Filesharing Mahnung vor Jahren - jetzt Mahnbescheid

17. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
SonycDerIgel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Filesharing Mahnung vor Jahren - jetzt Mahnbescheid

Hallo, vor Jahren erhielt ich eine Abmahnung wegen Filesharing - damals beauftragte ich einen Anwalt, der eine modifizierte UE abschickte.
Nun ist ein Mahnbescheid eingetrudelt (wegen Schadenersatz) - dabei ist auch ein Widerspruchsformular.

Ich habe keine Lust, vor Gericht zu gehen und möchte jetzt einfach die Sache ein für alle mal beenden.
Macht es Sinn, den Beitrag dafür einfach zu überweisen auf die Bankverbindung der klagenden RA, die auf dem Mahnbescheid angegeben ist - ist die Sache damit dann ein für allemal erledigt?
Ist die Überweisung dann aber ein Schuldeingeständnis, juristisch gesehen?
Und muss ich dann zusätzlich noch das Widerspruchs-Formular irgendwie ankreuzen und abschicken oder ist das mit der Zahlung obsolet?

Danke für eure Tipps (mir ist bewusst, dass das keinen Anwalt ersetzt, werde mir noch diese Woche einen suchen)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Die Frage ist doch, was "vor Jahren" heisst. Mit der Antwort auf diese Frage kann Dir das Forum bestimmt auch besser helfen. Vor allem wenn das ganze eigentlich schon verjährt ist

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Vor allem wenn das ganze eigentlich schon verjährt ist

Ich las nichts davon, das jemand die UE gekündigt hat, insofern, ist zweifelhat, das eine Verjährung überhaupt schon begonnen hat.



Zitat (von SonycDerIgel):
Macht es Sinn, den Beitrag dafür einfach zu überweisen auf die Bankverbindung der klagenden RA, die auf dem Mahnbescheid angegeben ist - ist die Sache damit dann ein für allemal erledigt?

Nö.
Zum einen kommen da noch weitere Kosten oben drauf, insofern sollte man das mit dem Anwalt absprechen.

Zu anderen werden gerne erst mal nur kleine Summen eingeklagt um die Kosten gering zu halten und wenn man weis Schuldner und Geld sind da, wird er Rest auch noch eingeklagt.

Kann auch sein das man gegen die UE verstößt / verstoßen hat, dann wäre das erst mal zu klären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SonycDerIgel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die einschätzung!

Zitat (von cirius32832):
Die Frage ist doch, was "vor Jahren" heisst. Mit der Antwort auf diese Frage kann Dir das Forum bestimmt auch besser helfen. Vor allem wenn das ganze eigentlich schon verjährt ist


Ja, es war vor 1,5 Jahren, die Abmahnung, also noch nichts verjährt.

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Zum einen kommen da noch weitere Kosten oben drauf, insofern sollte man das mit dem Anwalt absprechen.

Zu anderen werden gerne erst mal nur kleine Summen eingeklagt um die Kosten gering zu halten und wenn man weis Schuldner und Geld sind da, wird er Rest auch noch eingeklagt.


Okay, das ist interessant, ich dachte, mit einer Zahlung wäre dann die ganze Sache erledigt.
Also besser erstmal Widerspruch einlegen und noch nichts direkt überweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von SonycDerIgel):
ich dachte, mit einer Zahlung wäre dann die ganze Sache erledigt.

Das kann sein, muss aber nicht.

Deshalb sollte man das durchaus mit der Gegenseite besprechen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SonycDerIgel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann sein, muss aber nicht.

Deshalb sollte man das durchaus mit der Gegenseite besprechen.


Ok, danke für den Hinweis. Dann direkt Rasch anschreiben und nach einer Kompromisslösung fragen oder wahrsch. am besten über einen Anwalt, den ich dann engagiere.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von SonycDerIgel):
wahrsch. am besten über einen Anwalt, den ich dann engagiere.

Das wäre das beste, idealerweise ist das auch sein Fachbereich.
Der könnte dann mal als erstes prüfen, ob der geforderte Betrag überhaupt und in der Höhe berechtigt ist.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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