Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zu einem Service, den hauptsächlich ich auf der Arbeit anbiete/betreue.
Seit 2022 habe ich in unserer Behördenbibliothek (diese Behörde ist absolut nicht der öffentlichkeit zugänglich, allerdings auch komplett nichtkommerziell) von meiner Vorgängerin eine Aufgabe übernommen, die das verteilen von Zeitschrifteninhalten betrifft. Ich nutze jetzt folgend ZS für Zeitschrift
Vom groben Ablauf tue ich folgendes:
Eingang ZS-Abo, im Bibliothekssystem erfassen und dann das Inhaltsverzeichnis den Behördenmitarbeitern bekannt machen. Entweder in Form von Mail-Verteilern oder als 2-3-seitiges Dokument im Behördenintranet.
Anschließend können die Mitarbeiter Artikel aus dieser Zeitschrift anfordern. Wie das geschieht, ist vermutlich für die rechtliche Bewertung nicht von Bedeutung.
Der Versand der Artikel erfolgt digital als entweder a) pdf-Email-Anhang oder neuerdings als Link, was wiederrum auch nur das pdf zum ziel hat.
Wir reden hier allerdings nie von "einzelnen Beiträgen", sondern von bis zu 75% der ZS. Und hier beginnt mein Unbehagen, was ich allerdings behördenintern nicht ansprechen mag, da alle glauben, das sei nicht wichtig oder ich würde übertreiben.
Zusätzlich sollte auch gesagt werden, dass der Effizienz wegen diese ZS-Beiträge auch eingescannt und in einer Netzwerkablage (auf die nur das Bibliotheksteam zugriff hat) gespeichert werden.
Die ZS die wir darüber anbieten, sind sehr unterschiedlich (ca. 165 ZS): Einzellizenzen (wenn Online(pflicht)anteil dabei), wissenschaftlich-fachlich, populäre ZS, open-access-ZS, ZS aus Datenbanken, ZS als Geschenke von anderen Behörden/Gewerkschaften ... Alle werden jedoch in diesen Dokumentendienst angeboten.
Wie zu erwarten ist, ist dieser Service sehr beliebt. Ich bin allerdings verunsichert und mein Urheberrechtswissen ist unzureichend für diese Thematik.
Für solche Fragen werden ja immer die Paragraphen 53 und 60c bzw. 60e genannt. Allerdings redet man dabei von öffentlichen Bibliotheken.
Nun meine konkreten Fragen:
a) Nach der ersten Lektüre: ist das grundsätzlich illegal/legal was wir/ich hier machen?
b) ist eine Bibliothek in einer nicht zugänglichen Behörde "öffentlich". Dadurch ändert sich glaub vieles bei der Einschätzung?
c) wie verhält es sich dann mit der "Bestellmenge"?
d) Welchen Unterschied macht es, dass der Dienst ausschließlich für interne Mitarbeiter + ein paar Studenten (die auch in einem gewissen Sinne Mitarbeiter sind - werden bezahlt) angeboten wird
e) Ist es problematisch, dass diese Dokumente intern für die Effizienz auf eindeutig begrenzten Netzlaufwerken vorgehalten werden?
Ein weiterer Hinweis: tun wir zunächst so, als ob für diese Behörden (Bund) noch kein Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft besteht. Das sage ich absichtlich so, da dieser Dienst mehr oder weniger seit 2019 bereits besteht und entsprechende Verträge deutlich neuer dazugekommen sind (was mein Grund ist, das Thema auch mal von außen anschauen zu lassen).
PS: Ich habe das heute nochmals kollegial angesprochen, aber weiß nicht, ob da was bei rumkommt.
Vielen Dank für evtl. Antworten dazu. Das würde mich sehr ent- oder belasten (je nach Antwort^^)
Mit freundlichen Grüßen
Dokumentendienst/Zeitschrifteninhaltsdienst Arbeit
22. April 2026
Thema abonnieren
Frage vom 22. April 2026 | 15:31
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Dokumentendienst/Zeitschrifteninhaltsdienst Arbeit
#1
Antwort vom 22. April 2026 | 16:43
Von
Status: Unbeschreiblich (129832 Beiträge, 41405x hilfreich)
Als erstes schaut man doch mal, was die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern besagen.
Dann ist die zweite Frage, was das für Werke konkret sind und für welche konkreten Zwecke diese Teile angefordert werden.
Wenn das geklärt ist, kann man beginnen, sich mit den Punkten a), c), d), und e) auseinanderzusetzen.
Zitat :b) ist eine Bibliothek in einer nicht zugänglichen Behörde "öffentlich". Dadurch ändert sich glaub vieles bei der Einschätzung?
Da die Bibliothek nur für eine bestimmte, eingrenzbare Anzahl von bestimmten Personen zugänglich ist, liegt definitiv kein "öffentlich" vor.
#2
Antwort vom 22. April 2026 | 17:25
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Als erstes schaut man doch mal, was die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern besagen.
