Ein Buch - viele Autoren !!! Buchrechte ??

9. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb472004-64
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Ein Buch - viele Autoren !!! Buchrechte ??

Hi,
vlt. kann uns jemand helfen...

Kurz: wir möchten demnächst ein Ebook auf den Markt bringen in welchem 10 verschieden Autoren dazu etwas geschrieben haben - wir selbst haben nur 10% davon geschrieben ;) .
Wir laden diese Autoren quasi ein ein Teil von unserem Buch zu werden.
Wie sieht es denn da mit den Rechten aus?

Am liebsten wäre es uns das wir das ganze ohne Vertrag hinbekommen...
(Oder gäbe es da eine einfachere Lösung -> per Email (also das wir nicht unbedingt Ihre Unterschrift etc. benötigen, da die meisten da etwas zickig sind?)
Lieben DAnk euch

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

§ 8 UrhG Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

§ 9 UrhG Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
Am liebsten wäre es uns das wir das ganze ohne Vertrag hinbekommen...

Das wird nicht funktionieren. Der Vertrag entsteht im beschriebenen Fall automatisch.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb472004-64
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ohh... also doch nicht so einfach wie ich es mir vorstellte (dachte es wäre ähnlich wie bei den Online-Kongressen, da werden Interviews aufgenommen und diese dann in einem Paket verkauft)...

Also brauch es doch einen Vertrag in welchem mir die Teilnehmer die Rechte für ihren geschriebenen Anteil überreichen...

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von fb472004-64):
da werden Interviews aufgenommen und diese dann in einem Paket verkauft)...

Nur weil andere sich nicht groß um Recht und Gesetze, muss man dem schlechten Beispiel nicht folgen.



Zitat (von fb472004-64):
Also brauch es doch einen Vertrag

Wie schon gesagt, der Vertrag entsteht im beschriebenen Fall automatisch.

Das Problem ist, das der das halt nur allgemein regelt.

Streit / Probleme gibt es nachher wenn es um die Details geht.
- Wer darf wann wo wie was veröffentlichen.
- Wer darf wann wo wie welche Nutzungsrechte an wen vergeben veröffentlichen.
- Wer wird wo wie genannt.
- Wer bekommt welchen Anteil.
und vieles mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von fb472004-64):
Ohh... also doch nicht so einfach wie ich es mir vorstellte (dachte es wäre ähnlich wie bei den Online-Kongressen, da werden Interviews aufgenommen und diese dann in einem Paket verkauft)...

Mal ganz davon abgesehen, ob und wieweit das überhaupt zulässig ist, gibt's auch da einen Vertrag.
Zitat:

Also brauch es doch einen Vertrag in welchem mir die Teilnehmer die Rechte für ihren geschriebenen Anteil überreichen...


"Ich hätte gerne ein Mohnbrötchen."
"Kostet 40 Cent."
Bäckereifachverkäuferin reicht Brötchen über den Tresen.
Kunde nimmt Brötchen und reicht 40 Cent über den Tresen.

Wirksamer Vertrag. (Kaufvertrag in diesem Fall.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
in welchem mir die Teilnehmer die Rechte für ihren geschriebenen Anteil überreichen


Urheberrecht ist nicht übertragbar. Es können aber (kostenlos/kostenpflichtig) (exklusive/ nicht exklusive) (übertragbare/nicht übertragbare) (umfassende/eingeschränkte) Nutzungsrechte eingeräumt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb472004-64
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, die wollen gerne ins Buch, für die Autoren ist es ja eine super Werbeaktion.

Wir zahlen quasi das ganze Marketing von Print Anzeigen, Plakate, Flyern, Homepage Gestaltung, Buchcoverdesign, Zeichnungen und und und... da wäre es natürlich am Ende bitter wenn auf einmal die Autoren kommen und sagen so jetzt wollen wir unseren Anteil...

Wir haben uns jetzt von einem professionellen etwas kurzes verfassen lassen (naja etwas unklar sieht das ganze schon noch für mich aus)

Wie sieht es den mit der Unterschrift aus, würde es reichen wenn der Autor unterschreibt + Datum und mir es per PDF oder per Foto auf E-Mail/WhatsApp zukommen lässt?!

0x Hilfreiche Antwort

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