Erneutes Schreiben von Waldorf Frommer nach 7 Jahren?!?

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
dbuergi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erneutes Schreiben von Waldorf Frommer nach 7 Jahren?!?

Guten Abend,

2012 bekamen wir eine Filesharing Abmahnung von Waldorf und Frommer. Nach dem ersten Schock haben wir einer modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und seitdem nie wieder etwas gehört.
In der Zwischenzeit sind wir umgezogen und heute war ein Schreiben im Briefkasten mit dem Titel "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" und der Möglichkeit sich doch noch ohne Gericht für 500 Euro zu einigen. Außerdem sollen wir doch bitte unsere ladungsfähige Anschrift bestätigen.
Zusätzlich hat man noch ein BHG Urteil aus 2016 angeheftet, welches besagt, dass der Anspruch auf eine Zahlung wegen des Lizensschadens frühestens in 10 Jahren verjährt.
Nun wäre meine Frage, wie ich mich in diesem Fall weiter verhalten soll. Wenn ich mich recht erinnere, sollte man auf die Drohschreiben gar nicht reagieren aber unsere Verjährung ist nach meiner Rechnung (IP aus 2011 und Schreiben WF aus 2012) Ende 2015 eingetreten oder spielt ein BGH Urteil aus 2016 jetzt doch eine Rolle hierfür?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von dbuergi):
aber unsere Verjährung ist nach meiner Rechnung (IP aus 2011 und Schreiben WF aus 2012) Ende 2015 eingetreten oder spielt ein BGH Urteil aus 2016 jetzt doch eine Rolle hierfür?


Unverständliche Frage, da der BGB doch im Urteil vom 12.05.16 festgestellt hat, dass die Verjährung für Lizenzschäden erst nach 10 Jahren beginnt.

Geh auf das angebot ein, oder versuche zu handeln oder mach garnichts, wenn Du meinst auf die Briefe nicht reagieren zu müssen.

Keiner wird Dir sagen ob die nicht doch noch klagen.
Die Entscheidung musst Du schon selbst für Dich treffen.


Aber wenn sie klagen und Recht bekommen, wird es deutlich teurer.

Berry

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Unverständliche Frage, da der BGB doch im Urteil vom 12.05.16 festgestellt hat


Der TE denkt vermutlich, wenn "seine" (Interpretation der) Verjährung vor dem Urteil war, würde das Urteil dann nicht greifen.

Aber, wie heißt es so schön, ein Gericht legt nichts neu fest, sondern entscheidet nur, wie die Rechtslage schon immer war. ;)

-- Editiert von BigiBigiBigi am 19.06.2019 12:54

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von dbuergi):
Zusätzlich hat man noch ein BHG Urteil aus 2016 angeheftet, welches besagt, dass der Anspruch auf eine Zahlung wegen des Lizensschadens frühestens in 10 Jahren verjährt.


Neben der Verjährung gibt es ja auch noch die Verwirkung. Wenn der Rechteinhaber also von dem Verstoß wußte, aber über 7 Jahre seine Rechte nicht wahrgenommen hat, dann könnte hier durchaus Verwirkung eingetreten sein.
(Lustigerweise wäre es sonst eine gute Geldanlage, geschädigt zu werden. Bei den heutigen Nullzinsen könnte man immerhin noch eine 5%-ige Verzinsung dadurch erreichen. ;) )

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ein kurzer Blick in das genannte Urteil (Az.: I ZR 48/15 ) schafft Klarheit.

Die Verjährungsfrist beträgt danach 3 Jahre (§ 195 BGB ). Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Daher dürfte im konkreten Fall Verjährung eingetreten sein, da die entsprechende Kenntnis bereits im Jahre 2012 vorlag.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Verjährungsfrist beträgt danach 3 Jahre (§ 195 BGB ).


Dass ist mir zu pauschal dargestellt.
Der BGH hat in dem Urteil klargestellt:
1. Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren,
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt ebenfalls nach drei Jahren,
3. Der Anspruch auf Lizenzschadensersatz verjährt nach 10 Jahren.

Hier wird pauschal eine "Erledigungsgebühr" angeboten, bei deren Zahlung man nicht über die Zuordnung zu einem oder mehreren der Punkte diskutiert.

Wf sind nicht so be***, dass sie jetzt noch eine Forderung zu 1. oder 2. einklagen, aber sie haben durchaus die Option einen Lizenzschaden geltend zu machen. Und die Forderung wird dann garantiert höher als die jetzt angebotene Summe.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Der BGH hat in dem Urteil klargestellt:
1. Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren,
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt ebenfalls nach drei Jahren,
3. Der Anspruch auf Lizenzschadensersatz verjährt nach 10 Jahren.


Du hast recht. Den dritten Punkt hatte ich im Urteil überlesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Macht doch nichts, dafür gucken ja mehrere drüber. Und mal etwas zu übersehen passiert doch jedem mal.

Grüße
Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Bislang sind jedenfalls noch keine Klagen von WF bekanntgeworden, in denen der Aufwendungsersatz verjährt ist, der Schadensersatz hingegen nicht. Und WF ist eine Kanzlei, die wirklich jedes Urteil zu ihren Gunsten publiziert. Will sagen: hätten die schon so eine Klage gewonnen, hätten sie das sofort an die große Glocke gehängt. Momentan schauen sie einfach, wer kurz vor der tatsächlichen Verjährung doch noch kalte Füße kriegt und zahlt. Um das zu erreichen, erwirken sie zur Verstärkung ihrer Drohkulisse ganz gerne mal gerichtliche Mahnbescheide. Selbst wenn man sich entschieden hat, auf WF-Schreiben nicht zu reagieren, so sollte man zumindest reagieren, wenn man einen Mahnbescheid kriegt...mit einem Widerspruch.


-- Editiert von Wickler am 16.07.2019 13:31

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