Dann ist die zweite Frage, was das für Werke konkret sind und für welche konkreten Zwecke diese Teile angefordert werden.
Zum ersten Absatz: Das klingt erstmal mega aufwendig. Ist es nicht sinn eben der genannten paragraphen 53 und 60 urhg, dass für Bibliotheken Ausnahmeregelungen existieren, die eben diese Einzelverhandlungen mit dutzenden von Anbietern verhindern sollen?
Zum zweiten: was meinst du mit "Werkart"? Ist eben sehr unterschiedlich auch vom inhaltlichen Niveau her. Die Zwecke kenne ich nicht, frage auch nicht nach. In ein paar Fällen wird es konkrete wissenschaftliche Forschung sein, in zahlreichen anderen vermute ich eher Berufliche Fortbildung -> "auf dem Laufenden bleiben", in sehr wenigen Fällen sogar rein private Interessen, die mit der Tätigkeit des Bestellers nichts zu tun hat.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. April 2026 | 18:34
Von
Status: Unbeschreiblich (129832 Beiträge, 41405x hilfreich)
Zitat :Zum ersten Absatz: Das klingt erstmal mega aufwendig.
Mag sein, aber ein Haus baut man halt nicht ohne Fundament und ohne Erdgeschoß.
Zitat :Ist es nicht sinn eben der genannten paragraphen 53 und 60 urhg, dass für Bibliotheken Ausnahmeregelungen existieren, die eben diese Einzelverhandlungen mit dutzenden von Anbietern verhindern sollen?
Nö, die sind eher als Auffang dafür gedacht, das einer keine gesonderte vertragliche Vereinbarung abschließen will / kann / darf.
Da braucht es meist auch keine großen Einzelverhandlungen, denn oft haben die Verlage / Vertriebe solche Abo-Varianten im Sortiment.
Zitat :Zum zweiten: was meinst du mit "Werkart"?
Nun, die Computer Bild wird in einer Behörde für Materialprüfung eher nicht unter die Ausnahmen fallen, eine Fachzeitschrift über neueste Prüftechniken oder Forschungsergebnisse zu neuen Materialien schon eher.
Gleichwohl kann es eine entsprechend Vertragliche Vereinbarung in Form eines "Behörden-Abo" geben, welches die die Computer Bild dann ganz legal verteilen lässt.
#4
Antwort vom 23. April 2026 | 09:59
Von
Status: Unparteiischer (9869 Beiträge, 2079x hilfreich)
Ich vermute auch, dass die Abos genau das, was Sie tun, auch abdecken. Und um mich zu beruhigen würde ich auch mal deswegen nachfragen.
#5
Antwort vom 23. April 2026 | 12:16
Von
Status: Schlichter (7524 Beiträge, 1698x hilfreich)
Zitat :in unserer Behördenbibliothek (diese Behörde ist absolut nicht der öffentlichkeit zugänglich, allerdings auch komplett nichtkommerziell)
Eine Behörde arbeitet nie "kommerziell", das nur am Rande.
Die Behörde wird vermutlich für ihre Bibliothek genau wie alle anderen Bibliotheken (staatliche, öffentlich-rechtliche, private) die "Bibliotheksabgabe" an die Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild-Kunst usw.) bezahlen. (Das ist dasselbe wie bei Musik die GEMA.)
Damit sind solche Nutzungen abgedeckt.
#6
Antwort vom 23. April 2026 | 12:25
Von
Status: Schlichter (7524 Beiträge, 1698x hilfreich)
Zitat :Ist es nicht sinn eben der genannten paragraphen 53 und 60 urhg, dass für Bibliotheken Ausnahmeregelungen existieren, die eben diese Einzelverhandlungen mit dutzenden von Anbietern verhindern sollen?
Nein. §53 UrhG bezieht sich ausschließlich auf private Nutzungen, und §60 UrhG hat damit gar nichts zu tun. §60 UrhG regelt die Zulässigkeit, wann der Auftraggeber eines Fotografen, der ein Foto von sich hat machen lassen, dieses Foto vervielfältigen und die Vervielfältigungen unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten darf.
Das typische Beispiel dafür: Hans Meier geht zum Fotografen und lässt Portraitfotos von sich machen. Vom Fotografen bekommt er eine Anzahl Ausbelichtungen/Ausdrucke dieser Fotos. Dann darf er weitere Kopien machen und an Tante Erna verschenken. Was er nicht darf: sie auf seiner Facebook-Seite oder sonstwo veröffentlichen.
Die meisten Fotografen, die solche Auftragsfotos machen, lassen sich aber dieses Recht "abbedingen", d.h. der Kunde verzichtet vertraglich darauf. Anderenfalls macht der Fotograf gar nicht erst irgendwelche Fotos.
Beides ist im Rahmen einer Behörden-Bibliothek nicht anwendbar auf Kopien aus Büchern oder Zeitschriften, die in der Bibliothek im Bestand sind.
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