Eigentum Webseite nach Vereinsaustritt

16. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Chris156
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentum Webseite nach Vereinsaustritt

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Michael ist in einem Verein und erstellt im Auftrag des Vorstandes eine neue Webseite für den Verein. Weiterhin pflegt er diese Seite auch.

Michael hat die Webseite komplett alleine erstellt und mit Inhalten gefüllt und ist gemäß dem Urheberrecht der Meinung, dass die Webseite sein geistiges Eigentum ist.

Nach einem Zerwürfnis mit dem Vereinsvorstand verlässt Michael den Verein und fordert den Vorstand auf die Webseite zu löschen, da es sich bei den Inhalten um "geistiges Eigentum" von Michael handelt.

Nun die Fragen:
- Ist es richtig, dass Michael das "geistige Eigentum" an der Webseite hat?
- Ist Michael gemäß des Urheberrechtes der Eigentümer des Inhaltes der Webseite?
- Darf Michael verlangen, dass die Webseite in der von ihm erstellten Form gelöscht wird?
- Sollte die Webseite nach einer angemessenen Frist nicht gelöscht sein, darf Michael dann eine Rechnung für die Erstellung der Webseite verlangen?
- Was kann Michael tun, wenn der Verein weder die Webseite löscht noch die möglicherweise berechtigte Rechnung nicht bezahlt?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

quote:
erstellt im Auftrag des Vorstandes eine neue Webseite für den Verein


Die Frage ist, was hier vereinbart wurde.

In der Regel läuft es so: Mitglied erstellt im Auftrag/im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Website und ERTEILT DEM VEREIN DAS NUTZUNGSRECHT.
Die Seite wurde vom Verein ja auch genutzt zur Außendarstellung.

Die Frage ist dann: ist diese Nutzungsrecht widerruflich.

Um die Fragen zu beantworten:

quote:
- Ist es richtig, dass Michael das "geistige Eigentum" an der Webseite hat?
- Ist Michael gemäß des Urheberrechtes der Eigentümer des Inhaltes der Webseite?

Michael ist der Urheber der Webseite (Design). Urheber der Inhalte ist derjenige, der sie geschrieben hat.

quote:
- Darf Michael verlangen, dass die Webseite in der von ihm erstellten Form gelöscht wird?

Verlangen darf er viel, die Frage ist, ob er ein Anrecht darauf hat. Ich würde erst einmal zu nein tendieren, oder erst nach einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsrechtes durch den Verein (fraglich ist halt, ob dies kündbar ist).

quote:
- Sollte die Webseite nach einer angemessenen Frist nicht gelöscht sein, darf Michael dann eine Rechnung für die Erstellung der Webseite verlangen?

Nein. Wenn Michael Anspruch auf Löschung der Webseite hat, dann kann er dies ggfls. gerichtlich durchsetzen. Ein Anspruch auf Bezahlung entsteht dadurch aber nicht.

quote:
- Was kann Michael tun, wenn der Verein weder die Webseite löscht noch die möglicherweise berechtigte Rechnung nicht bezahlt?

Auf Unterlassung klagen (berechtigte Rechnung wird es keine geben).
Das Risiko das dies nach hinten los geht, ist aber enorm hoch.


Zum Vergleich: wenn Michael als AN für seinen AG eine Webseite erstellt, und sich dann mit seinem AG überwirft und kündigt, hat der AG trotzdem das Recht, die Webseite weiterhin zu verwenden.

Natürlich ist in diesem Fall im Verein keine Bezahlung (wie beim AG in Form von Lohn/Gehalt) im Spiel. Das ist aber eine Eigenschaft von ehrenamtlicher Arbeit im Verein.
Dann nachträglich sich andere Bedingungen ausdenken, wenn einem der Verein nicht mehr passt, dürfte nicht funktionieren.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)


Man müsste erstmal prüfen, ob die Hompage überhaupt schutzfähig ist, bezüglich Urheberrechte.
Einer 08/15-Homepage erreicht oft gar nicht die nötige Schöpfungshöhe. Es müssen schon besondere (im weitesten Sinne künstlerische) Gestaltungselemente vorliegen. Standard-Designs unterliegen keinem Urheberrecht.

