Einräumen von Rechten - was darf ich dann?

20. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ahnungslos03
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)
Einräumen von Rechten - was darf ich dann?

Hallo,

Peter veröffentlicht Bastelanleitungen im Internet und macht manchmal auch einige Videos.

Nun bot die Online-Zeitung P. an, dass er jede Woche eine Anleitung erstellt und diese dann veröffentlicht werden soll.

Hierzu gibt es einen Vertrag :


"1. Durch die Mitwirkung des Teilnehmers an den Film- und Tonaufnahmen zur oben bezeichneten
Sendung überträgt der Teilnehmer sämtliche Rechte an den Aufnahmen, die hieran entstehen, an
den Produzenten und zwar exklusiv zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Hierzu gehören
Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Nutzungs-, Verwertungs- oder sonstige Rechte. "

In weiteren Punkten werden die Rechte des Produzenten genannt.

Geld soll P. Dafür nicht erhalten.


Darf Peter später / früher selbst Anleitungen veröffentlichen, die er schon mit dem Produzenten gemacht hat? Also er dreht dann selbst ein Video bzw. veröffentlicht die Bastelanleitung auf seinem Kanal.

Worauf bezieht sich das" exklusiv"?

Wie üblich ist es, dass keine Bezahlung erfolgt bzw. was wäre eine übliche Entlohnung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslos03):

"1. Durch die Mitwirkung des Teilnehmers an den Film- und Tonaufnahmen zur oben bezeichneten
Sendung überträgt der Teilnehmer sämtliche Rechte an den Aufnahmen, die hieran entstehen, an
den Produzenten und zwar exklusiv zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Hierzu gehören
Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Nutzungs-, Verwertungs- oder sonstige Rechte. "

In weiteren Punkten werden die Rechte des Produzenten genannt.

Geld soll P. Dafür nicht erhalten.

Mit anderen Worten: ein "Buyout", eine Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte als ausschließliche Nutzungsrechte für genau Null Euro.

Zitat:

Darf Peter später / früher selbst Anleitungen veröffentlichen, die er schon mit dem Produzenten gemacht hat? Also er dreht dann selbst ein Video bzw. veröffentlicht die Bastelanleitung auf seinem Kanal.

Nein. Das dürfte er nicht, wenn er so dumm ist, das zu unterschreiben.

Zitat:
Worauf bezieht sich das" exklusiv"?

"Exklusiv" bezieht sich auf die Nutzungsrechte. Peters Vertragspartner bekommt die Exklusiv-Rechte, genauer gesagt: er bekommt ein ausschließliches Nutzungsrecht. Kein anderer, auch nicht Peter als Urheber, darf die Werke dann noch verwerten.

Zitat:
Wie üblich ist es, dass keine Bezahlung erfolgt bzw. was wäre eine übliche Entlohnung?

Zu der Frage könnte ich jetzt aus dem Stegreif ungefähr 300 Seiten DIN A4 schreiben, aber das mache ich nicht unentgeltlich.

Es ist leider nicht unüblich, teilweise ist es auch schlicht rechtswidrig und unwirksam, weil der Urheber damit auf einige Ansprüche verzichtet, auf die er gemäß UrhG überhaupt nicht wirksam im Voraus verzichten kann.

Was eine "üblicher Entlohnung" ist, kann man nur aufwendig feststellen. Anspruch besteht übrigens auf ein "angemessenes Entgelt" (§32 UrhG), nicht auf das "übliche".

Peter sollte sich überlegen, was seine Arbeit und seine Werke für die Online-Zeitung wohl wert sind und entsprechend ein Honorar fordern.

Oder umgekehrt: Peter könnte der Online-Zeitung antworten, daß er sich über deren Interesse freut, seine Werke aber nicht honorarfrei zur Verfügung stehen und die Online-Zeitung doch mal ein Honorar-Angebot machen soll.

Und dann guckt man weiter... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslos03):
Hierzu gehören
Urheber-,


Urheberrechte kann man nach deutschem Recht nicht übertragen. Man kann nur Nutzungsrechte einräumen. Vermutlich hat den Vertrag mal jemand aus US-Recht übertragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Zitat (von Ahnungslos03):
Hierzu gehören
Urheber-,


Urheberrechte kann man nach deutschem Recht nicht übertragen. Man kann nur Nutzungsrechte einräumen. Vermutlich hat den Vertrag mal jemand aus US-Recht übertragen.

Das kommt noch dazu. Richtig.

Urheberrechte können nur durch den Erbfall übertragen werden. In allen anderen Fällen werden Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. Einfache, ausschließliche, oder irgendwas dazwischen, ganz nach Belieben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

... übertragbar, nicht übertragbar,... für alle Medien, für bestimmte Medien, ...

0x Hilfreiche Antwort

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