Filesharing Wiederholungstäter ?

23. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Baldwin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Filesharing Wiederholungstäter ?

Ich habe ein paar Fragen wegen Abmahnung wegen Filesharing ...

2012 das Spiel Risen2 Illegal Heruntergeladen, Abmahnung bekommen mit der Forderung von 900€ ... Mod. Unterlassungserklärung abgeschickt erstmal nichts mehr von denen gehört dann im Januar 2016 einen Mahnbescheid von denen bekommen in dem sie 1600 € von mir wollen dazu kommt noch dass sie sagen es wurde noch Risen3 Heruntergeladen im Jahr 2015 dazu wollen die noch 5500 € haben insgesamt wollen sie nun also über 7000€ Schadensersatz haben von 2012 und 2015 meine Mutter will nun mit denen über eine kleinere Summe verhandeln aber ich denke die werden dennoch mindestens 3000€ haben wollen was ich für zu viel halte um es denen einfach in den Rachen zu stecken -.-

Wie sieht es bei dem zweiten Fall aus vom Jahr 2015 ? Ich war da schon volljährig und meine Mutter muss mich ja nicht kontrollieren habe ich gelesen und dass die Eltern bei Volljährigen Kindern nicht automatisch haften dazu habe ich irgendwas gelesen dass der Gegenstands wert maximal 1000 Euro haben darf bei Privat Personen stimmt das ? Ich habe es ja geladen und nicht meine Mutter die weiß nicht mal was Filesharing ist und kann nicht mal Googeln aber auf sie ist nun mal das Internet angemeldet ...

Sollten wir warten bis die vors Gericht gehen oder wäre das nicht so gut ? Wir haben ja nicht einfach so 7000€ rumliegen um die zu bezahlen -.-

Kann jemand diese Situation einschätzen und welche Chancen wir noch haben ?

Abmahnung bekommen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Zitat:
Kann jemand diese Situation einschätzen

Hier im Forum wohl nicht.
Denn eine halbwegs vernünftige Einschätzung ist nur möglich, wenn man alle Unterlagen kennt.
Insbesondere:
- was wurde 2012 genau gefordert?
- was stand in der mod. Unterlassungserklärung?
- wofür sind die 1600€ aus dem Mahnbescheid genau?
- wie ist der aktuelle Status des Mahnverfahrens? (Widerspruch eingelegt?)
- wie setzen sich die 5500€ zusammen, die jetzt zusätzlich gefordert werden?

Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
- Bei einer Summe von über 5000€ wäre das Landgericht zuständig. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, d.h. man muss(!) einen Anwalt haben. Wenn man später (wenn es vor Gericht geht) ohnehin voraussichtlich einen Anwalt braucht, kann man auch jetzt schon einen beauftragen.
- Wenn die Eltern 2012 eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann wird es schwierig damit zu argumentieren, dass sie 2015 nicht zur Kontrolle verpflichtet waren. Eine Unterlassungserklärung verpflichtet halt schon zur Kontrolle (oder man muss halt mit den Konsequenzen von fehlender Kontrolle leben). Das Argument "wir als Eltern wussten gar nicht, dass unser Kind Filesharing betreibt" sorgt für Heiterkeit im Gerichtssaal, wenn die Eltern 3 Jahre vorher schon eine Unterlassungserklärung wegen Filesharing abgegeben haben.
- Die Deckelung der Anwaltskosten auf eine Streitwert von 1000€ gilt nur für erstmalige Abmahnungen - für die 2015er-Sache also nicht mehr. Außerdem dürften die 5500€ zum größten Teil nicht aus Anwaltskosten bestehen, sondern aus der Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen die eigene Unterlassungserklärung.

Es gibt halt Fälle, wo eine "Ferndiagnose" nicht sinnvoll ist.
Ich fürchte, Sie kommen nicht drumrum, einen Anwalt vor Ort zu konsultieren, dem Sie alle Untrlagen zeigen können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Außerdem dürften die 5500€ zum größten Teil nicht aus Anwaltskosten bestehen, sondern aus der Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen die eigene Unterlassungserklärung.


Dann müßte man aber schon dummerweise eine viel zu weit gefaßte UE abgegeben haben, die alle Werke des Rechteinhabers umfaßt - AFAIK verlangen nicht mal die bekannten Massenabmahner, daß man Unterlassung bzgl. anderer Werke als des streitgegenständlichen verspricht.
Ansonsten könnte man mit der Verbreitung von "XY 3" nicht gegen eine UE bzgl. "XY 2" verstoßen.

1x Hilfreiche Antwort

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