Sonst schließe mich im Ergebnis hiphappy an:

Michael ist zwar Urheber, hat aber dem Verein ein Nutzungsrecht eingeräumt. Und das kann man nicht so einfach zurücknehmen.

Wenn über die Art und Dauer der Nutzungsrechte nichts vereinbart wurde, dann zieht §31(5) UrhG : Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
D.h. wenn der Vertrag ursprünglich war "Programmierung einer Homepage für den Verein", dann läuft das Nutzungsrecht so lange wie es den Verein gibt.

Eine Rücknahme des Nutzungsrechts gibt es nur nach §§41+42 UrhG .
Ein "Zerwürfnis mit dem Vereinsvorstand" reicht da nicht aus.
Anders wäre es z.B. wenn der Verein von einem Kegelclub zu einem Nazi-Treff mutiert wäre. Dann könnte Michael das Nutzungsrecht zurücknehmen.

Nachträgliche Rechnung fällt auch flach. Wenn ursprünglich eine unentgeltliche Herstellung der Homepage vereinbart war, dann ist das so.
Die damalige Vereinbarung "kostenlos" wird nicht dadurch ungültig, dass Michael sich mit dem Vereinsvorstand zerstritten hat.

Michael wäre jetzt in einer sehr viel besseren Position, wenn man bei der Herstellung der Homepage feste Vereinbarungen getroffen hätte, insbesondere für den Fall, dass Michael aus dem Verein austreten sollte.
So gelten die Standard-Regeln des Urheberrechts (wenn die Homepage überhaupt schutzfähig ist, siehe Anfang des Beitrags) - und da siet es nicht gut aus für Michael.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>- Ist es richtig, dass Michael das "geistige Eigentum" an der Webseite hat? <hr size=1 noshade>

Nein.
Der Schilderung nach müsste noch das Urheberrecht der Inhalte abgeklärt werden.
Dann müsste die Schöpfungshöhe des Gesamtwerkes begutachtet werden.



quote:<hr size=1 noshade>- Ist Michael gemäß des Urheberrechtes der Eigentümer des Inhaltes der Webseite? <hr size=1 noshade>

Nein. Da müssten erst mal Urheberrechte/Nutzungsrechte der Inhalte abgeklärt werden.



quote:<hr size=1 noshade>- Darf Michael verlangen, dass die Webseite in der von ihm erstellten Form gelöscht wird? <hr size=1 noshade>

Ja. Das Problem dürfte nur die mangelnde Durchsetzbarkeit sein.



quote:<hr size=1 noshade>- Sollte die Webseite nach einer angemessenen Frist nicht gelöscht sein, darf Michael dann eine Rechnung für die Erstellung der Webseite verlangen? <hr size=1 noshade>

Ja klar.
Obwohl es sinnvoller wäre ein Rechung zu erstellen wenn er Geld sehen wollte ...



quote:<hr size=1 noshade>- Was kann Michael tun, wenn der Verein weder die Webseite löscht noch die möglicherweise berechtigte Rechnung nicht bezahlt? <hr size=1 noshade>

Klagen.

Die Erfolgsaussichten dürften recht übersichtlich sein, denn der Schilderung nach hat Michael dem Verein ein entsprechendes unentgeltlichen Nutzungsrecht eingeräumt.



"Racherechnungen" kommen meist den Rechnungsersteller teuer zu stehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

warum verwirrst du den TE hier so? Du schreibst zwar korrekt, aber ob das auch richtig rüber kommt?

