Hi,
folgende Frage:
In einer AGB-Klausel lässt sich der Verwernder eine nicht-exklusive, übertragbare, unentgeltliche Nutzungslizenz erteilen.
Ist sowas möglich? Meine Frage bezieht sich vor allem auf die Übertragbarkeit, weil es ja "nur" eine einfache und keine ausschließliche Lizenz ist.
Eine Argumentation am Gesetz wäre erfreulich.
MfG
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Einfache Lizenz - übertragbar?
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
quote:
Ist sowas möglich?
Klar. Lizenzen haben immer zwei Aspekte:
1. exklusiv vs. nicht exklusiv
2. übertragbar vs. nicht übertragbar
Dies kann vom Lizenzgeber beliebig kombiniert vergeben werden.
quote:
Eine Argumentation am Gesetz wäre erfreulich.
Braucht es nicht, weil das unter Vertragsfreiheit fällt. Es muß nicht explizit in einem Gesetz stehen, daß das erlaubt ist.
quote:
weil es ja "nur" eine einfache und keine ausschließliche Lizenz ist
Warum sollte eine nicht-exklusive Lizenz nicht übertragbar vereinbart werden können? Das ist sogar der Normalfall für die meisten Software-Produkte - der Hersteller verkauft Lizenzen an viele Firmen und jede Firma darf ihre Lizenz einem Dritten verkaufen, wenn sie möchte.
Möglicherweise erliegst du hier auch einem Mißverständnis: "übertragbar" heißt nicht, daß man als Inhaber einer Lizenz diese nun mehrfach an Dritte übertragen darf. Man kann nur das eine Exemplar, das man lizensiert hat, an einen Dritten übertragen.
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Grundsätzlich kann ich es nachvollziehen.
Ich hatte nur Bedenken bezüglich der Tatsache, dass ein Lizenzvertrag im Grunde personenbezogen ist. Der Lizenzgeber läuft mit einer solchen Klausel Gefahr, seine Inhalte plötzlich in Händen unerwünschter Personen zu sehen.
Außerdem habe ich das Ganze aus der Verbraucherschutzsicht gesehen. Im Internet findet man oft solche Klauseln, die besagen, dass der Nutzer für sämtliche eingestellte Inhalte eben eine solche Nutzungslizenz erteilt. Damit entsteht natürlich die Gefahr, dass diese Inhalte bei bedenklichen Stellen landen. (z.B. Verwendung in den Medien o.Ä.)
MfG
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quote:
Der Lizenzgeber läuft mit einer solchen Klausel Gefahr, seine Inhalte plötzlich in Händen unerwünschter Personen zu sehen.
Es zwingt den Lizenzgeber ja niemand, seine Lizenz übertragbar zu gestalten.
quote:
Im Internet findet man oft solche Klauseln, die besagen, dass der Nutzer für sämtliche eingestellte Inhalte eben eine solche Nutzungslizenz erteilt.
Da muß man jeweils im Einzelfall schauen, ob das zulässig ist. AFAIK sind völlig unbegrenzte Lizenzen, deren Anwendungsfall noch nicht mal absehbar ist ("für alle Nutzungsarten in allen Medien, die derzeit existieren oder in Zukunft existieren werden" ), nicht unter allen Umständen zulässig.
Ansonsten hat man ja immer noch die Wahl, solchen Bedingungen nicht zuzustimmen und seine Inhalte woanders zu posten.
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Wenn wir schonmal bei Thema Urheberrecht bei Internetplattformen sind:
http://www.jurablogs.com/de/verbraucherzentrale-mahnt-soziale-netzwerke-agb-ab
Im vorletzten Abschnitt steht:
"Auch beim Urheberrecht liegt hier einiges im Argen: einige Anbieter lassen sich laut AGB vom Nutzer umfängliche Rechte an von ihnen erstellten Inhalten übertragen. Daraufhin können sie mit den Inhalten nach Belieben verfahren, etwa könnte ein Privatfoto ungefragt in einer Zeitung oder im Fernsehen landen."
Wo ist denn der rechtliche Einwand und woraus ergründet sich dieser?
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§307 BGB
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Abs. 1 S.1 oder Abs. 2 Nr. 1?
-- Editiert am 29.03.2010 15:35
Absatz 1 komplett, insbesondere auch Satz 2, wenn nicht einmal klar ist, welche Rechte mit der gegenständlichen Einräumung überhaupt eingeräumt werden (insbesondere gewerbliche Nutzung in ganz anderem Zusammenhang etc.).
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