigen, an die der K die Songs weitergibt (unter Verletzung der AGB, aber im Rahmen des §53 I UrhG ).

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