Natürlich kann er die Löschung der Webseite verlangen , aber der Verein muss diesem Verlangen nicht stattgeben. Auch darf er die Leistung in Rechnung stellen, der Verein muss diese aber nicht begleichen.
Im Ergebnis lautet die bessere Antwort auf beide Fragen (Löschung sowie Rechnung): Nein.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Natürlich kann er die Löschung der Webseite verlangen , aber der Verein muss diesem Verlangen nicht stattgeben. <hr size=1 noshade>

Hab ich doch geschrieben. Hätte evetneuell etwas ausfühlicher schreiben sollen.



quote:<hr size=1 noshade>Auch darf er die Leistung in Rechnung stellen, der Verein muss diese aber nicht begleichen. <hr size=1 noshade>

DAS war aber nicht seine Frage. Er will ja das der Verein ihm eine Rechung ausstellt.
Nach Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde der Umgang mit dem Wort "Gutschrift" geändert, Gutschriften sind jetzt wohl auch als "Rechung" zu bezeichen. Vermute es hat was damit zu tun?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Hab ich doch geschrieben. Hätte evetneuell etwas ausfühlicher schreiben sollen.
Klar, hatte ich ja auch geschrieben. Nur hast du gleich mit Ja angefangen, obwohl es eigentlich nichts bringt, das nenne ich verwirren.

Ähnlich ist es oft, wenn auf die Frage "Kann man das Anzeigen" pauschal mit JA geantwortet wird (weil, man kann ja alles anzeigen). Die Fragesteller möchten aber eigentlich wissen, ob eine Anzeige Aussicht auf Erfolg hat.

quote:
DAS war aber nicht seine Frage. Er will ja das der Verein ihm eine Rechung ausstellt.
Das wird ja wohl sicher ein Formulierungsfehler gewesen sein (oder ein Denkfehler - jedenfalls will er Geld bekommen, das ist doch sonnenklar).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Bei wem oder auf wen ist die Seite den gehostet?
Und wer hat alles Zugang zum System und die Passwörter?
Vielleicht lässt sicher darüber eine Einigung erzielen.

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""

1x Hilfreiche Antwort



#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)

Durch den Wandel des Kegelclubs zu einem Nazi-Treff verändert sich doch nicht das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk. (Und das ist die Voraussetzung für §42 UrhG , Rückruf wegen gewandelter Überzeugung.)
Ich denke schon.
Wenn das eigene Werk auf einmal mit einem Nazi-Treff verbunden wäre, würde ich mich von meinem eigenen Werk distanzieren wollen.
("Mein selbst gemaltes Bild gefiel mir ursprünglich ganz gut - aber wenn es jetzt neben einem Goebbels-Portrait hängt, gefällt es mir nicht mehr.")


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 18.02.2015 12:33

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
das Nutzungsrecht wurde eingeräumt, weil Michael Vereinsmitglied ist und seinen Verein unterstützen will. Wird Michael aus dem Verein ausgeschlossen, fällt die Geschäftsgrundlage weg. So könnte man argumentieren, ob man Erfolg damit hat, sagt einem ggf. das Gericht.


Ich würde hier 97+% für "Mißerfolg" tippen. Die Beendigung des Mitgliedsverhältnisses ist in der Regel kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, genau so wie die Beendigung einer Beziehung noch keine "Geschäftsgrundlage" für zwischen den Ex-Partnern geschlossene Verträge beendet.

Denn verkehrsüblich ist, daß eine "für den Verein" erstellte Seite gerade nicht unter der Maßgabe "solange ich noch Mitglied bin" steht. Alles andere wäre auch ein quasi-erpresserisches Junktim "werft mich lieber nicht raus, sonst verliert ihr die Nutzungsrechte an der tollen Website, die jeden Monat tausende über den Verein informiert", das wäre lebensfremd.

Vielmehr dürfte es sich rechtlich um ein Geschenk handeln, das folglich nur der Anfechtung bei grobem Undank (und ein "normaler" Rauswurf ist keiner, dazu hätte der Verein schon nach dem Motto "die Website lassen wir ihn noch bauen und dann werfen wir ihn raus" handeln müssen) und Verarmung des Schenkers zugänglich ist.

-- Editiert NinaONina am 18.02.2015 12:53

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